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26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/19


Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 in der Rechtssache T-425/11, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-530/14 P)

(2015/C 026/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und P. J. Loewenthal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das ihr am 12. September 2014 zugestellte Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 in der Rechtssache T-425/11, Griechenland/Kommission (ECLI:EU:T:2014:768), aufzuheben;

die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gerichtshof vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen Rechtsmittelgrund gestützt: Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den öffentlichen Spielbanken keinen Vorteil einräume. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

Erstens habe das Gericht in den Rn. 52 bis 58 des angefochtenen Urteils gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es festgestellt habe, dass den öffentlichen Spielbanken durch die Erhebung eines geringeren Eintrittspreises pro Kunden auf der Grundlage der fraglichen Maßnahme kein Vorteil eingeräumt worden sei, da die gezahlten Beträge 80 % der Preise für Eintrittskarten ausmachten, die von den privaten und öffentlichen Spielbanken eingenommen worden seien.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 59 bis 68 des angefochtenen Urteils gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es festgestellt habe, dass es nicht ausreiche, dass die Kommission den durch die fragliche Maßnahme gewährten Vorteil als unmittelbare steuerliche Diskriminierung von Gesetzes wegen einstufe, sondern dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils auf eine wirtschaftliche Untersuchung der Folgen der fraglichen Maßnahme hätte stützen müssen.

Drittens habe das Gericht in den Rn. 74 bis 80 des angefochtenen Urteils gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es festgestellt habe, dass einerseits die Praxis des Gratiseintritts den Vorteil der fraglichen Maßnahme nicht verstärken könne, da diese keinen Vorteil gewährt habe, und andererseits die Kommission, um mit ihrem Vorbringen durchzudringen, hätte nachweisen müssen, dass die Zahl der gewährten Gratiseintritte im Verhältnis zum Zweck der griechischen Regelung, mit der diese Praxis erlaubt worden sei, übermäßig hoch gewesen sei und damit gegen die Bedingungen dieser nationalen Regelung verstoßen worden sei.