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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 6. Dezember 2016(1)

Rechtssache C-690/15

Wenceslas de Lobkowicz

gegen

Ministère des Finances et des Comptes publics

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Douai [Verwaltungsberufungsgericht Douai, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamter der Europäischen Union – Pflichtversicherung im Sozialversicherungssystem der Organe der Europäischen Union – Finanzierung der Leistungen der nationalen Sozialversicherung – Einkünfte aus Immobilien – Beitragspflicht – Sozialbeitrag (CSG) – Sozialabgabe – Zusatzbeiträge“





I –    Einleitung

1.        Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass ein Beamter der Europäischen Union verpflichtet wird, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, auf seine in diesem Mitgliedstaat aus Immobilien erzielten Einkünfte Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen?

2.        Dies ist die Quintessenz der von der Cour administrative d’appel de Douai (Verwaltungsberufungsgericht Douai, Frankreich) in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage.

3.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Wenceslas de Lobkowicz, einem seit 2016 im Ruhestand befindlichen Beamten der Europäischen Kommission, und dem Ministère des Finances et des Comptes publics (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Frankreich) wegen der Verpflichtung, für die Jahre 2008 bis 2011 auf in Frankreich erzielte Einkünfte aus Immobilien Sozialbeiträge und die Sozialabgabe zu entrichten.

4.        Wie die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens erkennen lässt, ergeht es auch im Gefolge des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), in dem es der Gerichtshof im Wesentlichen für unzulässig befunden hat, bei einem niederländischen Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2), fiel, in diesem Mitgliedstaat auf die Einkünfte aus seinem Vermögen Sozialbeiträge und Sozialabgaben zu erheben, die mit denen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, teils identisch, teils vergleichbar waren.

5.        Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof daher um Entscheidung, ob sich das im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), gewonnene Ergebnis auf den Fall eines Unionsbeamten übertragen lässt, der unstreitig nicht vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

6.        Nach Art. 12 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll), das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

7.        Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Protokolls werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten.

8.        Nach Art. 14 des Protokolls wird das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union durch Verordnung festgelegt.

9.        Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind(3), in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010(4) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) sieht u. a. vor, dass die Beamten zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem, die den Organen der Union gemeinsam sind, beitragen.

10.      Titel V Kapitel 2 („Soziale Sicherheit“) des Statuts regelt in seinen Art. 72 bis 84 den als Prozentsatz des Grundgehalts ausgedrückten Beitrag der Beamten zur Finanzierung der Deckung der einzelnen Risiken durch die gemeinsamen Systeme. In diesem Kapitel werden die Sozialleistungen und Ruhegehälter aufgeführt, die den Beamten und ihren Familienangehörigen zustehen.

11.      Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt nach ihrem Art. 4 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Familienleistungen.

12.      Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass vorbehaltlich der Art. 14c und 14f Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. In Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es u. a., dass, soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

13.      Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde am 1. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(5), deren Art. 3 und 11 im Wesentlichen den Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen, ersetzt.

B –    Französisches Recht

14.      Nach Art. L. 136-6 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sind im Sinne von Art. 4 B des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in Frankreich steueransässige natürliche Personen zur Abführung eines Beitrags verpflichtet, der auf den für die Festsetzung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere auf Einkünfte aus Immobilien, ermittelten Nettobetrag erhoben wird.

15.      Nach Art. 1600-0 C des Code général des impôts, der zu den Bestimmungen über den „allgemeinen, für die Caisse nationale des allocations familiales [(Nationalkasse für Familienbeihilfen)], den Fonds de solidarité vieillesse [(Solidaritätsfonds für das Alter)] und die Pflichtkrankenversicherungen erhobenen Sozialbeitrag“ (im Folgenden: CSG) gehört, sind in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung im Sinne von Art. 4 B des Code général des impôts in Frankreich steueransässige natürliche Personen nach Art. L. 136-6 des Code de la sécurité sociale zur Abführung eines Beitrags verpflichtet, der auf den für die Festsetzung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Vermögen, insbesondere auf Einkünfte aus Immobilien, ermittelten Nettobetrag erhoben wird.

16.      Nach Art. 1600-0 Fbis des Code général des impôts in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung werden diese Personen außerdem gemäß Art. L. 245-14 des Code de la sécurité sociale zu einer „Sozialabgabe“ von 2 % auf diese Einkünfte sowie gemäß Art. L. 14-10-4 des Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch) zu einem Zusatzbeitrag von 0,3 % und gemäß Art. L. 262-24 des Code de l’action sociale et des familles zu einem Zusatzbeitrag von 1,1 % herangezogen.

III – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

17.      Herr de Lobkowicz, ein französischer Staatsangehöriger, war von 1979 bis zu seiner am 1. Januar 2016 erfolgten Versetzung in den Ruhestand Beamter im Dienst der Kommission. Nach Titel V Kapitel 2 des Statuts, insbesondere gemäß Art. 72, ist er im System der sozialen Sicherheit der Beamten und Bediensteten der Union pflichtversichert.

18.      Nach Art. 13 des Protokolls hat Herr de Lobkowicz seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich. Er erzielt dort Einkünfte aus Immobilien, die für die Jahre 2008 bis 2011 der CSG, der Contribution pour le remboursement de la dette sociale (Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld, im Folgenden: CRDS), der Sozialabgabe von 2 % und den Zusatzbeiträgen zu dieser Abgabe zum Satz von 0,3 % und von 1,1 % unterworfen wurden.

19.      Nachdem die Verwaltung seinen Antrag auf Befreiung von diesen Beiträgen und dieser Abgabe abgelehnt hatte, erhob Herr de Lobkowicz Klage beim Tribunal administratif de Rouen (Verwaltungsgericht Rouen, Frankreich).

