URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
18. Oktober 2012(*)
„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses – Nationale Regelung, mit der die Erstattung eines Teils des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeschoben wird – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-525/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2011, in dem Verfahren
SIA „Mednis“
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz und D. Šváby,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der SIA „Mednis“, vertreten durch V. Gargažins, advokāts, und N. Krupeņiča,
– des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch N. Jezdakova und M. Kuzenko als Bevollmächtigte,
– der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und K. Freimanis als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und C. Soulay als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA „Mednis“, einer Gesellschaft lettischen Rechts (im Folgenden: Mednis), und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) wegen eines Antrags auf Erstattung eines Betrags, der einem Mehrwertsteuerüberschuss entspricht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:
„Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.“
4 Art. 252 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 lautet:
„Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.“
Lettisches Recht
5 Das Gesetz über die Mehrwertsteuer (Likums „Par pievienotās vērtības nodokļi“, Latvijas Vēstnesis, 1995, Nr. 49) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt in Art. 9 Abs. 1, dass der Steuerzeitraum einem Kalendermonat entspricht. Nach Abs. 5 dieses Artikels bildet die Gesamtheit der Steuerzeiträume eines Kalenderjahrs das Steuerjahr.
6 Art. 11 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor, dass der Steuerpflichtige nach Beendigung des Steuerzeitraums innerhalb von 15 Tagen beim VID eine Steuererklärung für diesen Zeitraum abzugeben hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 11 Abs. 6 dieses Gesetzes hat der Steuerpflichtige beim VID eine Erklärung für das Steuerjahr bis zum 1. Mai des folgenden Jahres abzugeben.
7 Nach Art. 12 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes hat der Steuerpflichtige die auf den Steuerzeitraum entfallende Steuer innerhalb von 15 Tagen nach dessen Ablauf an die Staatskasse abzuführen.
8 Art. 12 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt, dass der VID dem Steuerpflichtigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des begründeten Antrags und der Belege den Steuerüberschuss – die Differenz zwischen berechneter Steuer und abziehbarer Vorsteuer – zu erstatten hat.
9 Art. 12 Abs. 111 dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass der VID berechtigt ist, die Erstattung des Steuerüberschusses aufzuschieben, wenn entweder eine Entscheidung erlassen wird, nach der die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer im Hinblick auf Umsätze, für deren Prüfung zusätzliche Informationen benötigt werden, überprüft wird, oder wenn eine Person, die als mit dem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 1 Abs. 18 des Gesetzes über Steuern und Abgaben (Likums „Par nodokļiem un nodevām“) verbunden gilt, der Staatskasse Mehrwertsteuer schuldet, oder wenn eine Person nicht anhand von Belegen nachweisen kann, dass ihr Antrag auf Anwendung eines Steuersatzes von 0 % begründet ist.
10 Nach Art. 36 Abs. 14 des Mehrwertsteuergesetzes ist der Ministerrat dazu ermächtigt, die Grenzen für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses und die Voraussetzungen, unter denen diese Erstattung keinen Grenzen unterliegt, festzulegen.
11 Der Ministerrat erließ am 14. November 2006 das Dekret Nr. 933 über Bestimmungen zur Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes (Ministru kabineta 2006.gada 14.novembra noteikumu Nr. 933 „Likuma ‚Par pievienotās vērtības nodokli‘ normu piemērošanas kārtība“, Latvijas Vēstnesis, 2006, Nr. 191, im Folgenden: Dekret Nr. 933).
12 In Art. 285 dieses Dekrets heißt es:
„Im Fall von Art. 12 Abs. 11 des Gesetzes kann der [VID] … von der Erstattung des Teils des Mehrwertsteuerüberschusses absehen, der 18 % des Gesamtwerts der steuerbaren Umsätze, die in den monatlichen Steuerzeiträumen getätigt wurden (unter Berücksichtigung der in diesen Steuerzeiträumen bereits erstatteten Steuer), übersteigt. Der verbleibende Mehrwertsteuerüberschuss wird von der Staatskasse auf der Grundlage der Jahressteuererklärung erstattet.“
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
13 Am 7. und am 14. Dezember 2007 beantragte Mednis beim VID die Erstattung eines Betrags von 2 081,79 LVL, der dem Mehrwertsteuerüberschuss für November 2007 entsprach.
14 Der VID lehnte die Erstattung in Höhe von 1 455,82 LVL ab. Gestützt auf Art. 285 des Dekrets Nr. 933 erließ er am 22. April 2008 die Entscheidung Nr. 19/11599 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der er diese Ablehnung damit begründete, dass in dem Zeitraum, in dem der Mehrwertsteuerüberschuss entstanden sei, ein Teil des Überschusses 18 % des Gesamtwerts der steuerbaren Umsätze in den entsprechenden Monaten überstiegen habe.
