22.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-164/15 P)
(2015/C 205/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan, T. Maxian Rusche, B. Stromsky)
Andere Partei des Verfahrens: Aer Lingus Ltd, Irland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 5. Februar 2015 in der Rechtssache T-473/12, Aer Lingus/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet; und |
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die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) — Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland abzuweisen; |
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der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; hilfsweise,
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Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend.
Sie trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 14 der Verordnung 659/1999 (2) verstoßen, dass es bei der Festsetzung der Beträge, die von den Empfängern einer staatlichen Beihilfe in Form einer steuerlichen Maßnahme, die einen gegenüber dem Standardsatz niedrigeren Steuersatz festsetze, zurückzufordern seien, neue wirtschaftliche Kriterien herangezogen habe.
(1) ABl. L 119 S. 30.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).