Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
23. November 2017(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Freier Dienstleistungsverkehr – Festsetzung der Mindesthonorare durch einen Berufsverband der Rechtsanwälte – Verbot für ein Gericht, die Erstattung eines unter diesen Mindestbeträgen liegenden Honorarbetrags anzuordnen – Nationale Regelung, nach der die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Preises einer in Ausübung eines freien Berufs erbrachten Dienstleistung angesehen wird“
In den verbundenen Rechtssachen C-427/16 und C-428/16
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidungen vom 26. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2016, in den Verfahren
„CHEZ Elektro Bulgaria“ AD
gegen
Yordan Kotsev (C-427/16)
und
„FrontEx International“ ЕАD
gegen
Emil Yanakiev (C-428/16)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der „CHEZ Elektro Bulgaria“ AD, vertreten durch K. Kral und K. Stoyanova als Bevollmächtigte,
– der „FrontEx International“ EAD, vertreten durch A. Grilihes als Bevollmächtigten,
– der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Kalli als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, I. Zaloguin und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 56 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AEUV sowie der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17) und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der „CHEZ Elektro Bulgaria“ AD und Herrn Yordan Kotsev (C-427/16) sowie zwischen der „FrontEx International“ EAD und Herrn Emil Yanakiev (C-428/16) wegen Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheids, die u. a. die Erstattung von Anwaltshonoraren und der Vergütung eines Justiziars betreffen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:
a) Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;
…“
4 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/249 lautet:
„Diese Richtlinie gilt innerhalb der darin festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte.“
Bulgarisches Recht
5 Art. 78 des Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung, im Folgenden: GPK) bestimmt:
„(1) Die vom Kläger entrichteten Gebühren, Verfahrenskosten und Anwaltshonorare, falls er einen Anwalt hatte, hat der Beklagte in dem Verhältnis zu tragen, in dem der Forderung stattgegeben wurde.
…
(5) Ist das von einer Partei gezahlte Anwaltshonorar im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache übermäßig hoch, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite die Kosten insoweit niedriger festsetzen, dabei aber die gemäß Art. 36 [des Zakon za advokaturata (Gesetz über die Anwaltschaft)] festgelegte Mindesthöhe nicht unterschreiten.
…
(8) Auch juristischen Personen und Einzelunternehmern werden Anwaltsgebühren zugesprochen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.“
6 Art. 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Anwaltschaft lautet:
„(1) Der Anwalt oder der Anwalt aus der Europäischen Union hat Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit.
(2) Die Höhe des Honorars wird durch Vertrag zwischen dem Anwalt oder dem Anwalt aus der Europäischen Union und dem Mandanten bestimmt. Diese Höhe muss angemessen und gerechtfertigt sein und darf nicht niedriger sein als in der Verordnung des Vissh advokatski savet [(Oberster Rat der Anwaltschaft, Bulgarien)] für die entsprechende Art von Tätigkeit vorgesehen.“
7 Art. 118 Abs. 3 des Gesetzes sieht vor:
„Zu Mitgliedern des Obersten Rates der Anwaltschaft dürfen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer gewählt werden, die über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt verfügen.“
8 Art. 121 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:
„Der Oberste Rat der Anwaltschaft erlässt die gesetzlich und vom anwaltlichen Standesrecht vorgesehenen Verordnungen.“
9 In Art. 132 des Gesetzes heißt es:
„Ein Disziplinarvergehen ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und dem anwaltlichen Standesrecht, aus den Verordnungen und Entscheidungen des Obersten Rates der Anwaltschaft und aus den Entscheidungen der Räte der Rechtsanwälte und der Hauptversammlungen, sowie ferner:
…
5. eine Vereinbarung mit den Mandanten über eine geringere als die in der Verordnung des Obersten Rates der Anwaltschaft für die entsprechende Art von Tätigkeit vorgesehene Vergütung, außer in den Fällen, in denen in diesem Gesetz und in der Verordnung eine solche Möglichkeit vorgesehen ist.“
10 Art. 1 der Naredba n° 1 za minimalnite razmeri na advokatskite vaznagrazhdenia (Verordnung Nr. 1 über die Mindesthonorare der Anwälte; im Folgenden: Verordnung Nr. 1) sieht vor:
„Die Höhe der Vergütung für die vom Rechtsanwalt erbrachte Rechtshilfe wird durch freie Vereinbarung auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit dem Mandanten festgelegt, darf aber nicht niedriger sein als die in dieser Verordnung für die entsprechende Art von Hilfe festgelegte Mindesthöhe.“
11 Gemäß Art. 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1 beträgt das Mindesthonorar in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren 300 bulgarische Lewa (BGN) (etwa 154 Euro).
