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21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Republik Polen), eingereicht am 2. März 2011 — Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe/Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie

(Rechtssache C-115/11)

2011/C 152/23

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe

Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie

Vorlagefragen

1.

Bedeutet der Umstand, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (1), auf eine „Person [abstellt], die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ — für die in Buchst. b dieser Vorschrift weiter präzisiert wird, dass es sich um eine Person handelt, die nicht unter Buchst. a fällt — im Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von einem (und demselben) Arbeitgeber beschäftigt wird,

a)

dass er dann als eine solche Person anzusehen ist, wenn er wegen des Charakters der Beschäftigung die Arbeit in derselben Zeit (gleichzeitig), was auch verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst, in verschiedenen Mitgliedstaaten verrichtet und im Zusammenhang damit häufig die Grenzen der Staaten überschreitet,

und

b)

dass er auch dann als eine solche Person anzusehen ist, wenn er im Rahmen eines (und desselben) Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die Arbeit dauerhaft (gewöhnlich) in mehreren Mitgliedstaaten, u. a. in dem Staat, in dessen Gebiet er wohnt, oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem seines Wohnsitzes, zu verrichten — ohne dass es auf die Dauer der aufeinanderfolgenden Zeiträume, in denen er seinen Verpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nachkommt, und der dazwischen liegenden Unterbrechungen ankommt — oder mit einer zeitlichen Begrenzung?

2.

Kann, wenn die oben unter Buchst. b dargelegte Auslegung zugrunde zu legen ist, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Situation angewandt werden, in der bei der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einem (und demselben) Arbeitgeber bestehenden Verpflichtung, die Arbeit dauerhaft in mehreren Mitgliedstaaten zu verrichten, eine Erfüllung der Verpflichtungen in dem Mitgliedstaat in Betracht gezogen wird, in dem der Arbeitnehmer wohnt, auch wenn eine solche Situation — Arbeitsleistung in gerade diesem Staat — zur Zeit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen erscheint, und kann im Fall einer verneinenden Antwort Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt werden?


(1)  ABl. L 149, S. 2-50.