URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
22. März 2017(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Videokameraaufnahmegeräte – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1249/2011 und (EU) Nr. 876/2014 – Auslegung – Gültigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen C-435/15 und C-666/15
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) (C-435/15) und von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) (C-666/15) mit Entscheidungen vom 19. Juni 2015 und 8. Dezember 2015 und beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2015 und 14. Dezember 2015, in den Verfahren
GROFA GmbH
gegen
Hauptzollamt Hannover (C-435/15)
und
X,
GoPro Coöperatief UA
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond (C-666/15)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der GROFA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Eder,
– von X und der GoPro Coöperatief UA, vertreten durch H. de Bie, advocaat,
– des Hauptzollamts Hannover, vertreten durch T. Röper als Bevollmächtigten,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann, A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung und gegebenenfalls die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2011, L 319, S. 39) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 240, S. 12) und zum anderen die Auslegung der zolltariflichen Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1, und Berichtigung ABl. 2011, L 290, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) ergebenden Fassungen.
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der GROFA GmbH und dem Hauptzollamt Hannover (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) (C-435/15) und zum anderen zwischen X und der GoPro Coöperatief UA einerseits und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Steuerinspektor/Zollbüro Rotterdam Rijnmond, Niederlande) andererseits (C-666/15) wegen der zolltariflichen Einreihung von Action-Cams zur Aufnahme von Videosequenzen während sportlicher Aktivitäten.
Rechtlicher Rahmen
3 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten sind auf den Sachverhalt der Ausgangsverfahren die Fassungen der KN für die Jahre 2012, 2013 und 2014 anwendbar, die sich aus den Durchführungsverordnungen Nrn. 1006/2011, 927/2012 und 1001/2013 ergeben haben. Die auf die Ausgangsrechtssachen anwendbaren Bestimmungen der KN sind allerdings von einer Fassung der KN zur nächsten identisch geblieben.
4 Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI, der u. a. das Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) umfasst.
5 Anmerkung 3 unter der Überschrift des genannten Abschnitts XVI lautet:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“
6 Kapitel 85 der KN enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen:
„8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
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… |
… |
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8525 80 |
– Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte: |
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… |
… |
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8525 80 30 |
– – digitale Fotoapparate |
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|
– – Videokameraaufnahmegeräte |
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8525 80 91 |
– – – nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
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8525 80 99 |
– – – andere“ |
7 Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung beschließt die Europäische Kommission, unterstützt vom Ausschuss für den Zollkodex, die Maßnahmen betreffend die Anwendung der KN, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 bildet, in Bezug auf die Einreihung von Waren. Auf der Grundlage der ersten der genannten Bestimmungen wurden die Durchführungsverordnungen Nrn. 1249/2011 und 876/2014 erlassen.
8 Der Anhang der gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung erlassenen Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 reiht die in der ersten Spalte der dort abgebildeten Tabelle beschriebenen Waren in die KN unter die in der zweiten Spalte der Tabelle in Bezug auf diese Waren genannten Codes ein. Zu Unterposition 8525 80 99 sieht diese Tabelle vor:
„Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videosequenzen mit Abmessungen von etwa 10 × 5,5 × 2 cm (sogenannter ‚Videorekorder im Taschenformat‘), bestehend aus: – einem Kameraobjektiv und einem Digital-Zoom, – einem Mikrofon, – einem Lautsprecher, – einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll), – Mikroprozessoren – einem Speicher von 2 GB, – USB- und AV-Schnittstellen. Das Gerät kann nur Videodateien als Bildsequenzen im Format MPEG4-AVI aufnehmen und aufzeichnen. Die Aufzeichnung erfolgt mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln bei je 30 Bildern pro Sekunde mit einer Aufzeichnungsdauer von maximal 2 Stunden. Die mit dem Gerät aufgenommenen Videosequenzen können entweder ohne Änderung des Formats der Videodateien über die USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über die AV-Schnittstelle an einen digitalen Videorekorder, einen Monitor oder ein Fernsehempfangsgerät gesendet werden. Videodateien können über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden. |
8525 80 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN] sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99. Da das Gerät nur Videosequenzen aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ausgeschlossen. Seinen Merkmalen nach ist das Gerät ein Videokameraaufnahmegerät. Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen. Die Ware ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.“ |
9 Der Anhang der gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung erlassenen Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 reiht die in der ersten Spalte der dort wiedergegebenen Tabelle beschriebenen Waren in die KN unter die in der zweiten Spalte der Tabelle in Bezug auf diese Waren genannten Codes ein. Zu Unterposition 8525 80 99 sieht diese Tabelle vor:
„Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern (sogenannte ‚Action-Cam‘) mit Abmessungen von etwa 6 × 4 × 2 cm und einem Gewicht von etwa 74 g, bestehend aus — einem Superweitwinkelobjektiv, — einem Flüssigkristall (LCD)-Statusanzeiger, — Micro-USB- und Micro-HDMI-Schnittstellen, — einem Einschub für eine Micro-SD-Karte, — integriertem WLAN, — einem Port für optionales Zubehör.
