Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/20


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-656/11)

2012/C 49/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und A. Dashwood, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2011 (1) über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 2011 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

2.

Art. 48 AEUV sei die einzige materielle Rechtsgrundlage, die in dem Beschluss angegeben worden sei.

3.

Der Beschluss beziehe sich auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Anhang II betreffe ausschließlich die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der EU und der Schweiz. Der Zweck der Änderungen des Anhangs II, die der angefochtene Beschluss einführen würde, bestehe darin, die Änderungen im EU-Mechanismus zur Koordinierung der sozialen Sicherheit widerzuspiegeln. Eine der Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen des Anhangs II würde darin bestehen, Rechte auf schweizerische Staatsangehörige, die weder selbst erwerbstätig noch Mitglied der Familie einer erwerbstätigen Person seien („Nichterwerbstätige“), zu erstrecken, die sie aus der Regelung des gegenwärtigen Anhangs II nicht herleiten könnten.

4.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs kann Art. 48 AEUV nicht als einzige materielle Rechtsgrundlage einer Maßnahme, die solche Folgen haben solle, dienen. Er sei eine Vorschrift, die die Freizügigkeit erleichtern solle (a) innerhalb der Union, nicht zwischen der Union und Drittländern, und (b) von Personen, die selbst oder deren Familien erwerbstätig seien, nicht von Nichterwerbstätigen. Die richtige Rechtsgrundlage sei Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV. Diese Vorschrift verleihe die Zuständigkeit dafür, Maßnahmen zu erlassen im Bereich der „Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“.

5.

Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV befinde sich im Dritten Teil Titel V des Vertrags. Nach dem Protokoll Nr. 21 zu den Verträgen seien Maßnahmen, die nach Titel V angenommen würden, für das Vereinigte Königreich (oder Irland) nicht anwendbar, es sei denn, es signalisiere seine Bereitschaft, ihnen zuzustimmen („opt into“). Indem der Rat unzutreffenderweise Art. 48 AEUV statt Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV als materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses gewählt habe, habe er sich geweigert, das Recht des Vereinigten Königreichs anzuerkennen, sich dafür zu entscheiden, nicht an dem Beschluss teilzunehmen und nicht an ihn gebunden zu sein.

6.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 16. Dezember 2011 werde daher deshalb beantragt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass die Rechte des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll Nr. 21 nicht anerkannt worden seien.


(1)  ABl. L 341, S. 1.