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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. Juni 2013(*)

„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 199 Abs. 1 Buchst. g – Freiwilliges Insolvenzverfahren – Steuerschuldner – Empfänger bestimmter Umsätze als Steuerpflichtiger – Begriff ‚Zwangsversteigerungsverfahren‘“

In der Rechtssache C-125/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada (Spanien) mit Entscheidung vom 24. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2012, in dem Verfahren

Promociones y Construcciones BJ 200 SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Promociones y Construcciones BJ 200 SL, vertreten durch B. S. Sánchez Pozo, procuradora, im Beistand von E. Osuna Martínez, abogado,

–        von Herrn I. Alba Muñoz, abogado, als Insolvenzverwalter der Promociones y Construcciones BJ 200 SL,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines freiwilligen Insolvenzverfahrens der Promociones y Construcciones BJ 200 SL (im Folgenden: Promociones y Construcciones), in dessen Verlauf der Verkauf zweier dieser Gesellschaft gehörender Grundstücke zu einer Mehrwertbesteuerung führte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner zu bestimmen. Dies würde es den Mitgliedstaaten erlauben, die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen zu bekämpfen.“

4        Nach Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den ein Umsatz bewirkt wird, der in der Lieferung von Grundstücken besteht, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

 Spanisches Recht

5        In Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992 über die Mehrwertsteuer (Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido, BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 1992, S. 44247) in der durch das Gesetz 38/2011 vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli 2003 über das Insolvenzverfahren (Ley 38/2011 de reforma de la Ley 22/2003, de 9 de julio 2003, Concursal, BOE Nr. 245 vom 11. Oktober 2011, S. 106745) geänderten Fassung heißt es:

„Steuerpflichtig sind

1.      natürliche oder juristische Personen, die Unternehmer oder Freiberufler sind und Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die der Steuer unterliegen, unbeschadet der in den folgenden Nummern getroffenen Bestimmungen;

2.      Unternehmer oder Freiberufler, für die die steuerpflichtigen Umsätze erbracht werden, in den folgenden Fällen:

e)      bei der Lieferung von Grundstücken im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6        Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 wurde Promociones y Construcciones für insolvent erklärt und über ihr Vermögen das freiwillige Insolvenzverfahren („proceso concursal voluntario“) eröffnet.

7        Im Rahmen des allgemeinen Abschnitts dieses Verfahrens erstattete der Insolvenzverwalter dem vorlegenden Gericht und den Gläubigern über die Aktiva und Passiva von Promociones y Construcciones Bericht.

8        Sodann bot sich die Gelegenheit zum Verkauf zweier dieser Gesellschaft gehörender Grundstücke. Am 31. Januar 2012 beantragte die Gesellschaft aufgrund einer befürwortenden Stellungnahme des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung der Käuferin, der Banesto SA, gemäß dem Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003 über das Insolvenzverfahren (Ley 22/2003, Concursal, BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2003, S. 26905) die Genehmigung zur Durchführung dieses Verkaufs.

9        Mit rechtskräftigem, nicht angefochtenem Beschluss vom 1. Februar 2012 hat der Juzgado de lo Mercantil Nº 1 de Granada festgestellt, dass dieser Verkauf zweckmäßig sei und im Interesse des Insolvenzverfahrens liege, und ihn infolgedessen genehmigt.

10      Mit der Genehmigung des Kaufvertrags, der zur wirtschaftlichen Tätigkeit von Promociones y Construcciones gehört, ist der Steuertatbestand der Mehrwertsteuer eingetreten und folglich die Verpflichtung entstanden, die entsprechende Mehrwertsteuer an die Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliches Amt für Steuerverwaltung) abzuführen.

11      Das vorlegende Gericht ist im Zweifel, wem diese steuerliche Verpflichtung obliegt, d. h. Promociones y Construcciones oder der Erwerberin der Grundstücke. Seiner Ansicht nach ist dies für die genaue Festlegung der Bedingungen, nach denen der genehmigte Verkauf durchzuführen ist, von Bedeutung.

12      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112, der bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … vorsehen [können], dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den folgende Umsätze bewirkt werden: … g) Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden“, bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren, das eröffnet wird, nachdem die Insolvenz des Schuldners festgestellt wurde, dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lieferungen bezieht, die aufgrund der auf die Liquidation gerichteten Natur des Verfahrens oder des Liquidationsabschnitts, in dem sich das Verfahren befindet, erfolgen, so dass die Veräußerung der Grundstücke im Rahmen der abschließenden Liquidation seines Vermögens stattfinden muss, oder bezieht er sich, wenn neben der Liquidation des insolventen Unternehmens auch andere Möglichkeiten zum Abschluss des Verfahrens in Betracht kommen, auch auf Lieferungen von Grundstücken durch den insolventen Schuldner während eines Insolvenzverfahrens?