12 Art. 2a der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 1 lautet:
„Im Honorarbetrag der nicht nach dem [Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz)] registrierten Rechtsanwälte ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, während bei den registrierten Rechtsanwälten die geschuldete Mehrwertsteuer auf die nach dieser Verordnung festgesetzten Honorare erhoben wird und als untrennbarer Bestandteil des vom Mandanten zu zahlenden Anwaltshonorars gilt.“
Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen
Rechtssache C-427/16
13 CHEZ Elektro Bulgaria beantragte beim vorlegenden Gericht, Herrn Kotsev im Wege eines Zahlungsbefehls zu verurteilen, ihr u. a. ein Anwaltshonorar in Höhe von 60 BGN zu zahlen.
14 Da dieser Betrag unter dem Mindestbetrag nach der Verordnung Nr. 1 liegt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Vereinbarung einer geringeren als der in der Verordnung vorgesehenen Vergütung nach dem Gesetz über die Anwaltschaft ein Disziplinarvergehen darstelle. Zwar könnten die bulgarischen Gerichte in den Fällen, in denen das Anwaltshonorar im Hinblick auf die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache übermäßig hoch sei, die Kosten insoweit niedriger festsetzen, doch dürfe der Betrag nicht den Mindestbetrag unterschreiten.
15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich die Rechtssache C-427/16 von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), sowie vom 19. Februar 2002, Arduino (C-35/99, EU:C:2002:97), ergangen sind. Das bulgarische Recht ermächtige nämlich den Obersten Rat der Anwaltschaft, der sich ausschließlich aus Rechtsanwälten zusammensetze, die von ihren Berufskollegen gewählt worden seien, die Mindesthonorare ohne jede Kontrolle durch staatliche Stellen festzulegen.
16 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Oberste Rat der Anwaltschaft als Unternehmensvereinigung handele.
17 Nach Art. 2a der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 1 umfasse der Honorarbetrag der nicht nach dem Mehrwertsteuergesetz registrierten Rechtsanwälte nicht die Mehrwertsteuer. Bei den registrierten Rechtsanwälten werde die geschuldete Mehrwertsteuer auf die Honorare erhoben und gelte als untrennbarer Bestandteil des vom Mandanten zu zahlenden Anwaltshonorars, das somit um den Mehrwertsteuersatz von 20 % erhöht werde. Infolge dieser Einbeziehung der Mehrwertsteuer sei dieser Steuersatz erneut auf das Honorar anzuwenden, da sich die Besteuerungsgrundlage geändert habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts werden in Art. 2a der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 1 die Begriffe „Preis“ der Dienstleistung und „Steuer“ im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2006/112 durcheinandergebracht. Diese beiden Begriffe hätten weder dieselbe Grundlage noch denselben Adressaten.
Rechtssache C-428/16
18 Mit Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls ersuchte FrontEx International das vorlegende Gericht, Herrn Yanakiev zu verurteilen, ihr u. a. 200 BGN als Vergütung eines angestellten Justiziars zu zahlen.
19 Der beantragte Betrag liegt unter dem von der Verordnung Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag von 300 BGN.
20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts üben die Arbeitgeber angestellter Justiziare eine mit der Anwaltstätigkeit konkurrierende Tätigkeit aus. Folglich stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Bestimmung des GPK, die Justiziaren einen Anspruch auf Anwaltsgebühren einräume, mit der Richtlinie 77/249 und mit Art. 101 Abs. 1 AEUV.
