URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. September 2015(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Bestimmung der Berechnung von Zinsen bei der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen – Einfache Zinsen oder Zinseszinsen – Nationale Gesetzgebung, die für die Zinsberechnung auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 verweist – Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt gegebene Rückforderungsentscheidung“
In der Rechtssache C-89/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 14. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2014, in dem Verfahren
A2A SpA
gegen
Agenzia delle Entrate
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der A2A SpA, vertreten durch A. Santa Maria, G. Russo Corvace, G. Pizzonia, G. Zoppini und E. Gambaro, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Grespan und B. Stromsky als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) sowie der Art. 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1, und Berichtigung ABl. 2004, L 286, S. 3).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A2A SpA (im Folgenden: A2A) und der Agenzia delle Entrate (Steuer- und Abgabenagentur) über die Rückforderung einer – mit der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) – für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe zuzüglich Zinseszinsen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 659/1999
3 Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:
„Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung treffen“.
4 Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.
(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.
(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 185 des [EG-]Vertrags erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“
Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze
5 In der am 8. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110, S. 21) heißt es:
„…
Im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Vollzug bestimmter Rückforderungsentscheidungen stellte sich die Frage, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist … Die Kommission erachtet es daher für dringend notwendig, diesen Punkt unter Berücksichtigung der mit einer Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verbundenen Ziele und ihrer Rolle im Beihilfenkontrollsystem des EG-Vertrags zu klären.
…
In der Praxis würde in Fällen, in denen der Empfänger der Beihilfezahlungen vor Ablauf des fraglichen Zeitraums noch nicht in den Genuss des Zinsbetrages gelangt ist, weil beispielsweise der Zins erst am Ende des Zeitraums gezahlt wird, der Zins nach der Zinsformel berechnet. Die Zinseszinsformel wiederum käme in der Regel zur Anwendung, wenn jedes Jahr (oder jede Periode) der Zins als dem Begünstigten bereitgestellter Betrag, der die eigentlichen Beihilfemittel entsprechend erhöht, anzusehen ist. In diesem Fall würde der Begünstigte aus den in jeder Periode ausgezahlten Zinsen einen Zinsgewinn erzielen.
… Trotz der Unterschiedlichkeit der konkreten Fälle liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden.
Dem entsprechend teilt die Kommission den Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen mit, dass sie in künftigen Entscheidungen zur Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen den Referenzzinssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents regionaler Beihilfen nach der Zinseszinsformel anwenden wird. Im Einklang mit der marktüblichen Praxis sollte die Zinseszinsberechnung auf Jahresbasis erfolgen. Analog erwartet die Kommission von den Mitgliedstaaten, dass sie beim Vollzug ausstehender Rückforderungsentscheidungen den Zinseszins berechne[n], es sei denn, damit würde gegen einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen.“
Verordnung Nr. 794/2004
6 Die Art. 9 und 11 in Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 betreffen den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen angewandten Zinssatz.
7 Art. 9 („Methode zur Festsetzung des Zinssatzes“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.
Er wird auf der Grundlage des Durchschnitts der für September, Oktober und November des vorangehenden Jahres veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten berechnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den Satz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten um mehr als 75 Basispunkte erhöhen.
(2) Weicht der letzte dreimonatige Durchschnitt der verfügbaren Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten um mehr als 15 % von dem bei Rückforderungsentscheidungen geltenden Zinssatz ab, so berechnet die Kommission den Zinssatz für die Rückforderung der Beihilfe neu.
Der neue Satz findet vom ersten Tag des Monats nach der Neuberechnung durch die Kommission an Anwendung. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten schriftlich von der Neuberechnung und dem Datum, ab dem sie gilt, in Kenntnis.
(3) Der Zinssatz wird entweder für jeden einzelnen Mitgliedstaat oder für zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam festgesetzt.
(4) Bei Fehlen zuverlässiger oder sonstiger maßgeblicher Daten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Abstimmung mit dem (den) betroffenen Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage einer anderen Methode und der ihr vorliegenden Angaben für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einen Zinssatz für die Rückforderung staatlicher Beihilfen bestimmen.“
8 Art. 11 („Anwendung des Zinssatzes“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt:
„Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.“
9 Nach ihrem Art. 13 Abs. 1 tritt die Verordnung Nr. 794/2004 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da sie am 30. April 2004 dort veröffentlicht wurde, ist sie am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung findet ihr Art. 11 bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben werden.
Entscheidung 2003/193
10 Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/193, die der Italienischen Republik am 7. Juni 2002 bekannt gegeben wurde. In Art. 2 dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die von der Italienischen Republik zugunsten der in diesem Artikel genannten Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstelle.