2.      Ist Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass das „Zwangsversteigerungsverfahren“, auf das er Bezug nimmt, ein kollektives gerichtliches Insolvenzverfahren umfasst, in dem außerhalb einer vorgeschriebenen Phase der Liquidation des Vermögens und allein aus Gründen der Opportunität ein freiwilliger Verkauf von Vermögensgegenständen vorgenommen wurde, oder bezieht er sich nur auf gerichtliche Zwangsversteigerungen zur Liquidation des Schuldnervermögens?

3.      Sollte sich im letztgenannten Fall Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 ausschließlich auf Zwangsversteigerungen zur Liquidation des Schuldnervermögens beziehen: Kann diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie die Verlagerung der Mehrwertsteuerschuld bei einer Übertragung eines Grundstücks durch den insolventen Schuldner aus Gründen der Opportunität und im Interesse des Insolvenzverfahrens unabhängig von der vollständigen Liquidation seines Vermögens ausschließt und infolgedessen eine nationale Vorschrift, die den Tatbestand des Art. 199 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 auf Fälle erstreckt, die diese Bestimmung nicht regelt, nicht angewendet werden kann?

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

13      Die spanische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen in mehrfacher Hinsicht. Erstens fehle dem vorlegenden Gericht die Zuständigkeit, dem Gerichtshof Fragen hinsichtlich einer Vorschrift vorzulegen, deren Auslegung ausschließlich Sache der Verwaltungsgerichte sei. Zweitens seien die Fragen hypothetisch und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, da sie ein Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und der Steuerverwaltung beträfen, und hätten daher mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Drittens sei die Vorlageentscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet, was die Gründe anbelange, weshalb die Beantwortung dieser Fragen erforderlich sei, damit das vorlegende Gericht ein Urteil erlassen könne.

14      Was das erste Argument betrifft, das auf eine fehlende Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (vgl. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24, und vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, Slg. 2005, I-10309, Randnr. 30).

15      Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht (Urteil Garkalns, Randnr. 18).

16      Zum zweiten Argument, die Vorlagefragen seien hypothetisch, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen unerheblich ist. Denn zum einen beruht es auf der Prämisse, dass es dem Erwerber der Grundstücke obliege, die Mehrwertsteuer abzuführen. Dabei geht es bei diesen Fragen aber gerade darum, festzustellen, wer die Mehrwertsteuer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens schuldet: die insolvente Gesellschaft, die die Grundstücke verkauft, oder der Käufer. Zum anderen sind die Vorlagefragen, worauf das vorlegende Gericht im Übrigen in seiner Vorlageentscheidung hinweist, für die genaue Festlegung der Bedingungen, nach denen der genehmigte Verkauf durchzuführen ist, von Bedeutung.

17      Auch das dritte Argument, das auf einen Begründungsmangel der Vorlageentscheidung gestützt wird, ist zurückzuweisen. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass mit der Genehmigung des Verkaufs der Grundstücke durch das vorlegende Gericht der Steuertatbestand der Mehrwertsteuer eingetreten und folglich die Verpflichtung entstanden ist, den entsprechenden Betrag an die Steuerbehörden abzuführen. Da das vorlegende Gericht im Zweifel ist, wer diese Steuer schuldet, hat es beschlossen, die erteilte Genehmigung auszusetzen und dem Gerichtshof die vorliegenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

18      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorlagefragen zulässig sind.

 Zu den Vorlagefragen

19      Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zwangsversteigerungsverfahren“ jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner im gesamten Verlauf eines Insolvenzverfahrens tätigt, einschließlich des ersten Abschnitts, der nicht auf eine Liquidation gerichtet ist und in dem der Verkauf auf der Grundlage einer freiwilligen Übereinkunft der Beteiligten erfolgt.

20      Gemäß Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet, an den ein Umsatz bewirkt wird, der in der Lieferung von Grundstücken besteht, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die spanische Sprachfassung dieser Richtlinie zwar den Begriff „Liquidation“ („liquidación“) verwendet, die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen aber zeigt, dass der meistverwendete Ausdruck „Zwangsversteigerungsverfahren“ ist (nämlich „řízení o nuceném prodeji“ in der tschechischen Sprachfassung, „Zwangsversteigerungsverfahren“ in der deutschen Sprachfassung, „compulsory sale procedure“ in der englischen Sprachfassung, „priverstinio pardavimo“ in der litauischen Sprachfassung, „procedura ta’ bejgh obbligatorju“ in der maltesischen Sprachfassung, „um processo de venda coerciva“ in der portugiesischen Sprachfassung und „konanie o nútenom predaji“ in der slowakischen Sprachfassung). Dieser Begriff hat einen weiteren Anwendungsbereich als die eigentliche Liquidation.

