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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2011 – Connoisseur Belgium/Belgische Staat

(Rechtssache C-69/11)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a – Besteuerungsgrundlage – Vom Steuerpflichtigen nicht in Rechnung gestellte Ausgaben“

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Dienstleistungen – Vom Dienstleistenden tatsächlich empfangene Gegenleistung – Nicht in Rechnung gestellte Ausgaben, die nach dem Vertrag in Rechnung hätten gestellt werden können – Nichteinbeziehung (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnr. 22 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Rechtbank van eerste aanleg te Brugge – Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) – Vermietung von Sportbooten – Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zwischen dem die Boote vermietenden Unternehmen und dem mietenden Unternehmen – Möglichkeit, dem mietenden Unternehmen bestimmte Kosten in Rechnung zu stellen – Unterbleiben der Inrechnungstellung – Nationale Rechtsvorschrift, die die Entrichtung von Mehrwertsteuer für diese nicht in Rechnung gestellten Kosten vorschreibt

Tenor

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf Ausgaben oder Beträge geschuldet wird, die vom Steuerpflichtigen seinem Vertragspartner nach dem Vertrag hätten in Rechnung gestellt werden können, aber nicht in Rechnung gestellt wurden.