Das Gerät hat weder einen Zoom, einen Sucher, noch ein Display zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern. Das Gerät ist nicht zum Halten in der Hand, sondern zur Befestigung beispielsweise an einem Helm bestimmt. Es ist für dynamische Umgebungsaufnahmen bei Tätigkeiten im Freien wie Radfahren, Surfen und Skifahren aufgemacht. Die Videoqualität kann in einem Bereich von 848 × 480 Pixel bis 1 920 × 1 080 Pixel eingestellt werden. Fotos können nur in einer Qualität von 5 Megapixel aufgezeichnet werden. Die Fotoqualität (wie Bildschärfe, Farbe, Bildgestaltung) kann nicht am Gerät eingestellt werden. Das Gerät kann Videodateien im MPEG4-Format aufnehmen und aufzeichnen. Bei voll aufgeladener Batterie ist die längste Videoaufzeichnung mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Auflösung von 1 920 × 1 080 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde möglich. Die Aufnahme kann nur vom Nutzer beendet werden. Die aufgenommenen Videobilder werden in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils etwa 15 Minuten aufgezeichnet. Bei der Gestellung können Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden. |
8525 80 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99. Angesichts der objektiven Merkmale des Gerätes wie seiner geringen Größe und seines geringen Gewichts, der Tatsache, dass es beispielsweise an einem Helm zu befestigen ist, und seiner Fähigkeit, ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden aufzuzeichnen, ist die Hauptfunktion der Kamera die Aufnahme von Videobildern. Obwohl das Gerät das Design eines digitalen Fotoapparats hat, kann es ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Qualität von mindestens 800 × 600 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufzeichnen. Die Aufnahme wird nicht automatisch nach 30 Minuten beendet (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99). Die Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von je etwa 15 Minuten aufgezeichnet werden, hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Kamera zur fortlaufenden Videoaufzeichnung. Eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen. Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als dem eingebauten Kameraobjektiv aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen. Das Gerät ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.“ |
10 Die Erläuterungen zur KN (ABl. 2011, C 137, S. 1) beziehen sich auf die KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1). Der Wortlaut der Position 8525 und der Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN ist jedoch in den Verordnungen Nrn. 861/2010, 1006/2011, 927/2012 und 1001/2013 identisch. In den Erläuterungen zur KN zu diesen Positionen und Unterpositionen heißt es:
„8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte … |
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… |
… |
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8525 80 30 |
Digitale Fotoapparate Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay. Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können. Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn, sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit. |
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8525 80 91 und 8525 80 99 |
Videokameraaufnahmegeräte
Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion. Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern. Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen. |
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8525 80 99 |
andere Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder), mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden. Hierher gehören auch ‚Camcorder‘, bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Signale aufzuzeichnen. Dagegen gehören ‚Camcorder‘, mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 80 91.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-435/15
11 GROFA ist eine Gesellschaft, die Kameras des Herstellers GoPro Coöperatief einführt. Dabei handelt es sich um batteriebetriebene elektronische Geräte, die insbesondere für Aufnahmen von Sport- und Freizeitaktivitäten geeignet sind. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition (im Folgenden: in der Rechtssache C-435/15 streitige Kameras).