11 Art. 3 dieser Entscheidung lautet:
„Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.
Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.“
Italienisches Recht
12 Art. 1283 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Mangels gegenteiliger Gebräuche tragen fällige Zinsen nur vom Tag der Klagserhebung an oder aufgrund einer nach ihrer Fälligkeit getroffenen Vereinbarung und unter der Voraussetzung Zinsen, dass es sich um wenigstens für sechs Monate geschuldete Zinsen handelt.“
13 Art. 24 („Durchführung europäischer Entscheidungen zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen“) des Decreto-legge Nr. 185 über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Familien, der Arbeit, der Beschäftigung und der Unternehmen sowie zur Neukonzeption des nationalen Strategierahmens zur Bekämpfung der Krise (decreto-legge, n. 185, recante misure urgenti per il sostegno a famiglie, lavoro, occupazione e impresa e per ridisegnare in funzione anti-crisi il quadro strategico nazionale) vom 29. November 2008, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 185/2008), sieht in Abs. 4 vor:
„Die in Abs. 2 genannten Zinsen werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung … Nr. 794/2004 … festgesetzt …“
14 Nach seinem Art. 36 tritt das Decreto-legge am Tag seiner Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana in Kraft. Diese Veröffentlichung ist am 29. November 2008 erfolgt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 A2A ist eine Gesellschaft, die aus dem Zusammenschluss der Gesellschaften ASM Brescia SpA und AEM SpA hervorgegangen ist. Den beiden zuletzt genannten Gesellschaften wurde von der Italienischen Republik eine dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer zugunsten von Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt. In ihrer Entscheidung 2003/193, die der Italienischen Republik am 7. Juni 2002 bekannt gegeben wurde, ging die Kommission davon aus, dass eine solche Befreiung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.
16 Im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366, Rn. 54) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/193 verstoßen hatte, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um die mit der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
17 Auf dieses Urteil hin erließ die Italienische Republik zur Regelung der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen zunächst Art. 1 („Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Umsetzung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002. Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 228 EG-Vertrag Nr. 2006/2456“) des Decreto-legge Nr. 10 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen (decreto-legge, n. 10, recante disposizioni volte a dare attuazione ad obblighi comunitari ed internazionali) vom 15. Februar 2007, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007 umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 10/2007), sodann Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 und schließlich Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 mit Dringlichkeitsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (decreto-legge, n. 135, recante disposizioni urgenti per l’attuazione di obblighi comunitari e per l’esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee) vom 25. September 2009, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 umgewandelt wurde.
18 Im Laufe des Jahres 2009 übersandte die Agenzia delle entrate an A2A Steuerbescheide zur Einziehung der als Körperschaftsteuer geschuldeten Beträge, die die ASM Brescia SpA und die AEM SpA aufgrund der von der Italienischen Republik gewährten Steuerbefreiung nicht entrichtet hatten. In diesen Bescheiden wurden zusätzlich zur Hauptforderung von 170 Mio. Euro nach der Zinseszinsformel berechnete Zinsen in Höhe von 120 Mio. Euro verlangt.
19 A2A focht diese Steuerbescheide mit Klage an. Vor dem vorlegenden Gericht, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), macht sie geltend, dass Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 gegen Unionsrecht verstoße. Für die Berechnung der Zinsen verweise diese Bestimmung nämlich auf die Art. 9 und 11 der Verordnung Nr. 794/2004, während diese Verordnung nach ihrem Art. 13 Abs. 5 in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Entscheidung 2003/193 anwendbar sei, da diese der Italienischen Republik vor dem Inkrafttreten der Verordnung bekannt gegeben worden sei.
20 In seinem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht hierzu unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) aus, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/193 weder aus dem Unionsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben habe, dass die anzuwendenden Zinsen bei der Rückforderung der von dieser Entscheidung umfassten staatlichen Beihilfen nach der Zinseszinsformel zu berechnen seien. Die Praxis der Kommission habe zur damaligen Zeit darin bestanden, auf die Bestimmungen des nationalen Rechts zu verweisen. Im italienischen Recht würden jedoch nach Art. 1282 des Codice civile einfache Zinsen angewandt, und Zinseszinsen auf Zahlungsverpflichtungen seien nur unter den in Art. 1283 des Codice civile vorgesehenen Voraussetzungen zulässig, die bei der Rückforderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen nicht erfüllt seien.
21 Für die Corte suprema di cassazione stellt sich daher die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 entgegensteht oder ob es die Anwendung von Zinseszinsen auf die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe gestattet, auch wenn die betreffende Rückforderungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 bekannt gegeben wurde.
