Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

25.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/19


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. November 2015 — The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Her Majesty’s Treasury

(Rechtssache C-591/15)

(2016/C 027/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Her Majesty’s Treasury

Vorlagefragen

1.

In Bezug auf Art. 56 AEUV und im Licht des konstitutionellen Verhältnisses zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich werden folgende Fragen vorgelegt:

1.1.

Sind Gibraltar und das Vereinigte Königreich im Hinblick auf das Unionsrecht so zu behandeln, als wären sie Teile eines einzigen Mitgliedstaats und zwar in der Weise, dass Art. 56 AEUV keine Anwendung findet, außer, soweit er auf innerstaatliche Maßnahmen zur Anwendung kommen kann? Oder:

1.2.

Hat Gibraltar im Hinblick auf Art. 355 Abs. 3 AEUV den Verfassungsstatus eines gegenüber dem Vereinigten Königreich gesonderten Gebiets innerhalb der Union in dem Sinne, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich als Handel innerhalb der Union im Sinne des Art. 56 AEUV zu betrachten ist? Oder:

1.3.

Ist Gibraltar als Drittland oder Drittgebiet anzusehen, mit der Wirkung, dass das Unionsrecht in Bezug auf den beiderseitigen Handel nur insoweit Anwendung findet, als es zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitgliedstaat Anwendung findet? Oder:

1.4.

Ist das konstitutionelle Verhältnis zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Art. 56 AEUV in anderer Weise zu beurteilen?

2.

Stellen nationale steuerliche Maßnahmen mit Merkmalen wie denjenigen der neuen Steuerregelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV dar?

3.

Wenn ja, sind die Ziele, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mit den innerstaatlichen Maßnahmen (wie der neuen Steuerregelung) verfolgt werden, legitime Ziele, die geeignet sind, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zu rechtfertigen?