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16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/11


Klage, eingereicht am 7. März 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-112/14)

2014/C 184/14

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, L. Armati)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR oder alternativ Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR verstoßen hat, dass es eine Steuergesetzgebung über die Gewinnzuordnung an Teilhaber nichtansässiger Unternehmen erlassen und beibehalten hat, die eine unterschiedliche Behandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten vorsieht;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nationale Gesetzgebung

Sektion 13 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (Gesetz über die Besteuerung steuerpflichtiger Gewinne von 1992) sieht vor, dass Gewinne, die von bestimmten Arten von nichtansässigen Unternehmen erwirtschaftet werden, bei den Anteilseignern und anderen im Vereinigten Königreich ansässigen Teilhabern unmittelbar steuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob Letzteren tatsächlich Einkünfte zufließen.

Klagegrund

Einwohner des Vereinigten Königreichs haften für die Steuern auf Gewinne bestimmter nichtansässiger Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, während dies nicht der Fall wäre, wenn die betroffenen Unternehmen im Vereinigten Königreich ansässig wären. Dieser Unterschied in der Besteuerung könnte die Steuerzahler des Vereinigten Königreichs unter Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 EWG davon abhalten, in solche nichtansässigen Unternehmen zu investieren.

Die in Rede stehende Maßnahme mag bestimmte Arten von Steuervermeidung und steuerlichem Missbrauch verhindern. Allerdings ist ihre Anwendung nicht auf den Verdacht der Steuervermeidung oder des steuerlichen Missbrauchs beschränkt, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.