Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Ungarn) – Jácint Gábor Balogh/ Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-424/14)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 213 und 214 – Unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit – Steuerbefreiung für Kleinunternehmen – Ahndung)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jácint Gábor Balogh
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Tenor
Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen ein Steuerpflichtiger die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen hat, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit die Obergrenze, bis zu der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gilt, nicht überschreiten und der Steuerpflichtige keine steuerbare Tätigkeit ausüben möchte.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es nicht verbietet, dass mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße geahndet wird, dass ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung, die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen, nicht nachgekommen ist, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit die Obergrenze, bis zu der die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gilt, nicht überschreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die verhängte Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
____________1 ABl. C 439 vom 8.12.2014. init_anchors();