20.      Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 13. Dezember 2013 für die die CRDS betreffenden Beträge die Erledigung der Hauptsache fest, da die Verwaltung sie inzwischen erstattet hatte(6), und wies die Anträge von Herrn de Lobkowicz im Übrigen zurück.

21.      Gegen dieses Urteil legte Herr de Lobkowicz bei der Cour administrative d’appel de Douai (Verwaltungsberufungsgericht Douai) Berufung ein.

22.      Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass die fraglichen Beiträge und die fragliche Abgabe Besteuerungen im Sinne des nationalen Rechts seien, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, dass Herr de Lobkowicz im Zusammenhang mit ihnen keine unmittelbare Gegenleistung erhalte.

23.      Sodann weist es darauf hin, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), zwar hervorgehe, dass steuerliche Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen, die eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit aufwiesen, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, doch könnten die Unionsbeamten und ihre Familienangehörigen, die im Sozialversicherungssystem der Organe der Union pflichtversichert seien, nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden(7). Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 seien daher auf sie nicht anwendbar.

24.      Schließlich sehe dieser Artikel, selbst wenn man annehme, dass ein Unionsbeamter die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV habe, keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der Finanzierung der Leistungen der sozialen Sicherheit oder der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen vor.

25.      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht ein unionsrechtlicher Grundsatz dem entgegen, dass ein Beamter der Europäischen Kommission verpflichtet wird, auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erzielte Einkünfte aus Immobilien die CSG, die Sozialabgabe und die Zusatzbeiträge zu dieser Abgabe – zum Satz von 0,3 % und von 1,1 % – abzuführen?

26.      Herr de Lobkowicz, die französische Regierung und die Kommission haben zu dieser Frage schriftliche Erklärungen eingereicht. Die französische Regierung hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren als Große Kammer tagt. Herr de Lobkowicz, die französische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. Oktober 2016 mündlich verhandelt.

IV – Würdigung

A –    Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und Umformulierung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage

27.      Die französische Regierung trägt in erster Linie vor, das Vorabentscheidungsersuchen sei insofern offensichtlich unzulässig, als das vorlegende Gericht eine Frage im Zusammenhang mit Art. 45 AEUV gestellt habe, ohne die Staatsangehörigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens zu nennen oder anzugeben, ob er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

28.      Dieser Einwand kann meines Erachtens keinen Erfolg haben.

29.      Es trifft zu, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit Sache des nationalen Gerichts ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen festzulegen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen zu erläutern, auf denen diese beruhen(8).

30.      Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass mit diesem Erfordernis ein doppeltes Ziel verfolgt wird. Zum einen wird damit ermöglicht, eine Auslegung des Unionsrechts und eine Antwort zu liefern, die für das vorlegende Gericht nützlich sind. Zum anderen wird damit den Regierungen der Mitgliedstaaten und den sonstigen Beteiligten die Möglichkeit gegeben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, da nach dieser Bestimmung den Beteiligten nur die Vorabentscheidungen zugestellt werden(9).

31.      Im vorliegenden Fall weist das Vorabentscheidungsersuchen keineswegs die von der französischen Regierung gerügten Schwachstellen auf. Im Übrigen kann der Gerichtshof auch nicht die Beantwortung der Vorlagefrage mit der Begründung verweigern, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt sei.

32.      Ich räume zwar mit der französischen Regierung ein, dass die bloße Eigenschaft als Beamter der Union für sich genommen nicht bedeutet, dass dieser als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV anzusehen ist, da dies davon abhängt, ob er von seinem Recht auf Freizügigkeit konkret Gebrauch macht(10). Ausweislich der von der französischen Regierung im vorliegenden Fall hilfsweise abgegebenen schriftlichen Erklärungen ist jedoch unstreitig, dass Herr de Lobkowicz seinen Dienst bei der Kommission in Belgien antrat, weshalb er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, um in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem bedeutet der Umstand, dass Herr de Lobkowicz nach Art. 13 des Protokolls seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, dass er in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hatte, als er im Jahr 1979 bei der Kommission in Brüssel (Belgien) seinen Dienst antrat(11). Unter diesen Voraussetzungen ist es irrelevant, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht über die Staatsangehörigkeit von Herrn de Lobkowicz informiert hat.

33.      Jedenfalls gründet sich der von der französischen Regierung erhoben Einwand auf das unzutreffende Postulat, dass die Vorlagefrage in der von ihr umformulierten Fassung ausschließlich Art. 45 AEUV betreffe.

34.      In meinen Augen und auch ausweislich der schriftlichen Erklärungen der Kommission ist es aber durchaus möglich, die Vorlagefrage – angesichts ihrer Formulierung, die darauf gerichtet ist, ob „ein Grundsatz“ des Unionsrechts gegebenenfalls dem entgegensteht, dass ein Unionsbeamter in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, zur Abführung von Sozialbeiträgen und Sozialabgaben verpflichtet wird – unter einem anderen Blickwinkel, nämlich dem der Auslegung des Statuts gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, zu betrachten oder, wie ich weiter unten ausführen werde, aus der Auslegung von Art. 14 des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit herauszuarbeiten.

35.      Wie die Rechtsprechung zeigt, ist die Vorlagefrage somit im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts weiterhin relevant, unabhängig von der Frage, ob der betreffende Beamte oder Bedienstete der Union von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat(12).

36.      Daraus folgt meines Erachtens, dass der Gerichtshof, selbst wenn die von der französischen Regierung geltend gemachten Versäumnisse tatsächlich vorlägen, die Vorlagefrage weder für unzulässig erklären noch die Antwort darauf wegen Unzuständigkeit verweigern darf.