12 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts verfügen die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras über eine LCD-Statusanzeige, aber nicht über ein Sucherdisplay. Die Kameras besitzen mehrere Fotofunktionen und ein Objektiv mit Festbrennweite. Die mit der Linse und einem eingebauten Mikrofon eingefangenen Ton- und Bildinformationen werden im MP4 H.264-Dateiformat auf einer austauschbaren Speicherkarte gespeichert. Diese Kameras haben keinen digitalen Zoom, keine Lautsprecher und keinen fest installierten internen Speicher. Die Software der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras kodiert die aufgenommenen Daten in einer Weise, dass eine Unterscheidung der durch diese Kameras erzeugten Dateien von aus anderen Quellen stammenden Dateien möglich ist.
13 Die Kameras können Videos bei 30 Bildern pro Sekunde in einer Auflösung von mindestens 1 920 x 1 080 Pixel im Videoschleifenmodus bis zu 120 Minuten aufzeichnen. Videosequenzen, die länger als 26 Minuten und drei Sekunden dauern, werden in mehreren MP4 H.264-Dateien mit einer maximalen Abspielzeit von jeweils 26 Minuten und drei Sekunden aufgezeichnet. Der Betrachter der Aufnahme bemerkt jedoch den Wechsel von einer Datei zur nächsten nicht.
14 Die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras besitzen einen Steckplatz für eine Speicherkarte, einen Mikro-HDMI-Anschluss, einen Mikro-USB-Anschluss, der auch ein Composite-A/V-Kabel und einen 3,5 mm Stereomikrofonadapter unterstützt, ein integriertes Wi-Fi und einen HERO-Anschluss.
15 Über den unidirektionalen HDMI-Anschluss und die unidirektionale Verbindung mit einem Composite-A/V-Kabel können die Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, auf einem TV-Gerät oder einem Computermonitor gezeigt werden.
16 Das bidirektionale Wi-Fi ermöglicht die Fernsteuerung der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras über eine Funkverbindung, über einen Tablet-PC oder über ein Smartphone, auf die die auf der Speicherkarte aufgenommenen Daten gestreamt werden. Eine Aufnahme von Videodateien ist über die Wi-Fi-Schnittstelle nicht möglich. Nur Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden und die von diesen Kameras selbst aufgezeichnet worden sind, können abgespielt werden. Dateien aus anderen Quellen werden von den Kameras nicht unterstützt und auf dem Display oder Bildschirm mit „File not supported“ angezeigt.
17 Über den Mikro-USB-Anschluss können die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras an einen Computer angeschlossen werden, der die Speicherkarte dieser Kameras als externes Laufwerk erkennt. Mit Hilfe einer MP4-tauglichen Wiedergabesoftware des Computers können Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, auf einem mit dem Computer verbundenen Monitor wiedergegeben werden. Zudem können Bild- und Videodateien auf der Speicherkarte der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras auf einem Computer gespeichert und umgekehrt Daten, die sich auf einem Computer befinden, auf die Speicherkarte dieser Kameras übertragen werden. Die Kameras können in diesem Fall nicht bedient werden. Andere Möglichkeiten der Speicherung von Bild- und Videodaten auf der Speicherkarte der Kameras gibt es nicht.
18 Am 5. Dezember 2012 beantragte GROFA beim Hauptzollamt verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA) und schlug eine Einreihung der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras in die Unterposition 8525 80 91 der KN vor.
