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9.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/8


Klage, eingereicht am 11. Februar 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-64/11)

2011/C 113/17

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und J. Baquero Cruz)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien durch Art. 17 Abs. 1 des Real Decreto Legislativo 4/2004 zur Billigung der Neufassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades) vom 5. März 2004 gegen Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der streitigen Bestimmung werden stille Reserven, die in den Aktiva von Gesellschaften enthalten sind, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, ihre Tätigkeit in Spanien einstellen und in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen oder ihre Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat verlagern, besonders behandelt. In diesen Fällen belastet der spanische Staat die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wegzugs, so dass die betroffenen Gesellschaften eine Steuer für latente und hypothetische Erträge bezahlen müssen, die sie vielleicht nie tatsächlich erzielen werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von der Grundregel dar, wonach das tatsächlich bezogene Einkommen des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum belastet wird.

Nach Ansicht der Kommission sind die spanischen Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht nicht mit dem AEUV und dem EWR-Abkommen vereinbar, da es sich um eine diskriminierende Maßnahme sowie jedenfalls um eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit handele. Die spanischen Rechtsvorschriften könnten Bewegungen von Unternehmen oder von Aktiva verhindern, die eine bessere Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen bewirkten.

Gesellschaften müssten das Recht haben, ihren Sitz oder ihre einzelnen Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dabei übermäßig komplexen und kostspieligen Verfahren zu unterliegen. Für die sofortige Einhebung von Steuern auf nicht realisierte stille Reserven einer spanischen Gesellschaft anlässlich der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat, der Einstellung der Tätigkeiten einer Betriebsstätte in Spanien oder der Verlagerung von in Spanien gehaltenen Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat bestehe keine Rechtfertigung, wenn vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte nicht dieser Besteuerung unterlägen.