37.      Das Versäumnis des nationalen Gerichts, eine
konkrete unionsrechtliche Bestimmung zu nennen, um deren Auslegung es ersucht, kann zwar mitunter solche Schwierigkeiten bereiten, dass es den Gerichtshof dazu veranlasst, die Sachentscheidung über eine Vorlagefrage abzulehnen(13). Der Gerichtshof ist jedoch angesichts der Gesamtheit der vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben und in dem gemäß Art. 267 AEUV entscheidenden Bestreben, auf die ihm vorgelegte Frage eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben, häufig dazu berufen, unionsrechtliche Normen zu berücksichtigen, auf die das nationale Gericht in seiner Frage nicht Bezug genommen hat(14). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn in der dem Gerichtshof unterbreiteten Vorlagefrage keine bestimmte Vorschrift des Unionsrechts erwähnt, sondern allgemein auf den Vertrag oder das Unionsrecht insgesamt Bezug genommen wird(15). So behält sich der Gerichtshof im Fall ungenau, vage oder unzweckmäßig formulierter Fragen das Recht vor, aus allen vom vorlegenden Gericht gelieferten Angaben und aus den Akten des Ausgangsverfahrens diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands dieses Verfahrens einer Auslegung bedürfen(16).

38.      Im vorliegenden Fall vertrete ich in Anbetracht der Eigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens und der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung, auf die das vorlegende Gericht ausführlich verwiesen hat, die Auffassung, dass die Vorlagefrage dahin umzuformulieren ist, dass mit ihr ermittelt werden soll, ob in Analogie zu den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ein Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit existiert, der entweder der Auslegung von Art. 45 AEUV oder der Auslegung des Protokolls und der Bestimmungen des Statuts, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, zu entnehmen wäre und der dem entgegenstünde, dass ein Beamter eines Organs der Union verpflichtet wird, die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe abzuführen, um die es im Ausgangsverfahren geht und die auf die von ihm im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erzielten Einkünfte aus Immobilien erhoben werden.

B –    Zur Frage

39.      Ausgangspunkt für die Beantwortung der Vorlagefrage in der von mir vorgeschlagenen umformulierten Fassung ist in meinem Augen die Untersuchung des Urteils vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123). Sodann schlage ich vor, zu prüfen, ob die sich in diesem Urteil getroffene Entscheidung auf die vorliegende Rechtssache übertragen lässt.

1.      Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123)

40.      Wie ich bereits erwähnt habe, handelte es sich bei Herrn de Ruyter um einen niederländischen Staatsangehörigen, der bei einer niederländischen Gesellschaft beschäftigt war, seinen steuerlichen Wohnsitz jedoch in Frankreich hatte. In den Jahren 1997 bis 2004 bezog er entgeltliche Leibrenten aus niederländischer Quelle, die von der französischen Finanzverwaltung als Einkünfte aus dem Vermögen angesehen wurden und für die er somit zur Zahlung der CSG, der CRDS, der Sozialabgabe von 2 % und des Zusatzbeitrags von 0,3 % auf diese Abgabe herangezogen wurde.

41.      Herr de Ruyter focht die Erhebung dieser Sozialbeiträge und dieser Sozialabgabe vor den französischen Verwaltungsgerichten an. Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85)(17), trug er vor, diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe verstießen deshalb, weil sie speziell für die Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet würden, gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit enthalte.

42.      Das nationale Gericht (der französische Conseil d’État [Staatsrat]), das den Gerichtshof befasst hatte, hatte keine Zweifel, dass diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe zur Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit beitrugen. Es fragte sich jedoch, ob angesichts der Tatsache, dass zum einen die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe anders als bei den Sachverhalten, zu denen die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85), ergangen seien, nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern unabhängig von der Ausübung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, und zum anderen diese Beiträge und diese Abgabe keinerlei Anspruch auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, eröffneten, dennoch davon ausgegangen werden könne, dass sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit derart aufwiesen, dass sie sehr wohl in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

43.      Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

44.      Er wies zunächst darauf hin, dass unabhängig von dem Umstand, dass eine bestimmte Abgabe nach nationalem Recht als „Steuer“ qualifiziert werden könne, das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liege, dass zwischen der nationalen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen müsse(18).

45.      Außerdem wiederholte er seine Rechtsprechung(19), wonach es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich ist, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin bestehe, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet werde(20).

46.      Der Gerichtshof entschied sodann, dass die Schlussfolgerung, zu der er in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35), in Bezug auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte gelangt sei, auf Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen übertragen werden müsse, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werde(21).

47.      Insoweit wies der Gerichtshof darauf hin, dass das entscheidende Kriterium nicht im Bestehen eines Arbeitsverhältnisses liege, sondern es darauf ankomme, ob eine Person im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit gegen ein oder mehrere Risiken freiwillig versichert oder pflichtversichert sei(22).

48.      Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass u. a. angesichts dessen, dass es sich bei dem in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen System von Kollisionsnormen um ein geschlossenes System handle, und insbesondere angesichts des in Art. 13 dieser Verordnung aufgestellten Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit, mit dem die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben könnten, vermieden und die Ungleichbehandlungen gegenüber Personen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, ausgeschlossen werden sollten, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die Einkünfte beschränkt werden könne, die diese Personen aus ihren Arbeitsverhältnissen bezögen, denn sonst würde es bei der Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung zu Unterschieden je nach dem Ursprung der von ihnen bezogenen Einkünfte kommen(23). „Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen“(24).

49.      Da auf Herrn de Ruyter keine der ausdrücklichen Ausnahmen von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden sei, dürften bei ihm – so der Gerichtshof – die fraglichen Beiträge und die fragliche Abgabe weder auf seine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis noch auf seine Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden, wobei diese Feststellungen nicht dadurch in Frage gestellt werden könnten, dass die Einkünfte aus dem Vermögen noch nicht Gegenstand einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen im Beschäftigungsmitgliedstaat gewesen seien(25).

