28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Colmar (Frankreich), eingereicht am 29. August 2016 — Ministère public, Belu Dienstleistung GmbH & Co. KG, Stefan Nikless
(Rechtssache C-474/16)
(2016/C 441/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Colmar
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Ministère public, Belu Dienstleistung GmbH & Co. KG, Stefan Nikless
Vorlagefrage
1. |
Bindet die Wirkung, die der Bescheinigung A 1 zukommt, die gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) einem Zeitarbeitsunternehmen von dem Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet hat, dessen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit weiterhin auf die Situation des Arbeitnehmers anzuwenden sind, ausgestellt wurde, zum einen die Träger und Behörden des Aufnahmestaats und zum anderen die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen? |
(1) ABl. L 284, S. 1.