19 Mit den vZTA vom 21. Januar 2013 reihte das Hauptzollamt die Kameras in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der KN ein. Am 22. Februar 2013 legte GROFA Einspruch gegen diese vZTA ein und begehrte nunmehr die Einreihung in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 30 der KN. Mit Entscheidung vom 20. August 2014 wies das Hauptzollamt den Einspruch von GROFA mit der Begründung zurück, die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras seien Multifunktionsmaschinen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN, deren Hauptfunktion die eines Videokameraaufnahmegeräts sei. Diese Kameras seien als „andere“ Videokameraaufnahmegeräte in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der KN einzureihen. Das Hauptzollamt stützte sich erstens auf die Erläuterungen zu Position 8525 der KN, wonach multifunktionale, digitale Fotoapparate nicht als digitale Fotoapparate einzureihen seien, wenn sie bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität und einer Auflösung von mindestens 800 × 600 Pixel und 23 oder mehr Bildern pro Sekunde eine mindestens 30 Minuten lange einzelne Videosequenz aufnehmen könnten. Dies sei bei den in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras der Fall. Dass die Videosequenzen ab 26 Minuten und vier Sekunden auf der Speicherkarte in mehreren Dateien gespeichert würden, habe keinen Einfluss auf die gesamte Aufzeichnungsdauer. Zweitens war das Hauptzollamt der Auffassung, dass die Tatsache, dass diese Kameras von einer externen Quelle über einen USB-Anschluss übertragene Videodateien mit Ton speichern könnten, charakteristisch für eine Aufzeichnung von Bildern und Tönen im Sinne der zolltariflichen Unterposition 8525 80 99 der KN sei.
20 Mit ihrer beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage begehrte GROFA die Einreihung der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras in die Unterposition 8525 80 30 der KN oder hilfsweise, als Videokameraaufnahmegeräte ohne autonome Aufzeichnungsmöglichkeit von Signalen aus externen Quellen, in die Unterposition 8525 80 91 der KN.
21 Das vorlegende Gericht stellt sich erstens die Frage, ob die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011, die „Videorekorder im Taschenformat“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN einreiht, im vorliegenden Fall entsprechend angewandt werden kann.
22 Für den Fall, dass die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 entsprechend anwendbar sein sollte, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung, da nach deren Anhang eine Kamera, die „Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann“, weil „Videodateien … über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden“ können, als „anderes Videokameraaufnahmegerät“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN einzureihen sei. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sei eine solche Lesart des Begriffs der „anderen Aufzeichnungsmöglichkeit“ im Sinne der Unterposition 8525 80 99 der KN nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vereinbaren, die verlange, dass der Aufzeichnungsvorgang vom Videokameraaufnahmegerät selbst gesteuert werden müsse.
23 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014, mit der „Action-Cams“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN eingereiht werden, entsprechend auf die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras anwendbar sein könnte. Es hat jedoch auch Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit dieser Verordnung, da zum einen gemäß deren Anhang die Übertragung von Daten von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine auf die Kamera als „Aufzeichnungsmöglichkeit“ angesehen werde, was eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 91 der KN entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausschließe. Zum anderen berücksichtige die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 nicht, dass die von ihr erfassten Kameras – anders, als in den Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 99 der KN vorgesehen sei – nicht dazu in der Lage seien, aus externen Quellen stammende Videodateien über einen angeschlossenen Bildschirm wiederzugeben.
24 Drittens stellt das vorlegende Gericht hilfsweise die Frage, ob die relevanten Erläuterungen zur KN der Einreihung der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN entgegenstehen, weil die auf diesen Kameras aufgezeichneten Videodaten ab einer Dauer von 26 Minuten und vier Sekunden nicht mehr nur in einer einzigen Datei gespeichert würden, was die Fähigkeit dieser Kameras zur fortlaufenden Videoaufzeichnung im Sinne der Erläuterungen in Frage stellen könnte.
25 Viertens stellt sich das vorlegende Gericht hilfsweise die Frage, welche Auswirkungen es auf die Einreihung der in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras hätte, dass diese Signale externer Quellen zwar aufzeichnen, nicht aber über einen externen Monitor oder ein externes Fernsehempfangsgerät wiedergeben könnten. Insoweit führt es aus, die aufgezeichneten Bilder müssten nach den Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 99 der KN über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden können.