50.      Die Begründung des Gerichtshofs stützt sich daher im Wesentlichen auf die strikte Beachtung des Verbots der Kumulierung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit und der Kollisionsnorm – beides ist in Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen –, d. h. in der Praxis darauf, dass im Bereich der sozialen Sicherheit ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats anwendbar sind. Wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307), auf die der Gerichtshof in Rn. 41 des genannten Urteils verwiesen hat, ausführte, „stellt“ die Festsetzung der Beiträge und der Abgabe, um die es in der Rechtssache de Ruyter ging, gegen Herrn de Ruyter „eine Missachtung des Verbots der Kumulierung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in Art. 13 Abs. 1 und der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dar. Ob die Leibrenten, die Herr de Ruyter in den Niederlanden bezog, tatsächlich mit Sozialbeiträgen belastet wurden, ist mithin unerheblich.“(26)

51.      Ist im vorliegenden Fall ein Analogieschluss möglich?

52.      Nach Ansicht der französischen Regierung kommt dies nicht in Frage. Ein Unionsbeamter könne sich nämlich, da er nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 falle, nicht auf den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit berufen, denn dieser Grundsatz finde weder im Primärrecht, insbesondere nicht in Art. 45 AEUV, noch im abgeleiteten Unionsrecht eine Entsprechung.

53.      Wenngleich die Ansicht der französischen Regierung nicht völlig unzutreffend ist, so verabsäumt sie es meines Erachtens jedoch, ein wesentliches rechtliches Kriterium zu berücksichtigen, nämlich das Bestehen des im Statut vorgesehenen gemeinsamen Systems der sozialen Sicherheit für die Unionsbeamten. Die Heranziehung des Statuts und dessen Beachtung durch die Mitgliedstaaten tragen in meinen Augen dazu bei, die Lage von Herrn de Lobkowicz derjenigen von Herrn de Ruyter weitgehend anzunähern.

2.      Ausweitung der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffenen Entscheidung auf den Ausgangsrechtsstreit

54.      Es ist unstreitig, dass die CSG sowie die anderen Beiträge und die andere Abgabe, um die es im Ausgangsverfahren jeweils geht, speziell und unmittelbar für die Finanzierung verschiedener Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werden und daher in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen(27).

55.      Ebenso steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Einkünfte aus Immobilien im nationalen Recht wie die Leibrenten, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, als Einkünfte aus dem Vermögen gelten.

56.      Wie ich bereits erwähnt habe, steht darüber hinaus fest, dass ein Unionsbeamter wie Herr de Lobkowicz nicht in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt(28).

57.      Diese Feststellung, die die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), ergangen ist, hat die Beteiligten dazu veranlasst, ihre Erklärungen zu konzentrieren und hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit seinen Ursprung unmittelbar in Art. 45 AEUV hat, gegenteilige Auffassungen zu vertreten. Die Kommission und Herr de Lobkowicz behaupten, dies sei der Fall, weshalb die vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), getroffene Entscheidung aufgrund der Auslegung von Art. 45 AEUV auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne. Wie bereits erwähnt, argumentiert die französische Regierung in die entgegengesetzte Richtung und behauptet, dass nur die Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen, vom Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), profitieren könnten, da der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts nur in diesen Verordnungen verankert sei.

58.      Obwohl sich die Kommission, auch in der mündlichen Verhandlung, bemüht hat, in der Rechtsprechung Hinweise zur Unterstützung ihrer These zu finden, nach der sich ein solcher Grundsatz tatsächlich und unmittelbar aus Art. 45 AEUV ableite, habe ich den Eindruck, dass mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), diese Debatte bereits im gegenteiligen Sinn entschieden worden ist. In dieser Rechtssache, die den Fall von Empfängern einer Vorruhestandszahlung oder einer zusätzlichen Altersrente betraf, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen, vertraten die Kommission und die Französische Republik nämlich schon gegenteilige Auffassungen in Bezug auf die Frage, ob der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit bereits vor der Verordnung Nr. 1408/71 galt und seinen Ursprung in den Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit hatte(29). Im Einzelnen vertrat die Kommission – die zwar einräumte, dass der vorgeworfene Verstoß die Begünstigten von Systemen betroffen habe, die zum damaligen Zeitpunkt nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gefallen seien – die Auffassung, dass der Gerichtshof in Urteilen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 die Art. 48 und 51 EWG-Vertrag (jetzt Art. 45 und 48 AEUV) im Sinne des Bestehens eines Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts ausgelegt habe(30). Entgegen den Schlussanträgen von Generalanwalt Lenz in dieser Rechtssache (C-57/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:345) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen. Aus der Feststellung, dass sich die Begünstigten der fraglichen Regelungen nicht in einer u. a. von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Lage befänden, leitete der Gerichtshof ab, dass „der Grundsatz, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar sind, nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden [kann]“(31), woraus er wiederum schloss, dass die Französische Republik „nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und insbesondere nicht gegen … Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen [hatte]“(32).

59.      Bis jetzt hat die nachfolgende Rechtsprechung des Gerichtshofs dieses Urteil nicht entkräftet. Die von der Kommission erwähnte Tatsache, dass der Gerichtshof regelmäßig feststellt, dass der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit „insbesondere in“ Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 „zum Ausdruck [kommt]“(33), ist in meinen Augen eine bloße Erinnerung daran, dass auch andere Bestimmungen dieser Verordnung einen solchen Grundsatz enthalten(34).