22 In Anbetracht dessen hat dieses Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und die Art. 9, 11 und 13 der Verordnung Nr. 794/2004 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen in Bezug auf die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe infolge einer am 7. Juni 2002 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission die Zinsen auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 (insbesondere Art. 9 und 11) und daher unter Anwendung eines auf der Zinseszinsformel beruhenden Zinssatzes bestimmt werden?
Zur Vorlagefrage
23 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung Nr. 794/2004, einer nationalen Regelung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 entgegensteht, die durch einen Verweis auf die Verordnung Nr. 794/2004 die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe vorsieht, obwohl die Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen und dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben wurde.
24 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen nicht nur auf den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils erwähnten Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 bezieht, sondern auch auf die ebenfalls in Rn. 17 erwähnten Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10/2007 und Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 vom 25. September 2009. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 1 Abs. 3 des Decreto-legge Nr. 10/2007 und Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008, soweit sie für das Ausgangsverfahren von Interesse sind, gleich lauten.
25 In dem Vorabentscheidungsersuchen ist nicht klar angegeben, welche dieser Bestimmungen auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist. Es wird lediglich festgestellt, dass das Urteil, das vor dem vorlegenden Gericht den Verfahrensgegenstand bildet, sich auf die Erwägung stütze, dass „die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel richtig ist, da sie im Einklang mit Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 erfolgt ist“. Daher ist davon auszugehen, dass die letztgenannte Bestimmung im Ausgangsverfahren anwendbar ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
26 Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entscheidet in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung wiedereinzuziehende Beihilfe umfasst nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung Zinsen. Allerdings präzisiert diese Bestimmung nicht, ob der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen ist.
27 Insoweit ist erstens festzustellen, dass zwar nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind, diese Bestimmung nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung jedoch nur bei Rückforderungsentscheidungen anwendbar ist, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, also nach dem 20. Mai 2004, bekannt gegeben wurden.
28 Da die Entscheidung 2003/193, mit der die im Ausgangsverfahren zurückgeforderten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, der Italienischen Republik am 7. Juni 2002, also vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004, bekannt gegeben wurde, ist Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung als solcher in zeitlicher Hinsicht im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.
29 Was zweitens die Frage betrifft, nach welcher Regelung sich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt hat, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zu berechnen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46) festgestellt hat, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stand, d. h. am 12. Juli 2000, weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts ergab, ob die Zinsen, die für eine zurückzufordernde Beihilfe zu entrichten sind, nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen waren. In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung hat der Gerichtshof angenommen, dass die Praxis der Kommission, wie sie u. a. in ihrem Schreiben SG (91) D/4577 vom 4. März 1991 an die Mitgliedstaaten im Einzelnen dargestellt ist, die Frage der Erhebung von Zinsen mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpfe und insoweit auf das nationale Recht verweise (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 82 bis 84).
30 Erst in ihrer am 8. Mai 2003 veröffentlichten Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze hat die Kommission ausdrücklich angekündigt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde (Urteil Kommission/Département du Loiret, C-295/07, EU:C:2008:707, Rn. 46) und dass von den Mitgliedstaaten erwartet werde, dass sie bei der Durchführung künftiger Rückforderungsentscheidungen Zinseszinsen berechneten.
31 Die Entscheidung 2003/193 verlangt in ihrem Art. 3 Abs. 2, dass die Rückforderung der Beihilfe unverzüglich nach den nationalen Verfahren erfolgt. Sie enthält jedoch keine weiteren Angaben zu der Frage, ob die Zinsen nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen sind.
32 Da diese Entscheidung am 7. Juni 2002 – und damit vor der Änderung der Praxis der Kommission, die sie in ihrer Mitteilung über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze angekündigt hat – der Italienischen Republik bekannt gegeben wurde, ist nach der im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07, EU:C:2008:707) entwickelten Rechtsprechung darauf zu schließen, dass es sich nach dem nationalen Recht zu bestimmen hatte, ob im vorliegenden Fall der Zinssatz nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen war.
33 In der Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang aus, dass der Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 nur auf Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 verweise und nicht auf Kapitel VI, das die Übergangsbestimmung des Art. 13 enthalte, so dass für diese Verweisung nach dem nationalen Recht nicht die in diesem Artikel angeordnete zeitliche Beschränkung gelte.