21 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in beiden Rechtssachen gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht Art. 101 Abs. 1 AEUV (Verbot der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs) Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwaltschaft entgegen, wonach eine Vereinigung von Unternehmen, die freie Berufe ausüben (Oberster Rat der Anwaltschaft), über das Ermessen verfügt, aufgrund ihr staatlich übertragener Zuständigkeit im Voraus die Mindesthöhe der Preise der von diesen Unternehmen erbrachten Leistungen (Rechtsanwaltshonorare) festzulegen?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Steht Art. 78 Abs. 5 GPK in fine (in dem Teil, in dem diese Regelung eine Reduzierung des Anwaltshonorars unter eine festgelegte Mindesthöhe nicht zulässt) im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?
3. Falls Frage 1 bejaht wird: Steht Art. 132 Nr. 5 des Gesetzes über die Anwaltschaft (im Hinblick auf die Anwendung von Art. 136 Abs. 1 dieses Gesetzes) im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?
4. Steht Art. 56 Abs. 1 AEUV (Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwaltschaft entgegen?
5. Steht Art. 78 Abs. 8 GPK im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?
6. Steht Art. 78 Abs. 8 GPK im Widerspruch zur Richtlinie 77/249 (hinsichtlich des Rechts von Justiziaren vertretener Personen, Anwaltsgebühren zu verlangen)?
7. Steht Art. 2a der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 1, der zulässt, die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Preises der in Ausübung eines freien Berufs erbrachten Leistung anzusehen (in Bezug auf die Einbeziehung der Mehrwertsteuer als Teil des geschuldeten Anwaltshonorars) im Widerspruch zur Richtlinie 2006/112?
22 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2016 sind die Rechtssachen C-427/16 und C-428/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Zulässigkeit
23 Die Europäische Kommission stellt die Frage nach der Zulässigkeit der Vorlagefragen 1 bis 6.
24 Die Kommission führt aus, dass dem Gericht die Zuständigkeit fehle, einen Mahnbescheid über einen höheren Betrag als den tatsächlich gezahlten zu erlassen. Ferner sei der Umstand, dass die Vereinbarung einer geringeren als der in der Verordnung Nr. 1 vorgesehenen Mindestvergütung ein Disziplinarvergehen darstelle, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine zulässige Grundlage für ein Ersuchen um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung.
25 Insoweit ist zwischen der Zulässigkeit der Vorlagefragen 1 bis 3, 5 und 6 einerseits und der Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage andererseits zu unterscheiden.
26 Was erstens die Vorlagefragen 1 bis 3, 5 und 6 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Anwaltshonorare und die Vergütung des Justiziars zu den Kosten der Rechtsstreitigkeiten gehören, über die das vorlegende Gericht zu entscheiden hat.
29 Deshalb ergibt sich nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten steht und das Problem hypothetischer Natur ist.
30 Des Weiteren ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Somit ist die Frage, ob das vorlegende Gericht einen Mahnbescheid über einen höheren Vergütungsbetrag als den tatsächlich gezahlten erlassen kann, eine Frage des nationalen Rechts, für deren Beantwortung der Gerichtshof nicht zuständig ist und deren Beurteilung allein Sache des mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichts ist.
32 Folglich sind die Vorlagefragen 1 bis 3, 5 und 6 zulässig.
33 Was zweitens die vierte Vorlagefrage betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgesetzt wurde.
34 Soweit die Vorlagefrage die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, herzustellen, aus der Vorlageentscheidung ergeben müssen (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Folglich ist es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteil vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Hier geht aus den Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten Merkmale im Zusammenhang mit den Parteien dieser Rechtsstreitigkeiten oder mit deren Tätigkeiten aufwiesen, die sich nicht innerhalb von Bulgarien abspielten. Zudem gibt das vorlegende Gericht nicht an, inwieweit diese Rechtsstreitigkeiten trotz ihres rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufwiesen, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten erforderlich machte.
38 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Vorabentscheidungsersuchen keine konkreten Merkmale enthalten, die die Feststellung zuließen, dass Art. 56 AEUV auf die Umstände der Ausgangsrechtsstreitigkeiten Anwendung finden kann.