60.      Der Gerichtshof hatte übrigens erst jüngst die Gelegenheit, im Urteil vom 26. Oktober 2016, Hoogstad (C-269/15, EU:C:2016:802, Rn. 37), zu wiederholen, dass der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit nur für die Sachverhalte gilt, auf die sich Art. 13 Abs. 2 und die Art. 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, nach denen sich das in den verschiedenen Fallgestaltungen anzuwendende Recht bestimmt.

61.      Auch aus den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteilen kann nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof eindeutig bestätigt hätte, dass sich der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar aus den Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit ergebe.

62.      Dies ist für das Urteil vom 9. Juni 1964, Nonnenmacher (92/63, EU:C:1964:40, S. 574), gewiss zutreffend. In diesem vor dem Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10), erlassenen Urteil, in dem das Verhältnis zwischen Art. 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer(35) und den Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags ausgelegt wurde, wurde zum einen präzisiert, dass die gleichzeitige Anwendung der für die Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zweier Rechtsordnungen in Ermangelung einer Vorschrift grundsätzlich nicht als verboten angesehen werden könne, und zum anderen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 3 (und nicht die Art. 48 und 51 des EWG-Vertrags) die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats nur insoweit ausschließe, als der Betroffene anderenfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde.

63.      Dies gilt auch für das Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85). Zwar stellte der Gerichtshof in diesem Urteil einen Verstoß der Französischen Republik gegen die Art. 48 und 52 des EG-Vertrags (jetzt Art. 45 und 49 AEUV) fest. Jedoch folgte und verwies diese Feststellung auf jene, die der Gerichtshof im Rahmen seiner Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 getroffen hatte. Außerdem bestätigte der Gerichtshof nicht, dass der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit aus den vorgenannten Artikeln des EG-Vertrags hervorgehe. Er entschied lediglich, dass darin, dass die Verpflichtung zur Abführung der CSG auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen, die in Frankreich wohnten, aber nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlägen, wegen des Erfordernisses, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats, dem diese nicht angeschlossen seien, beizutragen, sowohl ein Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch allein aufgrund der Existenz dieses Artikels eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Ungleichbehandlung begründet gewesen sei(36). Daher erweist sich der vom Gerichtshof festgestellte Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Art. 48 und 52 des EG-Vertrags nicht als völlig eigenständig gegenüber dem Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71. Wie ich in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge ausführen werde, ist das gegenüber einem Mitgliedstaat ausgesprochene Verbot, von einem Arbeitnehmer einen Beitrag zur Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit, dem dieser nicht angeschlossen ist, zu verlangen, jedenfalls nicht automatisch eine Folge der vorangegangenen Feststellung, dass der fragliche Sachverhalt in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit fällt.

64.      Mithin geht, auch wenn der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit gewiss dazu beiträgt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union zu begünstigen, indem sich diese im Bereich der sozialen Sicherheit an die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats halten müssen(37), dieser Grundsatz nach derzeitigem Entwicklungsstand des Unionsrechts weder unmittelbar aus Art. 45 AEUV hervor noch ist er gemäß der von der Kommission verwendeten Formulierung dieser Bestimmung „inhärent“.

65.      Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Debatte zwischen den Beteiligten in der vorliegenden Rechtssache über den Ursprung des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sich letzten Endes als ein Fehlverständnis der Bedeutung herausstellt, die die Kommission diesem Ausdruck zuschreibt. Es scheint nämlich insbesondere angesichts der mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof, dass die Kommission diesen Ausdruck als gleichbedeutend mit dem Verbot gegenüber den Mitgliedstaaten versteht, von den Wanderarbeitnehmern die Zahlung von Sozialbeiträgen rückzahlungsfrei, d. h. ohne jegliche Gegenleistung im Bereich der Sozialleistungen, zu verlangen oder sie dazu zu verpflichten, zur Finanzierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit beizutragen, ohne dass sie ihnen angeschlossen sind und somit ohne die geringste Aussicht, daraus irgendeinen Vorteil zu ziehen. Die Kommission hat zutreffend geltend gemacht, dass der Gerichtshof von den Mitgliedstaaten die Beachtung eines solchen Verbots verlangt, das er mitunter unmittelbar aus den Vertragsbestimmungen im Bereich der Personenfreizügigkeit ableitet(38). Dieses Verbot fällt allerdings nicht mit dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts zusammen. Der Gerichtshof hat nämlich die Einhaltung dieses Verbots auch in Fällen eingefordert, in denen die fraglichen Wanderarbeitnehmer zeitgleich von den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mehrerer Mitgliedstaaten erfasst waren(39).

66.      Das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot, einen doppelten Beitrag ohne zusätzlichen Vorteil vorzuschreiben oder den Wanderarbeitnehmer zu verpflichten, zur Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit beizutragen, dem er nicht angeschlossen ist und aus dem er somit keinen Vorteil ziehen kann, stellt in meinen Augen den gemeinsamen Nenner dieser Rechtsprechung dar, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Fall in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.

67.      Mit anderen Worten ergibt sich dieses Verbot sowohl aus dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit als auch, wenn dieser Grundsatz nicht unmittelbar anwendbar ist, dem Erfordernis, die Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ortsansässigen Arbeitnehmern zu beseitigen(40).

68.      Das ist letztlich das Verbot, um das es im vorliegenden Fall geht. Es ist nämlich unstreitig, dass die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe, die von Herrn de Lobkowicz verlangt werden, unmittelbar und speziell für die Finanzierung der einzelnen Zweige des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet werden sollen, dem Herr de Lobkowicz nicht angeschlossen ist, da er ausschließlich in dem durch das Statut eingerichteten gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (régime commun d’assurance maladie, im Folgenden: RCAM) pflichtversichert ist.

