13.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 22. Februar 2016 — Polbud — Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation
(Rechtssache C-106/16)
(2016/C 211/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Polbud — Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat, in dem eine Handelsgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet wurde, entgegen, die die Löschung im Handelsregister von der Auflösung der Gesellschaft nach Durchführung der Liquidation abhängig machen, wenn die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses wiedererrichtet wurde, der die Fortsetzung der in dem Gründungsmitgliedstaat erworbenen Rechtspersönlichkeit vorsieht? |
Falls diese Frage verneint wird:
2. |
Können Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens durch die Gesellschaft, das den Abschluss der laufenden Geschäfte, die Beitreibung der Forderungen, die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die Verflüssigung des Gesellschaftsvermögens, die Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger, die Einreichung eines Finanzberichts über diese durchgeführten Maßnahmen sowie die Benennung einer Person, die die Bücher und Unterlagen verwahrt, umfasst und das der Auflösung der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Löschung im Register eintritt, vorangeht, ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das schutzwürdige öffentliche Interesse zu schützen, das darauf gerichtet ist, die Gläubiger, die Minderheitsgesellschafter und die Arbeitnehmer der wegziehenden Gesellschaft zu schützen? |
3. |
Sind Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz dorthin verlegt, ohne den Sitz des Hauptunternehmens zu ändern, der im Gründungsmitgliedstaat verbleibt? |