15 Mednis erhob bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
16 Mit Urteil vom 7. Juli 2009 wies die Administratīvā rajona tiesa diese Klage mit der Begründung ab, dass die Weigerung des VID, Mednis den Mehrwertsteuerüberschuss vollständig zu erstatten, mit Art. 285 des Dekrets Nr. 933 im Einklang stehe.
17 Mit Urteil vom 3. Juni 2010 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Oberverwaltungsgericht) das von Mednis eingelegte Rechtsmittel zurück. Sie schloss sich der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts an und ergänzte, dass die Verlängerung der Frist, innerhalb deren der VID dem Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerüberschuss zu erstatten habe, ein legitimes Ziel verfolge, das darin bestehe, dass der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer beschränkt werden müsse, wenn festgestellt werde, dass der Betrag der an die Staatskasse entrichteten Steuer erheblich geringer sei als der Betrag der von ihr zu erstattenden Steuer.
18 Mednis legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Augstākās tiesas Senāts (Senat des Obersten Gerichtshofs) ein.
19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 285 des Dekrets Nr. 933, wie er vom VID in der Praxis angewandt werde, im Fall der Feststellung, dass der Mehrwertsteuerüberschuss den in dieser Bestimmung genannten Prozentsatz übersteige, der überschießende Teil dem Steuerpflichtigen erst erstattet werde, wenn der VID dessen Jahressteuererklärung geprüft habe. Je nach den Umständen des Einzelfalls müsse der Steuerpflichtige nur deshalb über ein Jahr auf die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses warten, weil der Überschuss den allgemeinen Mehrwertsteuersatz übersteige.
20 Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob die betreffende Regelung und die betreffende Praxis mit den sich aus Art. 183 der Richtlinie 2006/112 ergebenden Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, da nach diesen Grundsätzen die Entscheidung, die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der Wartezeit bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung zu erlassen sei.
21 Der Augstākās tiesas Senāts hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Gestattet Art. 183 der Richtlinie 2006/112 es einem Mitgliedstaat, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung den Teil des Steuerüberschusses, der 18 % (allgemeiner Mehrwertsteuersatz) des Gesamtwerts der in den monatlichen Steuerzeiträumen getätigten steuerbaren Umsätze übersteigt, nicht zu erstatten, bis bei der nationalen Steuerverwaltung die Jahresumsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen eingegangen ist?
Zur Vorlagefrage
22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 183 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.
23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit, über die die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 183 der Richtlinie 2006/112 bei der Festlegung der Einzelheiten der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses verfügen, nicht bedeutet, dass diese Einzelheiten von jeder unionsrechtlichen Kontrolle freigestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, Slg. 2011, I-7289, Randnrn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Diese Einzelheiten dürfen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht dadurch beeinträchtigen, dass der Steuerpflichtige ganz oder teilweise mit der Mehrwertsteuer belastet wird. Insbesondere müssen sie es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen. Dies impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Zahlung flüssiger Mittel oder auf gleichwertige Weise erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entstehen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien, C-78/00, Slg. 2001, I-8195, Randnrn. 33 und 34, vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 17, vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, Slg. 2011, I-3873, Randnr. 33, und Kommission/Ungarn, Randnr. 45).
25 Zwar ist der Aufschub der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses über mehrere auf den Zeitraum der Entstehung des Überschusses folgende Steuerzeiträume nicht notwendigerweise mit Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 49, und Kommission/Ungarn, Randnr. 55).
26 Im Ausgangsverfahren kann jedoch, obwohl der Steuerzeitraum nach Art. 9 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes grundsätzlich auf einen Kalendermonat festgelegt ist, die Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 – wie das vorlegende Gericht und die Europäische Kommission hervorgehoben haben – dazu führen, dass den Steuerpflichtigen ein Mehrwertsteuerüberschuss erst ein Jahr nach dem Steuerzeitraum, in dem dieser Überschuss entstanden ist, oder sogar noch später vollständig erstattet wird.
27 Dieser Zeitraum, während dessen die Steuerpflichtigen die finanzielle Belastung der Mehrwertsteuer in Höhe des Teils tragen müssen, der den in Art. 285 vorgesehenen Prozentsatz übersteigt, kann nicht als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnrn. 20 und 27, sowie Enel Maritsa Iztok 3, Randnr. 55). Daher beeinträchtigt er den in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
28 Der VID und die lettische Regierung machen geltend, dass Art. 285 des Dekrets Nr. 933 die Gefahr von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen ausschließen solle und in der Praxis nur angewandt werde, wenn Umstände vorlägen, die geeignet seien, das Bestehen einer solchen Gefahr zu belegen. Diese Gefahr liege insbesondere dann vor, wenn die Art der vom Steuerpflichtigen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gewöhnlich nicht zu Mehrwertsteuerüberschüssen führe oder der Betrag der vom Steuerpflichtigen an die Staatskasse abgeführten Steuer erheblich geringer sei als der Betrag der zu erstattenden Mehrwertsteuer.