26 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a) Ist die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (GoPro HERO 3 „Black Edition“, „Black Edition Surf“ und „Black Edition Motorsport“), entsprechend anwendbar?
b) Falls diese Frage bejaht wird: Ist die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 gültig?
2. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird:
a) Ist die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar?
b) Falls diese Frage bejaht wird: Ist die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 gültig?
3. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint wird: Sind die Erläuterungen der Kommission zu den Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von „mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz“ auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann?
4. Falls die Vorlagefrage 1 a) oder 1 b) verneint und die Vorlagefragen 2 a), 2 b) und 3 bejaht werden: Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 80 99 der KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können?
Rechtssache C-666/15
27 Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines fünf Rechtssachen betreffenden Rechtsstreits zwischen zwei Gesellschaften, X und GoPro Coöperatief, auf der einen Seite und den niederländischen Zollbehörden auf der anderen Seite wegen mehrerer vZTA in Bezug auf fünf Typen von Kameras der Marke GoPro Hero, mit denen diese in die Unterposition 8525 80 91 der KN oder in die Unterposition 8525 80 99 der KN eingereiht werden.
28 Die fünf Rechtssachen betreffen Kameras der Typen GoPro Hero 3 Silver Edition, GoPro Hero 3 + Silver Edition, GoPro Hero 4 Silver Edition, GoPro Hero 4 Black Edition und GoPro Hero (im Folgenden: in der Rechtssache C-666/15 streitige Kameras).
29 Was die Kamera des Typs GoPro Hero 3 Silver Edition angeht, so begehrt eine der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens deren Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 der KN oder, hilfsweise, in die Unterposition 8525 80 91 der KN, während die nationale Zollbehörde der Auffassung ist, dass diese Kamera in die Unterposition 8525 80 99 der KN einzureihen sei. Für die anderen in der Rechtssache C-666/15 streitigen Kameras verlangen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 der KN, während die nationale Zollbehörde meint, dass diese Kameras in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen seien.
30 Das vorlegende Gericht führt aus, es sei unstreitig, dass die in der Rechtssache C-666/15 streitigen Kameras länger als 30 Minuten im „video record“-Modus laufen könnten, und zwar für Aufzeichnungen mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr). Hierzu gibt es an, dass eine Aufnahme von mehr als 30 Minuten von den Kameras in mehrere Videodateien aufgeteilt gespeichert würden, die beim Abspielen als getrennte Dateien erkannt würden; das Abspielen stoppe am Ende jeder Datei. Der Benutzer müsse eine weitere Datei anklicken und „play“ drücken, um die folgende Datei abzuspielen. Die Kameras könnten ausschließlich mit ihnen selbst aufgenommene Dateien abspielen. Zudem stehe in den Bedienungsanleitungen aller in der Rechtssache C-666/15 streitigen Kameras, dass diese eine „Schleifen“-Option hätten, mit der sie länger als 30 Minuten aufnehmen könnten, bevor ein neues Video starte, mit dem das vorherige überschrieben werde („overwriting“).
31 Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass für die zolltarifliche Einreihung der in der Rechtssache C-666/15 streitigen Kameras insbesondere von Bedeutung sei, ob diese nur mit einer Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Bilds und Tons ausgestattet seien und ob sie in einer einzigen Sequenz Videos von mindestens 30 Minuten aufnehmen könnten.
32 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Erläuterungen zur KN zur Unterposition 8525 80 30 und zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN dahin auszulegen, dass eine Aufnahme von „mindestens 30 Minuten“ auch dann vorliegt, wenn Videobilder mittels des „video record“-Modus länger als 30 Minuten aufgenommen, aber in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten gespeichert werden und der Betrachter beim Abspielen jede Datei mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten gesondert öffnen muss, jedoch die Möglichkeit besteht, die in diesen Dateien enthaltenen Bilder auf einem PC mit Hilfe der von GoPro gelieferten Software aneinanderzufügen und so als einen einzigen, mehr als 30 Minuten dauernden Videofilm in einer einzigen Datei auf einem PC zu speichern?
2. Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale aus externen Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 80 99 der KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können, weil diese Videokameraaufnahmegeräte, z. B. die GoPro Hero 3 Silver Edition, nur die selbst mittels ihrer Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen können?
33 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Januar 2016 sind die Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage in der Rechtssache C-435/15
34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-435/15 wissen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 dahin auszulegen ist, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in dieser Rechtssache streitigen Kameras entsprechend anwendbar ist und, falls ja, ob sie gültig ist.
35 Zum einen ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Tarifierungsverordnung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch sind. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 49).
36 Im vorliegenden Fall ist die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011, deren Gegenstand die Einreihung von „Videorekordern im Taschenformat“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN ist, nicht unmittelbar auf die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras anwendbar. Diese Produkte sind nämlich mit den von dieser Verordnung erfassten „Videorekordern im Taschenformat“ nicht identisch, weil sie sich nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts von diesen insbesondere dadurch unterscheiden, dass sie Fotos aufnehmen können und dass sie nicht über einen Digital-Zoom, einen Lautsprecher oder einen fest installierten internen Speicher verfügen.
37 Zum anderen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Einreihungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Waren anwendbar ist, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern diesen nur entsprechen, auf diese Waren entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, EU:C:2016:716, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 auf Produkte, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, fördert eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 32).
38 Allerdings müssen für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 67). Insoweit ist auch die Begründung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, EU:C:2006:465, Rn. 34, und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 58).
39 Im vorliegenden Fall ist laut der Begründung in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 die Einreihung von „Videorekordern im Taschenformat“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass das Gerät „nur Videosequenzen aufzeichnen kann“. Hieraus folgt, dass die fehlende Möglichkeit, Fotos aufzunehmen, einen bestimmenden Gesichtspunkt im Rahmen der Einreihung durch diese Verordnung darstellt. Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-435/15 geht aber hervor, dass sich die in dieser Rechtssache streitigen Kameras in diesem Punkt von den „Videorekordern im Taschenformat“, die Gegenstand der Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 sind, unterscheiden, da sie die Aufnahme von Fotos erlauben.
40 Außerdem kann für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteile vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 41, und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 47).
41 Aus den Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras den Benutzern erlauben sollen, ihre Freizeit- und Sportaktivitäten, die es erfordern, dass der Benutzer in seinen Bewegungen besonders frei bleibt, zu filmen. Hieraus folgt, dass der vorrangige Verwendungszweck dieser Kameras leicht von dem der „Videorekorder im Taschenformat“ unterschieden werden kann, auf die die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 abzielt.
42 Da die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras mit den Waren, die Gegenstand einer Einreihung durch die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 sind, weder identisch noch ihnen hinreichend ähnlich sind, ist diese Verordnung nicht auf sie anwendbar. Folglich ist ihre Gültigkeit nicht zu prüfen.
43 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-435/15 zu antworten, dass die Durchführungsverordnung Nr. 1249/2011 dahin auszulegen ist, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in dieser Rechtssache streitigen Kameras nicht entsprechend anwendbar ist.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-435/15
44 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-435/15 wissen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 dahin auszulegen ist, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in dieser Rechtssache streitigen Kameras entsprechend anwendbar ist, und, falls ja, ob sie gültig ist.
45 Gegenstand der Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 ist die Einreihung von „Action-Cams“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN.
46 Aus den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass sich die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras von den Action-Cams, die Gegenstand dieser Verordnung sind, insbesondere dadurch unterscheiden, dass sie sowohl an einem Gegenstand, beispielsweise einem Helm, befestigt als auch in der Hand gehalten werden können, über eine geringere Aufzeichnungskapazität, nämlich höchstens zwei Stunden, jedoch mit einer besseren Auflösung verfügen, Fotos von höherer Qualität machen und die Fotoqualität steuern können. Demnach sind die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras mit den Waren, die Gegenstand der Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 sind, nicht identisch.
