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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Februar 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 4 — Sachlicher Geltungsbereich — Abgaben auf Einkünfte aus Vermögen — Allgemeiner Sozialbeitrag — Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld — Sozialabgabe — Zusatzbeitrag zur Sozialabgabe — Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit — Unmittelbare und hinreichend relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit“

In der Rechtssache C-623/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2013, in dem Verfahren

Ministre de l’Économie et des Finances

gegen

Gérard de Ruyter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn de Ruyter, vertreten durch J. Molinié, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Oktober 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) und Herrn de Ruyter wegen der Zahlung verschiedener Sozialabgaben für die Jahre 1997 bis 2004 und wegen entgeltlicher Leibrenten aus niederländischer Quelle.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a)

Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b)

Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c)

Leistungen bei Alter,

d)

Leistungen an Hinterbliebene,

e)

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f)

Sterbegeld,

g)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h)

Familienleistungen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.“

4

Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b)

eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

…“

Französisches Recht

5

Nach Art. L. 136-6 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sind im Sinne von Art. 4 B des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in Frankreich steueransässige natürliche Personen zur Abführung eines Beitrags verpflichtet, der auf den für die Festsetzung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere auf Einkünfte aus Immobilien, entgeltlich bestellten Leibrenten und Kapitalvermögen, ermittelten Nettobetrag erhoben wird.

6

Nach Art. 1600-0 C des Code général des impôts, der zu den Bestimmungen über den „allgemeinen, für die Caisse nationale des allocations familiales (Nationalkasse für Familienbeihilfen), den Fonds de solidarité vieillesse (Solidaritätsfonds für das Alter) und die Pflichtkrankenversicherungen erhobenen Sozialbeitrag“ (im Folgenden: CSG) gehört, in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung, sind im Sinne von Art. 4 B in Frankreich steueransässige natürliche Personen nach Art. L. 136-6 des Code de la sécurité sociale zur Abführung eines Beitrags verpflichtet, der auf den für die Festsetzung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere auf Einkünfte aus Immobilien, entgeltlich bestellten Leibrenten und Kapitalvermögen, ermittelten Nettobetrag erhoben wird.

7

Nach den Art. 1600-0 G und 1600-0 H des Code général des impôts in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sind diese Personen auch zur Abführung einer auf dieselben Einkünfte erhobenen „Contribution pour le remboursement de la dette sociale“ (Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld, im Folgenden: CRDS) verpflichtet.

8

Nach Art. 1600-0 Fbis des Code général des impôts in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung werden diese Personen außerdem zu einer „Sozialabgabe“ von 2 % auf diese Einkünfte sowie seit dem 1. Juli 2004 nach Art. L. 14-10-4 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) zu einem Zusatzbeitrag von 0,3 % herangezogen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9

Herr de Ruyter, ein in Frankreich wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger, ist bei der Vermeer Verenigde Bedrijven BV, einer niederländischen Gesellschaft, beschäftigt.

10

Herr de Ruyter gab für die Jahre 1997 bis 2004 in Frankreich Erklärungen über Einkünfte aus niederländischer Quelle an, die sich aus Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Kapitalvermögen, Einkünften aus Handel und Gewerbe sowie Einkünften aus entgeltlichen Leibrenten, die von zwei niederländischen Versicherungsgesellschaften gezahlt wurden, zusammensetzten.

11

Die französische Finanzverwaltung sah die entgeltlichen Leibrenten, die Herr de Ruyter bezog, als Einkünfte aus seinem Vermögen an und zog ihn in Bezug auf diese Renten zur Zahlung der CSG, der CRDS, der Sozialabgabe von 2 % und des Zusatzbeitrags von 0,3 % auf diese Abgabe heran.

12

Herr de Ruyter erhob bei der Finanzverwaltung Beschwerden in Bezug auf die Begründetheit dieser Besteuerung und machte geltend, dass die ihm auferlegte Verpflichtung, für dieselben Einkünfte an zwei verschiedene Systeme der sozialen Sicherheit Beiträge zu leisten, dem Grundsatz der Anwendung nur eines Sozialrechts nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 widerspreche, weil diese Einkünfte bereits Gegenstand gleichartiger Abgaben in den Niederlanden gewesen seien. Nachdem diese Beschwerden abgelehnt und die daraufhin bei den Tribunaux administratifs von Marseille und Nîmes erhobenen Klagen abgewiesen worden waren, legte Herr de Ruyter gegen die Urteile dieser Gerichte Rechtsmittel bei der Cour administrative d’appel de Marseille ein.

13

Mit Urteilen vom 15. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2010 entlastete die Cour administrative d’appel de Marseille Herrn de Ruyter von den auf die Leibrenten entfallenden Beitragsleistungen für die Jahre 1997 bis 2000 und 2001 bis 2004, da die Unterwerfung der Leibrenten unter die streitigen Besteuerungen gegen den in Art. 39 EG niedergelegten Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße.

14

Der Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen, den öffentlichen Dienst und die Reform des Staates legte gegen diese Urteile Rechtsmittel beim Conseil d’État ein.