22      Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, Slg. 2010, I-2673, Randnr. 38).

23      Was erstens die allgemeine Systematik des Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Art. 193 der Richtlinie darstellt, wonach der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Der genannte Art. 199 ermöglicht es nämlich den Mitgliedstaaten, in den in seinem Abs. 1 Buchst. a bis g angeführten Situationen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, wonach der steuerpflichtige Empfänger, an den die mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet.

24      Wie die Europäische Kommission und die ungarische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahmen aufgezeigt haben, wurde die Bestimmung des Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 erstmals durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (ABl. L 221, S. 9) in die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) eingefügt.

25      Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/69 hervorgeht, bestand deren Zweck darin, allen Mitgliedstaaten die Anwendung der Ausnahmeregelungen zu ermöglichen, die bestimmten Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Steuerhinterziehung gewährt worden waren.

26      Die Ausnahmen, die als Vorbild für die Fassung des Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dienten, waren dadurch gerechtfertigt, dass der Steuerschuldner in den von diesen Ausnahmen erfassten Fällen aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten, in denen er sich befand, zumeist nicht in der Lage war, die Steuer zu entrichten.

27      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 2 – in der Fassung von Art. 28g – Buchst. c Ziff. vii der Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2006/69 zwar auf ein „Zwangsversteigerungsverfahren“ Bezug nimmt, im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer, zur Unterstützung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung und zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (KOM[2005] 89 endgültig) jedoch ein engerer Begriff, nämlich der des „gerichtlichen Insolvenzverfahrens“, verwendet wurde. Die Absicht des Gesetzgebers bestand folglich nicht darin, die Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Verfahren zur Liquidation der Aktiva des Schuldners im engeren Sinne zu beschränken, sondern vielmehr darin, seinen Anwendungsbereich zu erweitern.

28      Was zweitens den mit Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 verfolgten Zweck betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie in die Lage versetzt werden sollten, in bestimmten Sektoren oder bei bestimmten Arten von Umsätzen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, um die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Diese Vorschrift ermöglicht somit den Steuerbehörden, die Mehrwertsteuer auf die in Rede stehenden Umsätze zu erheben, wenn die Fähigkeit des Schuldners, diese Steuer zu entrichten, gefährdet ist.

29      Da die Fähigkeit des Schuldners, die für den Verkauf eines Grundstücks in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abzuführen, durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Frage gestellt wird, da dieses mit der Feststellung der Insolvenz dieses Schuldners eingeleitet wird, kann die Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf die im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation des Vermögens des insolventen Schuldners erfolgende Übertragung von Grundstücken beschränkt werden. Der Umstand, dass Letzterer gezwungen ist, die Grundstücke im Rahmen eines nicht auf eine Liquidation gerichteten Insolvenzverfahrens – wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende – zu verkaufen, um die Gläubiger zu befriedigen oder sich die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, genügt für die Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

30      Folglich kann das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Verkauf eines Grundstücks durch den Schuldner einer vollstreckbaren Forderung im Rahmen jedes Insolvenzverfahrens, unabhängig davon, ob es auf eine Liquidation gerichtet ist, angewandt werden, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.

31      Zwar stellt Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 eine Ausnahme vom allgemeinen Verfahren nach dieser Richtlinie dar und ist daher nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Gleichwohl ist aber darauf hinzuweisen, dass diese enge Auslegung nicht dazu führen darf, dass dieser Vorschrift ihre Wirksamkeit genommen wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Beschränkung der Anwendung des Verfahrens der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Verkauf von Grundstücken in Verfahren zur Liquidation der Aktiva des Schuldners würde nicht zur vollen Verwirklichung der verfolgten Ziele beitragen, da die Gefahr einer Steuerumgehung oder -hinterziehung besteht, sobald der Schuldner für insolvent erklärt wurde.

32      Somit ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung, sei es im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation seines Vermögens, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das einem solchen Liquidationsverfahren vorausgeht, tätigt, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.

33      In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

34      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung, sei es im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation seines Vermögens, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das einem solchen Liquidationsverfahren vorausgeht, tätigt, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.