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31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. Januar 2012 — X BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-24/12)

2012/C 98/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: X BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Kann für die Zwecke von Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) das eigene ÜLG als Drittstaat angesehen werden, so dass im Rahmen des Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedstaat und dem eigenen ÜLG eine Berufung auf Art. 56 EG möglich ist?

2.

a)

Kommt es, sofern Frage 1 zu bejahen ist, bei der Beantwortung der Frage, ob für die Zwecke von Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) eine Erhöhung vorliegt, im vorliegenden Fall, in dem die Quellensteuer auf Beteiligungsdividenden, die von einer in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft an ihre auf den Niederländischen Antillen ansässige Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, zum 1. Januar 2002 gegenüber 1993 von 7,5 % bzw. 5 % auf 8,3 % erhöht worden ist, ausschließlich auf die Erhöhung der niederländischen Quellensteuer an oder ist auch zu berücksichtigen, dass die niederländisch-antillianischen Behörden — im Zusammenhang mit der Erhöhung der niederländischen Quellensteuer — Beteiligungsdividenden, die von einer in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, seit dem 1. Januar 2002 von der Steuer befreien, während diese Dividenden zuvor in den mit einem Steuersatz von 2,4 % bis 3 % bzw. 5 % besteuerten Gewinn einbezogen waren?

b)

Sind, sofern es auch auf die durch die Einführung der oben in Frage 2 a) erwähnten Steuerbefreiung für Beteiligungen bewirkte Steuersenkung auf den Niederländischen Antillen ankommt, darüber hinaus niederländisch-antillianische Durchführungsregelungen — im vorliegenden Fall die niederländisch-antillianische Entscheidungspraxis — zu berücksichtigen, die möglicherweise dazu geführt haben, dass die tatsächlich geschuldete Steuer auf Dividenden, die von der [einer] in den Niederlanden ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, vor dem 1. Januar 2002 — und auch bereits 1993 — wesentlich niedriger lag als 8,3 %?