47 Allerdings sind diese Waren sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale und objektiven Eigenschaften als auch hinsichtlich ihres Verwendungszwecks den in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras sehr ähnlich. Denn die „Action-Cams“ im Sinne der Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 wie auch die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras haben geringe Abmessungen und ein geringes Gewicht, besitzen weder einen Zoom, einen Sucher noch einen integrierten Speicher, verfügen über einen Micro-HDMI-Anschluss, einen Micro-USB-Anschluss und eine Wi-Fi-Schnittstelle und erlauben sowohl die Erstellung von Fotos als auch die Aufzeichnung von Videosequenzen von mehr als 30 Minuten, die jedoch – in beiden Fällen – in mehreren verschiedenen Dateien gespeichert werden. Ferner sind diese beiden Produktarten speziell für die Verwendung im Rahmen von sportlichen Aktivitäten gedacht.
48 Hieraus folgt, dass die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 gemäß der oben in den Rn. 37 und 38 angeführten Rechtsprechung auf die in der Rechtssache C-435/15 streitigen Kameras entsprechend anwendbar ist. Daher ist die Gültigkeit dieser Verordnung zu prüfen.
49 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine Durchführungsverordnung wie hier die Verordnung Nr. 876/2014 nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Rat der Europäischen Union der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt. Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Im vorliegenden Fall reiht die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 die „Action-Cams“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN ein, ohne zu verlangen, dass sie für die Aufzeichnung extern eingehender Videosignale autonom verwendet werden können, d. h. unabhängig von Software- oder Hardware-Elementen, die nicht Teil der Originalausstattung sind. Eine solche Fähigkeit zur autonomen Aufzeichnung ist aber eine notwendige Bedingung für die Einreihung einer Ware in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der KN. Fehlt diese Fähigkeit, sind die Produkte nicht in die Unterposition 8525 80 99 der KN, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).
51 Die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 ist folglich mit der Tragweite dieser Unterposition unvereinbar, da sie „Action-Cams“ in die Unterposition 8525 80 99 der KN einreiht, ohne klarzustellen, dass diese Kameras nach den Erfordernissen für eine solche Einreihung in der Lage sein müssen, extern eingehende Videosignale autonom aufzuzeichnen.
52 Aus alledem folgt, dass die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 die Tragweite der Unterposition 8525 80 99 der KN ausgedehnt und sie dadurch verändert hat und daher die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 254/2000 geänderten Fassung übertragenen Befugnisse überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, EU:C:2016:716, Rn. 62).
53 Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-435/15 zu antworten, dass die Durchführungsverordnung Nr. 876/2014 dahin auszulegen ist, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in dieser Rechtssache streitigen Kameras entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist.
Zur vierten Frage in der Rechtssache C-435/15
54 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-435/15 ist die vierte Vorlagefrage in dieser Rechtssache nicht zu beantworten.
Zur dritten Frage in der Rechtssache C-435/15 und zur ersten Frage in der Rechtssache C-666/15
55 Mit der dritten Frage in der Rechtssache C-435/15 sowie mit der ersten Frage in der Rechtssache C-666/15, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen der KN dahin auszulegen sind, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist, wenn der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder wenn umgekehrt der Benutzer beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss.
56 Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41).
57 Gemäß den Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 30 der KN und den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN ist die Fähigkeit der Ware, in einer Auflösung von 800 x 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen, ein Kriterium, das es erlaubt, digitale Fotoapparate von Videokameraaufnahmegeräten zu unterscheiden.
