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16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/14


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. Mai 2011 — Società 3D I Srl/Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale di Cremona

(Rechtssache C-207/11)

2011/C 211/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società 3D I Srl

Beklagter: Agenzia delle Entrate Ufficio di Cremona

Vorlagefrage

Verstößt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die italienische Regelung in Art. 2 Abs. 2 des D. lgs. (Decreto legislativo, Gesetzesdekret) Nr. 544 vom 30. Dezember 1992, wonach bei einer Einbringung oder einem Austausch von Aktien bei der einbringenden Gesellschaft Steuer auf den Wertzuwachs der Einbringung, der dem Unterschied zwischen den ursprünglichen Kosten des Erwerbs der eingebrachten Aktien oder Anteile und ihrem gewöhnlichen Wert entspricht, erhoben wird, sofern die einbringende Gesellschaft keine entsprechende Rücklage, die im Umfang dem Mehrwert aufgrund der Einbringung entspricht, in ihre Bilanz aufnimmt, in einem Fall, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, gegen die Art. 2, 4 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (1)?


(1)  ABl. L 225, S. 1.