39 Demnach ist festzustellen, dass die vierte Frage unzulässig ist.
Zu den Fragen 1 bis 3
40 Mit seinen Fragen 1 bis 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und widrigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt vorsieht, und zum anderen es dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen.
41 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft Art. 101 AEUV zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, aber in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten begründet, verbietet er es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteil vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Es liegt eine Verletzung von Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Absprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Dies ist nicht der Fall, wenn bei der Festsetzung der Tarife die gesetzlich festgelegten Gemeinwohlkriterien beachtet werden und die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten für die Genehmigung oder Festsetzung der Tarife nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben, selbst wenn die Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer in einem die Tarife vorschlagenden Ausschuss nicht in der Minderheit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 31).
44 Was erstens die Frage anbelangt, ob die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung eine Absprache zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern vorschreibt oder erleichtert, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Oberste Rat der Anwaltschaft nur aus Rechtsanwälten zusammensetzt, die von ihren Berufskollegen gewählt werden.
45 Der von einem Berufsverband ausgearbeitete Tarif kann dennoch den Charakter einer staatlichen Regelung haben, insbesondere wenn es sich bei seinen Mitgliedern um von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige handelt, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Festsetzung des Tarifs nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Um sicherzustellen, dass die Mitglieder eines Berufsverbands tatsächlich unter Wahrung des Allgemeininteresses tätig werden, müssen die Kriterien dieses Interesses gesetzlich hinreichend präzise festgelegt sein und eine vom Staat ausgeübte wirksame Kontrolle und endgültige Entscheidungsbefugnis vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 41).
47 Im vorliegenden Fall enthält die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung kein präzises Kriterium, das sicherstellen kann, dass die Mindestbeträge der Anwaltsvergütung, wie sie vom Obersten Rat der Anwaltschaft festgesetzt werden, unter Wahrung des Allgemeininteresses angemessen und gerechtfertigt sind. Insbesondere sieht diese Regelung keine Bedingung vor, die den vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) im Urteil vom 27. Juli 2016 aufgestellten Anforderungen entspricht, wonach u. a. Bürger und juristische Personen Zugang zu einer qualifizierten Rechtshilfe haben müssen und es notwendig ist, möglichen Gefahren einer Verschlechterung der Qualität der Dienstleistungen vorzubeugen.
48 Was zweitens die Frage anbelangt, ob die bulgarischen öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten für die Festsetzung der Mindestbeträge der Anwaltsvergütung privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die einzige von einer öffentlichen Stelle ausgeübte Kontrolle über die vom Obersten Rat der Anwaltschaft erlassenen Verordnungen zur Festsetzung dieser Mindestbeträge die ist, die der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ausübt und die sich auf die Prüfung beschränkt, ob diese Verordnungen mit der bulgarischen Verfassung und dem übrigen bulgarischen Recht vereinbar sind.
49 Da es keine Bestimmungen gibt, die sicherstellen können, dass der Oberste Rat der Anwaltschaft wie eine im Allgemeininteresse tätige Repräsentanz der öffentlichen Gewalt unter der vom Staat ausgeübten wirksamen Kontrolle und endgültigen Entscheidungsbefugnis handelt, ist ein Berufsverband wie der Oberste Rat der Anwaltschaft daher als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV anzusehen, wenn er Verordnungen zur Festsetzung der Mindestbeträge der Anwaltsvergütung erlässt.
50 Im Übrigen setzt eine Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung voraus, dass diese geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bewirken (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 42).
51 Dazu ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die die Mindestbeträge der Anwaltsvergütung verbindlich vorschreibt, indem sie es den übrigen Erbringern juristischer Dienstleistungen verwehrt, Vergütungsbeträge festzulegen, die unter diesen Mindestbeträgen liegen, der horizontalen Festlegung erzwungener Mindesttarife entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 43).
52 Nach alledem ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und widrigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt vorsieht, und zum anderen es dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann.
53 Die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, die einer von einer Unternehmensvereinigung getroffenen Entscheidung, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs oder der Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien zum Ziel hat oder bewirkt, Verbindlichkeit verleiht, fällt jedoch nicht notwendigerweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Urteil vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 46).
