16.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Gmina Wrocław/Minister Finansów
(Rechtssache C-72/13) (1)
((Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Veräußerung von Bestandteilen des Vermögens einer Gemeinde))
2014/C 184/04
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gmina Wrocław
Beklagter: Minister Finansów
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Besteuerung von Umsätzen einer Gemeinde — Verkauf von Vermögensbestandteilen, die kraft Gesetzes oder im Wege des Erwerbs von Todes wegen oder der Schenkung erworben wurden — Einbringung solcher Vermögensbestandteile als Sacheinlage in eine Gesellschaft
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie der Erhebung von Mehrwertsteuer auf Umsätze der von der Gmina Wrocław (Gemeinde Wrocław) beabsichtigten Art nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass diese Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen und der Gemeinde nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie obliegen. Sollten diese Umsätze der Gemeinde jedoch im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, stünden die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 ihrer Besteuerung nicht entgegen, sofern das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass ihre Befreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie führen würde.
(1) ABl. C 141 vom 18.5.2013.