34 Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 in der Auslegung durch das vorlegende Gericht ist nicht unvereinbar mit Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004. Auch wenn in diesem Art. 13 Abs. 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestimmt und in Abs. 5 klargestellt wird, dass Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung über die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel nur bei Rückforderungsentscheidungen Anwendung findet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden, kann aus einer solchen Beschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 794/2004 kein Grundsatz hergeleitet werden, nach dem es den Mitgliedstaaten, die zur Zeit des Erlasses der Entscheidung 2003/193 für die Bestimmung der für die Berechnung der Zinsen zu verwendenden Formel allein zuständig waren, untersagt gewesen wäre, in dem einen statt in dem anderen Sinn Recht zu setzen. Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt daher kein für nationale Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 geltendes Rückwirkungsverbot auf.
35 Drittens soll das Decreto-legge Nr. 185/2008 mit der Regelung der Modalitäten, nach denen sich die Zinsen berechnen, die bei der Rückforderung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe anzusetzen sind, insbesondere Art. 3 der Entscheidung 2003/193 umsetzen. Daher führt das Decreto-legge Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 durch. Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts erlassen, dessen allgemeine Grundsätze zu beachten (Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).
36 Zu diesen Grundsätzen gehören u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung, also einer Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, unabhängig davon, ob sie sich für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird. Auch wenn die neue Regelung somit nur für die Zukunft gilt, gilt sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedoch auch für die künftigen Wirkungen der unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalte (vgl. in diesem Sinne Urteil Bavaria, C-120/08, EU:C:2010:798, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Auch darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall wurden Zinseszinsen mit der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Regelung eingeführt. Vor deren Inkrafttreten galten im italienischen Recht nach Art. 1282 des Codice civile einfache Zinsen.
40 Das Decreto-legge Nr. 185/2008 entfaltet dadurch, dass es für die Rückforderung der mit der Entscheidung 2003/193 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Berechnung von Zinseszinsen vorsieht, keine Rückwirkung und beschränkt sich darauf, eine neue Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten anzuwenden.
41 Zum einen nämlich ist in Art. 36 des Decreto-legge Nr. 185/2008 festgelegt, dass es am Tag seiner Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana in Kraft tritt, die am 29. November 2008 erfolgt ist, so dass es nicht vor dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Zum anderen wurden die Steuerbescheide, die die Berechnung von Zinsen nach der Zinseszinsformel vorsehen, A2A nach dem Inkrafttreten des Decreto-legge bekannt gegeben. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfe noch nicht zurückgefordert worden war und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Decreto-legge noch nicht einmal Gegenstand von Steuerbescheiden war, kann nicht angenommen werden, dass sich dieses Decreto-legge auf einen zuvor abgeschlossenen Sachverhalt ausgewirkt hat.
42 In Anbetracht des großen Zeitraums zwischen der am 5. Juni 2002 ergangenen Entscheidung 2003/193, mit der die Kommission die Rückforderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Beihilfe angeordnet hat, und den im Laufe des Jahres 2009 zur tatsächlichen Rückforderung dieser Beihilfe erlassenen Steuerbescheiden ist davon auszugehen, dass die Erhebung von Zinseszinsen ein besonders wirksames Mittel darstellt, um den Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren, der den von der staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmen rechtswidrig gewährt wurde.
43 Folglich stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Decreto-legge Nr. 185/2008 nicht entgegen.
44 Schließlich ist zu der von A2A in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfenen Frage, ob das Decreto-legge Nr. 185/2008 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C-154/05, EU:C:2006:449, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Es steht aber fest, dass das vorlegende Gericht diese Frage in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht aufgeworfen hat.
46 Jedenfalls verfügt der Gerichtshof über nichts, was es ihm erlaubte, zu prüfen, ob A2A eine nationale Entscheidungspraxis für sich zu beanspruchen sucht, die dem Gebot rechtmäßigen Handelns zuwiderlaufen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Grundsatz der Gleichbehandlung aber in Einklang gebracht werden mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, das Argument, das A2A in Bezug auf eine möglicherweise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Ungleichbehandlung vorgebracht hat, zu prüfen.
48 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung Nr. 794/2004 einer nationalen Regelung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 nicht entgegenstehen, die durch einen Verweis auf die Verordnung Nr. 794/2004 die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, obwohl die Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen und dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben wurde.
Kosten
49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 stehen einer nationalen Regelung wie Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Familien, der Arbeit, der Beschäftigung und der Unternehmen sowie zur Neukonzeption des nationalen Strategierahmens zur Bekämpfung der Krise, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 umgewandelt wurde, nicht entgegen, die durch einen Verweis auf die Verordnung Nr. 794/2004 die Erhebung von Zinseszinsen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe vorsieht, obwohl die Entscheidung, mit der diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen und dem betroffenen Mitgliedstaat bekannt gegeben wurde.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Italienisch.