69.      Vor diesem Hintergrund darf der Umstand, dass die Situation von Herrn de Lobkowicz durch das Statut geregelt wird, weder außer Acht gelassen noch unterschätzt werden. Insbesondere darf er meines Erachtens nicht dazu führen, der Prüfung der Vorlagefrage anhand von Art. 45 AEUV den Vorzug zu geben, sondern vielmehr der anhand des Statuts.

70.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 14 des Protokolls und den Bestimmungen des Statuts ergibt, dass der Union die ausschließliche Zuständigkeit zukommt, das System der sozialen Sicherheit ihrer Beamten und die Vorschriften zu dessen Durchführung festzulegen.

71.      Das Statut geht weit über das in den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 vorgesehene System der Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit hinaus, da mit ihm zugunsten der Beamten der Union ein echtes gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem und ein Versorgungssystem eingerichtet werden. Es handelt sich nämlich um Systeme, denen die Beamten der Union ab ihrem Dienstantritt verpflichtend angeschlossen sind und die den Kernbereich der Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, die, ginge es um den Sozialversicherungsschutz anderer Wanderarbeitnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften, ohne den geringsten Zweifel in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fielen(41), und die auch durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mitfinanziert werden(42).

72.      Fest steht, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Unionsrecht(43), insbesondere das Protokoll, das den Verträgen rechtlich gleichrangig ist(44), und das Statut, das – zur Erinnerung – gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV im Wege einer Verordnung mit allgemeiner Geltung erlassen wurde, in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt(45), beachten müssen.

73.      Daher würde ein Mitgliedstaat, der einen Unionsbeamten zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtete, die auf die Gehälter dieses Beamten erhoben würden, offensichtlich die sich aus Art. 14 des Protokolls und dem Statut ergebende Zuständigkeit der Unionsorgane verletzen. Aus Sicht des betreffenden Unionsbeamten könnte diese Verpflichtung ihn davon abhalten, eine Stelle bei den Organen der Union anzunehmen, da er verpflichtet wäre, ohne jede Gegenleistung weiterhin in das System der sozialen Sicherheit seines Herkunftsmitgliedstaats einzuzahlen(46), während diese Situation aus Sicht der Unionsorgane zu einer Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens führen würde, wodurch die Mitgliedstaaten gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung verstoßen würden, die sie zu beachten haben und die die Verpflichtung umfasst, die Erfüllung der Aufgabe der Organe der Union zu erleichtern(47).

74.      Ebenso verhielte es sich mit Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren auf die Gehälter und Bezüge eines Beamten Beiträge und Abgaben erhoben würden, die unmittelbar und speziell für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verwendet werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob diese Beiträge und Abgaben nach nationalem Recht als „Steuern“ qualifiziert würden(48) und durch ihre Zahlung keinerlei Anspruch auf Sozialleistungen oder soziale Vergünstigungen nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaats entstünde(49). Angesichts des Protokolls und des Statuts darf nämlich ein Unionsbeamter wegen seiner Gehälter und Löhne nicht den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats einschließlich jener des Mitgliedstaats, in dem er nach Art. 13 des Protokolls seinen steuerlichen Wohnsitz hat, unterworfen werden.

75.      Die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsorgane, die Regeln und die Modalitäten des Krankenversicherungs- und des Versorgungssystems ihrer Beamten festzulegen, zielt nicht nur darauf ab, deren Einstellung zu erleichtern, sondern auch darauf, unabhängig von den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit ihren umfassenden und gleichmäßigen Sozialversicherungsschutz zu gewährleisten und die Höhe ihres Beitrags zu diesen Systemen festzulegen. Mit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Organe der Union soll daher auch die Gleichbehandlung der Unionsbeamten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit insbesondere in der Weise sichergestellt werden, dass vermieden wird, dass sie gegebenenfalls gezwungen sind, zur Finanzierung mehrerer Systeme der sozialen Sicherheit beizutragen oder in diese Systeme einzuzahlen.

76.      Ich vertrete daher die Auffassung, dass Art. 14 des Protokolls und die Bestimmungen des Statuts im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber den Unionsbeamten eine Funktion erfüllen, die der des Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 in Bezug auf die anderen Wanderarbeitnehmer zumindest entspricht. Diese Funktion besteht insbesondere darin, die Kumulierung von Systemen der sozialen Sicherheit und die Verpflichtung zur Teilnahme an der Finanzierung solcher Systeme und/oder zur Einzahlung von Beiträgen in solche Systeme, ohne daraus irgendeinen Vorteil ziehen zu können, zu untersagen.

77.      Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass im Gegensatz zu den Beamten (und den Zeitbediensteten) der Union die Vertragsbediensteten, deren Verträge zu dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt die Dauer von drei Jahren grundsätzlich nicht überschreiten durften, in den Geltungsbereich von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Parlaments und des Rates vom 16. September 2009(50) geänderten Fassung und von Art. 15 der Verordnung Nr. 883/2004(51) fallen. Wenngleich die Vertragsbediensteten über ein Wahlrecht verfügen, so kann die Ausübung dieses Rechts, das mit dem Tag des Dienstantritts wirksam wird, zur Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit doch nur eines Mitgliedstaats führen. Daher müsste nach den Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen ein Vertragsbediensteter der Union mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich, der die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit seines Beschäftigungsstaats wähle – beispielsweise die Rechtsvorschriften des Königreichs Belgien –, wie andere Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fallen, im Einklang mit der im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), getroffenen Entscheidung – somit auch hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Vermögen – von der Pflicht befreit werden, zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes, an das er nicht angeschlossen ist – und sei es nur teilweise –, beizutragen.

