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3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 19. August 2015 — Belgische Staat/Comm. V.A. Wereldhave Belgium u. a.

(Rechtssache C-448/15)

(2015/C 363/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Belgische Staat

Rechtsmittelgegner: Comm. V.A. Wereldhave Belgium, NV Wereldhave International, NV Wereldhave

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass diese Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die nicht auf den belgischen Mobiliensteuervorabzug auf Dividendenausschüttungen durch eine belgische Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden verzichtet, die das Erfordernis der Mindestbeteiligung und des Besitzes dieser Beteiligung deshalb erfüllt, weil es sich bei ihr um einen steuerlichen Anlageorganismus handelt, der seine Gewinne vollständig an seine Anteilseigner ausschütten muss, und unter dieser Voraussetzung im Rahmen der Körperschaftsteuer den Nullsatz in Anspruch nehmen kann?

2.

Sofern die erste Frage verneint wird: Sind die Art. 49 (ex-Art. 43) und 63 (ex-Art. 56) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der seit der Änderung und Umnummerierung durch den Vertrag von Lissabon gültigen Fassung) dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die nicht auf den belgischen Mobiliensteuervorabzug auf Dividendenausschüttungen durch eine belgische Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden verzichtet, die das Erfordernis der Mindestbeteiligung und des Besitzes dieser Beteiligung deshalb erfüllt, weil es sich bei ihr um einen steuerlichen Anlageorganismus handelt, der seine Gewinne vollständig an seine Anteilseigner ausschütten muss, und unter dieser Voraussetzung im Rahmen der Körperschaftsteuer den Nullsatz in Anspruch nehmen kann?


(1)  ABl. L 225, S. 6.