58 Somit stellt allein die Fähigkeit zur fortlaufenden Aufzeichnung einer Videosequenz von mindestens 30 Minuten mit einer minimalen Auflösung und nicht die Fähigkeit zur fortlaufenden Wiedergabe dieser Aufzeichnung das Merkmal dar, dass es erlaubt, die Einreihung einer Ware in die Unterposition 8525 80 30 der KN auszuschließen. Ob die in den Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 streitigen Kameras in der Lage sind, Videosequenzen von einer Dauer von mindestens 30 Minuten fortlaufend abzuspielen, ist daher für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung dieser Kameras in eine der drei in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Unterpositionen unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 36).
59 Folglich hindert der Umstand, dass die von den in den Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 streitigen Kameras aufgezeichneten Videosequenzen von mehr als 30 Minuten in getrennten Dateien aufgezeichnet werden, nicht daran, die Einreihung dieser Kameras in die Unterposition 8525 80 30 der KN auszuschließen, da eine solche Speicherung in mehreren Dateien nichts am fortlaufenden Charakter der Aufzeichnung der Sequenz ändert, sondern allenfalls den fortlaufenden Charakter des Abspielens der Sequenz, und da die Frage, ob der Benutzer den Wechsel zwischen den Videos wahrnehmen kann, kein relevantes Kriterium für diese zolltarifliche Einreihung ist.
60 Daher ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-435/15 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-666/15 zu antworten, dass die Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der KN in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen der KN dahin auszulegen sind, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder ob er umgekehrt beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist.
Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-666/15
61 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-666/15 wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das Signale aus externen Quellen aufzeichnen, diese Signale aber nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, weil dieses Videokameraaufnahmegerät nur die selbst mittels seiner Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen kann, nicht in die Unterposition 8525 80 99 der KN eingereiht werden kann.
62 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das wesentliche Merkmal von Camcordern der Unterposition 8525 80 99 der KN insbesondere deren Fähigkeit ist, extern eingehende Videosignale autonom aufzuzeichnen, d. h. unabhängig von Software- oder Hardware-Elementen, die nicht Teil der Originalausstattung sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, wie komplex der durchzuführende Vorgang ist, wobei die Aufzeichnung einem Benutzer ohne besondere Kenntnisse mühelos möglich sein muss (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).
63 Andernfalls sind die Waren nicht in die Unterposition 8525 80 99, sondern in die Unterposition 8525 80 91 der KN einzureihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 32).
64 Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob die in der Rechtssache C-666/15 streitigen Kameras über diese Fähigkeit zur autonomen Aufzeichnung verfügen. Andernfalls wäre ihre Einreihung in die Unterposition 8525 80 99 der KN in jedem Fall ausgeschlossen.
65 Zweitens ist festzustellen, dass nach den Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 99 der KN die zu dieser Unterposition gehörenden Camcorder die Möglichkeit bieten müssen, die aufgezeichneten, von externen Quellen stammenden Audio- und Videodateien über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiederzugeben (Urteil vom 5. März 2015, Vario Tek, C-178/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:152, Rn. 37).
66 Folglich kann ein Videokameraaufnahmegerät, das von externen Quellen stammende Signale autonom aufzeichnen, diese jedoch nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, nicht in die Unterposition 8525 80 99 der KN eingereiht werden.
67 Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-666/15 zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das Signale aus externen Quellen aufzeichnen, diese Signale aber nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, weil dieses Videokameraaufnahmegerät nur die selbst mittels seiner Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen kann, nicht in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der KN eingereiht werden kann.
Kosten
68 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C-435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition nicht entsprechend anwendbar ist.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C-435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist.
3. Die Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen sind in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder ob er umgekehrt beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist.
4. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den sich nacheinander aus den Durchführungsverordnungen Nrn. 1006/2011, 927/2012 und 1001/2013 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das Signale aus externen Quellen aufzeichnen, diese Signale aber nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, weil dieses Videokameraaufnahmegerät nur die selbst mittels seiner Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen kann, nicht in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann.
Juhász |
Jürimäe |
Lycourgos |
Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 22. März 2017.
Der Kanzler |
Der Präsident der Neunten Kammer |
A. Calot Escobar |
E. Juhász |
* Verfahrenssprachen: Deutsch und Niederländisch.