15

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hob der Conseil d’État das Urteil der Cour administrative d’appel de Marseille vom 15. Oktober 2009 teilweise und das Urteil dieses Gerichts vom 1. Juli 2010 in vollem Umfang auf. Er war der Ansicht, der bloße Umstand, dass die fraglichen Leibrenten in den Niederlanden einer Besteuerung der gleichen Art wie in Frankreich unterlegen hätten, reiche nicht aus, um eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darzustellen, da der EG-Vertrag in der damals geltenden Fassung in Bezug auf die Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten vorgeschrieben habe.

16

Der Conseil d’État beschloss, diese beiden Rechtssachen in der Sache zu entscheiden. Da Herr de Ruyter geltend machte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 verstießen, war der Conseil d’État der Ansicht, dass zur Beurteilung der Tragweite des durch diesen Artikel aufgestellten Grundsatzes der Anwendung nur eines Rechts festgestellt werden müsse, ob diese Abgaben eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

17

Dazu stellte der Conseil d’État fest, dass zum einen diese Abgaben zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitrügen.

18

Zum anderen führte er aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, anders als bei den den Urteilen Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85) zugrunde liegenden Sachverhalten, keine Erwerbs- und Ersatzeinkünfte beträfen und damit zum Teil an die Stelle der Beiträge zur Sozialversicherung träten, sondern ausschließlich auf die Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, unabhängig davon, ob dieser eine Erwerbstätigkeit ausübe.

19

Der Conseil d’État führte weiter aus, diese Abgaben wiesen keinen Anknüpfungspunkt zur Eröffnung eines Anspruchs auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, auf und seien daher ihrem Charakter nach als Besteuerungen und nicht als Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der nationalen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen anzusehen.

20

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Weisen steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die CSG auf die Einkünfte aus dem Vermögen, die auf dieselben Einkünfte erhobene CRDS, die Sozialabgabe von 2 % und der Zusatzbeitrag zu dieser Abgabe allein deshalb, weil sie zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit auf, und fallen sie somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung?

Zur Vorlagefrage

21

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zur Finanzierung von gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Abgaben unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.

22

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 der Geltungsbereich ihrer Vorschriften in einer Weise umschrieben ist, die erkennen lässt, dass die Regeln des Unionsrechts die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen (Urteile Jansen, 104/76, EU:C:1977:72, Rn. 7, sowie Rheinhold & Mahla, C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15).

23

Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

24

Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, schließt nicht aus, dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 34, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 32).

25

Diese Feststellung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die betreffende Abgabe zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, die durch die Finanzierung in der Vergangenheit erbrachter Leistungen entstanden sind (Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39), oder, wie auch die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, dadurch, dass diese Abgabe keine Sozialbeiträge ersetzen soll, die zuvor bestanden.

26

Ebenso ist es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin besteht, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

27

So hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um steuerliche Belastungen von Erwerbs- und Ersatzeinkünften in Frankreich ansässiger unselbständig und selbständig Beschäftigter, die steuerlich der Französischen Republik zuzuordnen waren, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, durch die französische Finanzverwaltung ging, festgestellt, dass diese Belastungen speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten, und daraus abgeleitet, dass sie einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37, sowie Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

28

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, die nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte von Arbeitnehmern, sondern auf Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden, sind dieselben Schlussfolgerungen zu ziehen, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich oder für den Ausgleich von Schulden dieses Systems verwendet wird.

29

Diese Abgaben weisen daher einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit auf, unabhängig davon, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Einkünften aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch sie gibt.

30

Wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig.

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 irrelevant, da es insoweit darauf ankommt, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 36, und Borger, C-516/09, EU:C:2011:136, Rn. 26 und 28).

32

Außerdem ist der Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71 durch seinen weiten Inhalt gekennzeichnet, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfasst, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden; er ist so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht (Urteil Bozzone, 87/76, EU:C:1977:60, Rn. 10).

33

Diese Auslegung wird im Übrigen durch das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und durch die Grundsätze bestätigt, auf denen sie beruht.

34

Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer und Selbständige, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, und Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28).

35

Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteile Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14, und Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54).

36

In diesem Zusammenhang sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Perenboom, 102/76, EU:C:1977:71, Rn. 11).

37

Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).

38

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die Einkünfte beschränkt werden kann, die diese Personen aus ihren Arbeitsverhältnissen beziehen, denn sonst würde es bei der Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung zu Unterschieden je nach dem Ursprung der von ihnen bezogenen Einkünfte kommen.

39

Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

40

Da Herr de Ruyter als Wanderarbeitnehmer im vorliegenden Fall der Sozialversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat, d. h. in den Niederlanden, unterliegt und keine der in den Art. 14c und 14f der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahmen, die eine Kumulierung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zulassen, auf ihn anzuwenden ist, darf der Mitgliedstaat seines Wohnsitzes weder seine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis noch seine Einkünfte aus dem Vermögen Rechtsvorschriften unterwerfen, mit denen Abgaben geschaffen werden, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen.

41

Wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, können diese Feststellungen wegen des in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Einkünfte von Herrn de Ruyter aus dem Vermögen noch nicht Gegenstand einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen im Beschäftigungsmitgliedstaat waren.

42

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn sie zur Finanzierung von gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Abgaben unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wenn sie zur Finanzierung von gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit beitragen, eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn die Abgaben unabhängig davon auf die Einkünfte aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen erhoben werden, ob diese eine Erwerbstätigkeit ausüben.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Französisch.