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9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/10


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. November 2014 in der Rechtssache T-219/10, Autogrill España/Kommission

(Rechtssache C-20/15 P)

(2015/C 081/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)

Andere Partei des Verfahrens: Autogrill España, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 107 Abs. 1 des Vertrags und insbesondere den Begriff der Selektivität der staatlichen Beihilfen, den dieser Artikel enthalte, falsch ausgelegt habe.

Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, die auf den genannten Rechtsfehler gestützt sind:

Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es für den Nachweis der Selektivität einer Maßnahme verlangt habe, eine (ex ante identifizierbare) Gruppe von Unternehmen mit eigenen und inhärenten Merkmalen festzulegen, und

zweitens habe das Gericht den Begriff der Selektivität falsch ausgelegt, indem es eine künstliche Unterscheidung zwischen den Beihilfen für die Ausfuhr von Waren und den Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital vorgenommen habe.