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Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi - Polen) – Marcin Jagiełło/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-33/13)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Von einem als Strohmann handelndes Unternehmen ausgestellte Rechnung)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marcin Jagiełło

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Wojewódzki Sąd Administracyjny w Łodzi – Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Recht auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer – Versagung des Rechts des Empfängers von Lieferungen auf Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer in dem Fall, in dem der Verkäufer unter der Firma einer anderen Person handelt – Verheimlichung eigener Tätigkeiten des Verkäufers – Rechnung, die von einer anderen Person als dem Verkäufer ausgestellt wurde – Keine Notwendigkeit, die Kenntnis des Käufers von der Tatsache, dass der in Rede stehende Umsatz im Zusammenhang mit einer Straftat oder einer anderen Unregelmäßigkeit steht, die der Verkäufer oder die mit ihm kooperierende Person begangen hat, darzulegen

Tenor

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen das Recht, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände, die ihm geliefert wurden, abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, dass angesichts des Betrugs und der Unregelmäßigkeiten, die vom Aussteller der Rechnung dieser Lieferung begangen worden seien, Letztere als nicht tatsächlich von diesem ausgeführt anzusehen sei, es sei denn, es wird aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug steht, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

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1 ABl. C 141 vom 18.5.2013.

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