54 Bei der Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall sind nämlich zunächst der Gesamtzusammenhang, in dem eine Entscheidung der fraglichen Unternehmensvereinigung zustande gekommen ist oder ihre Wirkungen entfaltet, und insbesondere deren Ziele zu würdigen. Anschließend ist zu untersuchen, ob die mit der Entscheidung verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen (Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 53, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 47).
55 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (Urteile vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 54, und vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 48).
56 Der Gerichtshof kann anhand der ihm vorliegenden Akten jedoch nicht beurteilen, ob eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die es einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgesetzt wurde, als notwendig angesehen werden kann, um die Umsetzung eines legitimen Ziels sicherzustellen.
57 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem die vom Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung zustande gekommen ist oder ihre Wirkungen entfaltet, zu beurteilen, ob die Regeln, die die in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen auferlegen, in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte als für die Umsetzung dieses Zieles notwendig angesehen werden können.
58 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Obersten Rat der Anwaltschaft erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und widrigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt vorsieht, und zum anderen es dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung in Anbetracht ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich legitime Ziele verfolgt und die auf diese Weise auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung dieser legitimen Ziele sicherzustellen.
Zu den Fragen 5 und 6
59 Mit seinen Fragen 5 und 6 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die nationalen Gerichte juristischen Personen und Einzelunternehmern Anwaltsgebühren zusprechen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.
60 Insoweit genügt die Feststellung, dass nicht angenommen werden kann, dass diese Regelung Absprachen vorschreibt oder erleichtert, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen, oder dass sie die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt.
61 Daher steht Art. 101 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der die nationalen Gerichte juristischen Personen und Einzelunternehmern Anwaltsgebühren zusprechen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.
62 Zudem fällt diese nationale Regelung auch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/249, da diese Richtlinie keine Bestimmung zur Regelung der von Gerichten angeordneten Vergütung der Erbringer juristischer Dienstleistungen enthält.
63 Nach alledem ist auf die Fragen 5 und 6 zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die nationalen Gerichte juristischen Personen und Einzelunternehmern Anwaltsgebühren zusprechen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.
Zur siebten Frage
64 Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Mehrwertsteuer als untrennbarer Bestandteil der Honorare registrierter Rechtsanwälte gilt, mit der Folge, dass diese Honorare einer doppelten Mehrwertbesteuerung unterliegen.
65 Nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sind in die Steuerbemessungsgrundlage u. a. Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben einzubeziehen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst.
66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Steuerneutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, EU:C:2009:254, Rn. 46, und vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 42).
67 Da im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-427/16 festgestellt hat, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung zu einer doppelten Mehrwertbesteuerung der Anwaltshonorare führt, ist eine derartige Regelung weder mit Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 noch mit dem Grundsatz der Steuerneutralität vereinbar, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.
68 Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Mehrwertsteuer als untrennbarer Bestandteil der Honorare registrierter Rechtsanwälte gilt, wenn das zur Folge hat, dass diese Honorare einer doppelten Mehrwertbesteuerung unterliegen.
Kosten
69 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die es zum einen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht erlaubt, eine Vergütung zu vereinbaren, die unter dem Mindestbetrag liegt, der durch eine von einem Berufsverband der Rechtsanwälte wie dem Vissh advokatski savet (Oberster Rat der Anwaltschaft, Bulgarien) erlassene Verordnung festgesetzt wurde, und widrigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt vorsieht, und zum anderen es dem Gericht nicht gestattet, die Erstattung eines unter diesem Mindestbetrag liegenden Honorarbetrags anzuordnen, den Wettbewerb im Binnenmarkt im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung in Anbetracht ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich legitime Ziele verfolgt und die auf diese Weise auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung dieser legitimen Ziele sicherzustellen.
2. Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die nationalen Gerichte juristischen Personen und Einzelunternehmern Anwaltsgebühren zusprechen, falls sie von einem Justiziar vertreten werden.
3. Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die Mehrwertsteuer als untrennbarer Bestandteil der Honorare registrierter Rechtsanwälte gilt, wenn das zur Folge hat, dass diese Honorare einer doppelten Mehrwertbesteuerung unterliegen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Bulgarisch.