29 Der VID und die lettische Regierung tragen vor, die Anwendung von Art. 285 sei im Ausgangsverfahren gerade deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der VID eine Gefahr der Hinterziehung von Mehrwertsteuer festgestellt habe, da er aufgrund der Prüfung des Erstattungsantrags von Mednis festgestellt habe, dass der hohe Überschuss bei der von dieser Gesellschaft entrichteten Mehrwertsteuer zum Großteil auf die Anwendung eines Mehrwertsteuersatzes von 0 % zurückzuführen gewesen sei.
30 In der mündlichen Verhandlung haben der VID und die lettische Regierung ferner geltend gemacht, dass der VID nur in einer begrenzten Zahl von Fällen wegen Indizien für eine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses, der den in Art. 285 vorgesehenen Prozentsatz übersteige, bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeschoben habe.
31 Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Sosnowska, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, Randnr. 41).
32 Gleichwohl müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, dieses Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile Sosnowska, Randnr. 23, und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 69).
33 In der vorliegenden Rechtssache weist das vorlegende Gericht, das allein sowohl für die Auslegung des nationalen Rechts wie für die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der Art und Weise, in der dieses Recht von der Steuerverwaltung angewandt wird, zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, van Laarhoven, C-594/10, Randnr. 36, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76), darauf hin, dass der VID Art. 285 des Dekrets Nr. 933 generell und präventiv auf der Grundlage einer rein mathematischen Feststellung, dass der in Rede stehende Mehrwertsteuerüberschuss den in diesem Artikel vorgesehenen Prozentsatz übersteige, anwende, ohne eine besondere Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, in deren Rahmen der betroffene Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte, darzutun, dass keine Gefahr der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung vorliege.
34 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben des vorlegenden Gerichts mit dem Wortlaut von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 unvereinbar wären, demzufolge die Anwendung dieses Artikels in der Tat nicht vom Vorliegen von Indizien für eine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung abhängig ist.
35 Aus den Angaben, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof gegenüber gemacht hat, ist außerdem nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung, die auf Art. 285 des Dekrets Nr. 933 gestützt wurde, vom VID nach einer Prüfung erlassen worden ist, die solche Indizien im Ausgangsverfahren zutage gebracht hätte.
36 Eine solche präventive und generelle Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung angeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sosnowska, Randnrn. 24 bis 26).
37 Sie erscheint umso weniger durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen gerechtfertigt, als die Steuerverwaltung nach Art. 12 Abs. 111 des Mehrwertsteuergesetzes die Erstattung eines solchen Überschusses u. a. dann aufschieben kann, wenn eine Entscheidung erlassen wird, die vom Steuerpflichtigen entrichtete Steuer im Hinblick auf Umsätze zu überprüfen, für deren Prüfung zusätzliche Informationen benötigt werden, oder wenn die betroffene Person nicht anhand von Belegen nachweisen kann, dass ihr Antrag auf Anwendung eines Steuersatzes von 0 % begründet ist (vgl. entsprechend Urteil Sosnowska, Randnr. 28).
38 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 183 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.
Zu den zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils
39 Die lettische Regierung hat den Gerichtshof ersucht, die Wirkungen des vorliegenden Urteils für den Fall zeitlich zu begrenzen, dass er Art. 183 der Richtlinie 2006/112 dahin auslegen sollte, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht.
40 Zur Begründung ihres Ersuchens verweist sie zum einen auf die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen einer solchen Auslegung für die nationalen Haushaltsmittel und zum anderen auf den guten Glauben der lettischen Steuerverwaltung.
41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 59).
43 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 60).
44 Ferner rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils (vgl. u. a. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 62).
45 In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen festzustellen, dass die lettische Regierung keine Angaben gemacht hat, die es dem Gerichtshof erlauben würden, das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen für die Republik Lettland durch das vorliegende Urteil beurteilen zu können.
46 Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die lettische Steuerverwaltung bei der Anwendung von Art. 285 des Dekrets Nr. 933 gutgläubig zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden ist, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite von Art. 183 der Richtlinie 2006/112 bestand. Aus der schon vor dem genannten Dekret ergangenen Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, die in diesem Artikel vorgesehenen nationalen Einzelheiten der Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses es dem Steuerpflichtigen erlauben müssen, unter angemessenen Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist den gesamten aus einem solchen Überschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, ohne diesen Steuerpflichtigen einem finanziellen Risiko auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 33 und 34).
47 Folglich sind die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zu begrenzen.
Kosten
48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Lettisch.