78.      Auch in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Statut, das – zur Erinnerung – aus dem Jahr 1968 stammt, und den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Unionsgesetzgeber in der Kategorie der Wanderarbeitnehmer die Beamten und Zeitbediensteten der Union von der Anwendung des Grundsatzes der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit ausnehmen wollte, wobei dieses Recht für sie aus den relevanten Bestimmungen des Statuts besteht. Die Beamten und Zeitbediensteten der Union fallen vielmehr deshalb nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnungen, weil sie bereits von dem mit dem Statut eingerichteten RCAM erfasst sind.

79.      Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Argumentation zur Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 38 bis 40), auch auf die Situation eines Unionsbeamten wie die von Herrn de Lobkowicz anwendbar ist. Wäre dem nämlich nicht so, wäre dieser Beamte, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Art. 13 des Protokolls in Frankreich hat, nicht nur dazu gezwungen, aufgrund des Statuts in das RCAM einzuzahlen, sondern müsste darüber hinaus – und sei es nur teilweise – auch die einzelnen Zweige des französischen Systems der sozialen Sicherheit finanzieren, während die sonstigen in Frankreich ansässigen Personen, die von der Personenfreizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, nur für das französische System Beiträge leisten würden.

80.      Diese Begründung wird in meinen Augen nicht durch die Einwände der französischen Regierung entkräftet, dass die Beiträge und die Abgabe, um die es im vorliegenden Fall geht, in keiner Weise eine unmittelbare Gegenleistung in Form von Sozialleistungen nach sich zögen, da sie im nationalen Recht als „Steuern“ qualifiziert würden und die fraglichen Einkünfte aus dem Vermögen mit keiner entsprechenden Abgabe belastet seien.

81.      Wie nämlich sowohl Herr de Lobkowicz als auch die Kommission geltend gemacht haben, hat der Gerichtshof diese Einwände bereits in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 31 bis 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 41), geprüft und zurückgewiesen.

82.      Was insbesondere den zweiten Einwand der französischen Regierung betrifft, möchte ich hinzufügen, dass die Französische Republik zwar unstreitig dazu befugt ist, ihre Steuerhoheit über die Einkünfte aus dem Vermögen von Herrn de Lobkowicz auszuüben, auf die Art. 13 des Protokolls übrigens nicht anwendbar ist; gleichwohl aber muss diese Befugnis unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden. Da die Beiträge und die Abgabe, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet werden, ist aber davon auszugehen, dass sie in den Geltungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Organe der Union fallen, das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem für ihre Beamten festzulegen, die – worauf ich bereits hingewiesen habe – dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat diese Beamten verpflichtet, sein eigenes System der sozialen Sicherheit – und sei es nur teilweise – zu finanzieren, ohne dass sie die geringste Aussicht hätten, anders als die sonstigen ansässigen Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat angeschlossen sind, daraus irgendeinen Vorteil ziehen.

V –    Ergebnis

83.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm von der Cour administrative d’appel de Douai (Verwaltungsberufungsgericht Douai, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit, der sich aus Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 geänderten Fassung ergibt, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Beamter eines Organs der Union, der dem in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Krankenfürsorgesystem in vollem Umfang unterliegt, verpflichtet wird, im Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes Beiträge und eine Abgabe abzuführen, die auf dort erzielte Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden und die speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats verwendet werden; dieser Mitgliedstaat kann daher von den Beamten nicht verlangen, sein eigenes System der sozialen Sicherheit – und sei es nur teilweise – zu finanzieren, ohne dass sie im Gegensatz zu den sonstigen ansässigen Personen, die dem System der sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat angeschlossen sind, die geringste Aussicht hätten, daraus irgendeinen Vorteil ziehen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – In ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 209, S. 1) geändert wurde.


3 –      ABl. 1968, L 56, S. 1.


4 –      ABl. 2010, L 338, S. 7.


5 –      ABl. 2004, L 166, S. 1.


6 –      Aus den Erklärungen von Herrn de Lobkowicz geht hervor, dass die Befreiung von den die CRDS betreffenden Beträgen gewährt wurde, nachdem Art. L. 136-1 des Code de la sécurité sociale geändert sowie das Urteil des französischen Conseil d’État (Staatsrat) vom 4. Mai 2011, Ministre du Budget/Cousin (ECLI:FR:CESSR:2011:330551.20110504) erlassen worden waren, in dem dieser entschieden habe, dass zur Zahlung der CRDS, auch wenn sie auf Vermögenseinkünfte erhoben werde, nur Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich und Zugehörigkeit zu einem französischen Pflichtkrankenversicherungssystem herangezogen werden dürfe. Es scheint jedoch, dass das letztgenannte Kriterium infolge eines „legistischen Versehens“ eingeführt wurde und durch die Loi de finances de la sécurité sociale pour l’année 2012 (Gesetz über den Sozialversicherungshaushalt für das Jahr 2012), die auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, verworfen wurde: vgl. hierzu den Bericht von Matt, J. L. ; Impôt sur le revenu, Contribution sociale généralisée : Quelle réformes ?, Conseil des prélèvements obligatoires, Paris, 2015, S. 15, abrufbar auf der Website https://www.ccomptes.fr.


7 –      Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71.


8 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Mlamali (C-257/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:763, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Mlamali (C-257/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:763, Rn. 18 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


10 – Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 39 bis 43). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:393, Nr. 25).


11 – Aus diesem Grund ist – entgegen der Auffassung der französischen Regierung – bei einem Unionsbeamten der steuerliche Wohnsitz ein Kriterium, anhand dessen bestimmt werden kann, ob er in den Geltungsbereich von Art. 45 AEUV fällt. Art. 13 des Protokolls beruht nämlich auf der rechtlichen Fiktion, dass die Beamten und Bediensteten der Organe während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn ihren steuerlichen Wohnsitz, d. h. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, in dem Mitgliedstaat beibehalten, in dem sie bei Dienstantritt ihren Wohnsitz hatten.


