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27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/20


Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-301/11)

2011/C 252/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande durch die Billigung und Aufrechterhaltung der Art. 3.60 und 3.61 der Wet inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetz) 2001 sowie der Art. 15c und 15d der Wet Vennootschapsbelasting (Körperschaftsteuergesetz) 1969 in der heutigen Form seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Art. 49 verletzt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Besteuerung nicht erzielter Mehrwerte bei der Verlagerung eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einen anderen Mitgliedstaat oder der Verlegung des Gesellschaftssitzes oder der festen Betriebsstätte des Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat eine mit Art. 49 AEUV unvereinbare Behinderung der Niederlassungsfreiheit darstelle.