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20.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/15


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2015 von der Netherlands Maritime Technology Association, vormals Scheepsbouw Nederland, gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2014 in der Rechtssache T-140/13, Netherlands Maritime Technology Association/Europäische Kommission

(Rechtssache C-100/15 P)

(2015/C 127/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Netherlands Maritime Technology Association, vormals Scheepsbouw Nederland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Struckmann und G. Forwood, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das mit dem Rechtsmittel angegriffene Urteil insoweit aufzuheben, als damit die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss zurückgewiesen wurde;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung im Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelführerin in jedem Fall die Erstattung ihrer Kosten einschließlich der Verfahrenskosten vor dem Gericht zuzusprechen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht bei der Beurteilung, ob die vorläufige Prüfung der Kommission ausreichend und vollständig gewesen sei, Rechtsfehler begangen habe, insbesondere:

indem es versäumt habe, sämtliche Argumente, auf die sich die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestützt habe, ordnungsgemäß zu berücksichtigen;

indem es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe;

indem es eine ungenügende und widersprüchliche Begründung gegeben habe.

Die Hauptargumente können wie folgt zusammengefasst werden:

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Argumente der Rechtsmittelführerin zur komplexen Struktur des Neuen SEAF-Systems, seiner unmittelbaren Anwendbarkeit und seiner Selektivität falsch gedeutet und somit keine Beurteilung dazu getroffen, ob in dem Beschluss die Funktionsweise des Systems als Ganzes und in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Steuer- und Gesellschaftsrechts korrekt analysiert worden sei.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen offensichtlichen Fehler in seiner Beurteilung des Beschlusses begangen, der dazu geführt habe, dass es fälschlicherweise angenommen habe, in dem Beschluss sei der Kreis der Begünstigten des Neuen SEAF-Systems hinreichend geprüft worden.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe nicht hinreichend und schlüssig begründet, warum in dem angefochtenen Beschluss zu Recht wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht als mögliche Begünstigte des Neuen SEAF-Systems angesehen worden seien oder davon abgesehen worden sei, einen Bezugsrahmen zur Beurteilung der Wirkungen der Maßnahme zu definieren. Des Weiteren habe das Gericht nicht hinreichend begründet, warum in dem angefochtenen Beschluss hinreichend erläutert worden sei, auf welche Weise das Neue SEAF-System ein inhärenter Teil des allgemeinen Systems sei.