12 –      Vgl. zur fehlenden Berücksichtigung oder zur teilweisen Berücksichtigung der Jahre, die belgische Staatsangehörige im Dienst eines Organs der Union zurücklegten, für die Begründung von Ruhegehaltsansprüchen in Belgien, Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821), Beschluss vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C-286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), und Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591). Vgl. auch zur fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeiten, die ein belgischer Vertragsbediensteter eines Organs der Union zurücklegte, für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Belgien, Urteil vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54).


13 – Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. (C-497/12, EU:C:2015:168, Nr. 89). Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. Februar 2014, Crono Service u. a. (C-419/12 und C-420/12, EU:C:2014:81).


14 – Vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 29), und vom 27. Oktober 2009, ČEZ (C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81). Falls es der Stand der dem Gerichtshof übermittelten Akten zulässt, lässt sich durch seine Befugnis, Vorabentscheidungsfragen umzuformulieren, zudem ein andernfalls wahrscheinliches erneutes Vorabentscheidungsersuchen vermeiden. Diese Befugnis beruht somit auch auf Erwägungen der Prozessökonomie. Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Gysen (C-449/06, EU:C:2007:663, Nr. 43).


15 – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion (251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9 bis 11), und vom 26. September 1996, Arcaro (C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 21 bis 23).


16 – Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1984, Haug-Adrion (251/83, EU:C:1984:397, Rn. 9), vom 26. September 1996, Arcaro (C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 21), und vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 –      Das erste dieser Urteile betraf die CRDS, während sich das zweite auf die CSG bezog.


18 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23 und 24).


19 – Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).


20 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 26).


21 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).


22 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 31).


23 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35, 37 und 38).


24 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25 – Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 40 und 41).


26 – In Nr. 56 ihrer Schlussanträge qualifizierte Generalanwältin Sharpston das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geregelte Verbot der Kumulierung der anzuwendenden Systeme als „absolutes“ Verbot, das nur in den in den Art. 14c und 14f dieser Verordnung genannten Ausnahmefällen nicht eingreife.


27 – Es ist darauf hinzuweisen, dass, während das Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123), die CSG, die Sozialabgabe von 2 % und einen Zusatzbeitrag zum Satz von 0,3 % betraf, die vorliegende Rechtssache darüber hinaus den Zusatzbeitrag zum Satz von 1,1 % betrifft, dessen Aufkommen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, dem Fonds national des solidarités actives (Nationaler Solidaritätsfonds) zufließt und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 fällt.


28 – Vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 41), und vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 35).


29 – Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 bis 10).


30 – Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 8 und 9).


31 – Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 14).


32 – Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich (C-57/90, EU:C:1992:10, Rn. 21) (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch das gleichlautende Urteil vom 6. Februar 1992, Kommission/Belgien (C-253/90, EU:C:1992:58, Rn. 18).


33 – Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34 – Vgl. u. a. hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 21), und vom 16. Mai 2013, Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 47).


35 – ABl. 1958, S. 561.


36 – Vgl. Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).


37 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 32).


38 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30). Die Mehrzahl dieser Urteile hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihrer These angeführt, dass in Art. 45 AEUV der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verankert sei.


39 – Vgl. Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49, 61 und 64), vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 34 bis 36), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30). Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache de Ruyter (C-623/13, EU:C:2014:2307, Rn. 58).


40 – An dieser Stelle ist die Anmerkung von Interesse, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30), die Tatsache, dass die in dieser Rechtssache fragliche französische Regelung eine Beschränkung darstelle und somit gegen Art. 45 AEUV verstoße, aus dem bloßen Umstand ableitete, dass die betreffenden Zeitbediensteten der Union verpflichtet waren, „rückzahlungsfreie Beiträge“ in das nationale Versorgungssystem einzuzahlen, dem sie gemäß eines Wahlrechts, das abgeordneten nationalen Beamten nach dieser Regelung gewährt wurde, weiterhin angeschlossen sind.


41 – Zur Erinnerung: Die Bestimmungen des Statuts im Bereich der sozialen Sicherheit finden aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Zeitbedienstete entsprechend Anwendung.


42 – Vgl. hinsichtlich des RCAM Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 3 des Statuts und hinsichtlich des Versorgungssystems Art. 83 Abs. 2 des Statuts.


43 – Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 31), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 21), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35).


44 – Vgl. u. a. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Nr. 161).


45 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 30), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36). Vgl. auch betreffend die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Urteil vom 4. Dezember 2003, Kristiansen (C-92/02, EU:C:2003:652, Rn. 32).


46 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 45).


47 – Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48 – Im Übrigen verstieße in dem Sonderfall der Beamten und Zeitbediensteten der Union der Umstand, dass solche Beiträge und Abgaben, die auf ihre Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit im Dienst der Organe der Union erhoben würden, nach nationalem Recht als „Steuern“ qualifiziert würden, gegen das Verbot in Art. 12 Abs. 2 des Protokolls, wonach diese Personen von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit sind.


49 – Vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 32, 37 und 38), und vom 26. Februar 2015, de Ruyter (C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und 26).


50 – ABl. 2009, L 284, S. 43.


51 – In diesen beiden Bestimmungen heißt es: „Die Vertragsbediensteten der [Union] können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind, der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen sie zuletzt unterlagen, oder der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, wählen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, die nach den Beschäftigungsbedingungen für diese [Vertragsbediensteten] gewährt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.“ Zur Erinnerung: Bevor im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten die Kategorie der Vertragsbediensteten geschaffen wurde, hatte sich Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Kategorie der Hilfskräfte bezogen.