Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
20. September 2018(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Angemeldete Beihilferegelungen – Art. 4 – Änderung einer bestehenden Beihilfe – Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von Beihilferegelungen dienen, im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel“
In der Rechtssache C-510/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 21. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2016, in dem Verfahren
Carrefour Hypermarchés SAS,
Fnac Paris,
Fnac Direct,
Relais Fnac,
Codirep,
Fnac Périphérie
gegen
Ministre des Finances et des Comptes publics
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Carrefour Hypermarchés SAS, der Fnac Paris, der Fnac Direct, des Relais Fnac, der Codirep und der Fnac Périphérie, vertreten durch C. Rameix-Seguin und É. Meier, avocats,
– der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Stromsky und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 2017
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 2004, L 140, S. 1).
2 Es ergeht in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaften Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep und Fnac Périphérie einerseits und dem Ministre des Finances et des Comptes publics (Minister für Finanzen und Haushalt, Frankreich) andererseits über die Erstattung einer Abgabe auf den Verkauf und die Vermietung von Videofilmen, die von den genannten Gesellschaften entrichtet worden war.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 659/1999
3 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen;
b) ‚bestehende Beihilfen‘
i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des [AEU-]Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
…
c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
…“
Verordnung Nr. 794/2004
4 Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 794/2004 heißt es:
„Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass geringfügige Erhöhungen bis zu 20 % der Ausgangsmittel für eine Beihilferegelung, mit denen insbesondere der Inflation Rechnung getragen wird, bei der Kommission nicht angemeldet werden müssen, da dies kaum etwas an der ursprünglichen Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung durch die Kommission ändern dürfte, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Beihilferegelung unverändert bleiben.“
5 Art. 4 („Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren“) der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt:
„(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung [Nr. 659/1999] ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
(2) Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:
a) über 20 %ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung;
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 Mit Entscheidung C(2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 (Staatliche Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 – Frankreich, Beihilferegelungen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Bereich) (im Folgenden: Entscheidung von 2006) erklärte die Kommission mehrere von der Französischen Republik geschaffene Beihilferegelungen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Bereich für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Beihilfen werden durch das Centre national du cinéma et de l’image animée (staatliche Filmförderungsbehörde, im Folgenden: CNC) finanziert, dessen Haushaltsmittel im Wesentlichen aus dem Aufkommen von drei Abgaben stammen, nämlich der Abgabe auf Kinokarten, der Abgabe auf Fernsehdienste sowie der Abgabe auf den Verkauf oder die Vermietung von Videofilmen zum privaten Gebrauch (im Folgenden zusammen: die drei Abgaben).
7 Mit Entscheidung C(2007) 3230 final vom 10. Juli 2007 (Staatliche Beihilfen N 192/2007 – Frankreich, Änderung von NN 84/2004 – Förderung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Bereichs in Frankreich – Modernisierung der Regelung des Beitrags der Fernsehbranche zur Förderung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Bereichs) (im Folgenden: Entscheidung von 2007) genehmigte die Kommission eine Änderung der Finanzierungsweise der genannten Beihilferegelungen, nachdem eine Neuregelung der Abgabe auf Fernsehdienste erfolgt war.
8 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verlangten die Erstattung der Abgabe auf den Verkauf und die Vermietung von Videofilmen zum privaten Gebrauch, die Carrefour Hypermarchés in den Jahren 2008 und 2009 und die anderen Gesellschaften in den Jahren 2009 bis 2011 entrichtet hatten. Sie machen geltend, die Abgabe sei unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erhoben worden, da die Französische Republik die Erhöhung des Gesamtaufkommens der drei Abgaben, der zwischen 2007 und 2011 (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) zu verzeichnen gewesen sei, nicht bei der Kommission angemeldet habe. Diese aus einem im August 2012 erstellten Bericht der Cour des comptes (Rechnungshof, Frankreich) über die Verwaltung und Finanzierung des CNC (im Folgenden: Rechnungshofbericht) hervorgehende Erhöhung habe zu einer erheblichen Änderung der Finanzierungsweise der Beihilferegelungen geführt, die die in Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 festgelegte Schwelle von 20 % überschreite.
9 In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, in der Entscheidung von 2007 seien Vorausberechnungen genannt worden, wonach die Reform der Abgabe auf Fernsehdienste, auf die die Erhöhung der Mittel des CNC im fraglichen Zeitraum im Wesentlichen zurückzuführen sei, im günstigsten Fall zu einer Erhöhung des Aufkommens aus dieser Abgabe um 16,5 Mio. Euro pro Jahr habe führen können, wohingegen die Erhöhung nach dem Rechnungshofbericht in diesem Zeitraum in Wirklichkeit durchschnittlich 67 Mio. Euro betragen habe. Die Kommission habe die Entscheidung von 2007 somit auf Vorausberechnungen gestützt, die sich später als unzutreffend erwiesen hätten.
10 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt im Fall einer durch zugewiesene Mittel finanzierten Beihilferegelung, wenn ein Mitgliedstaat rechtliche Änderungen, die sich erheblich auf diese Regelung auswirkten, und insbesondere Änderungen ihrer Finanzierungsweise ordnungsgemäß vor der Umsetzung der Änderungen mitgeteilt hat, ein im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission gelieferten Vorausberechnungen starker Anstieg der der Regelung zugewiesenen Steuermittel eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV, dar, die eine erneute Notifizierung rechtfertigen kann?
2. Wie ist in diesem Fall Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 anzuwenden, der vorsieht, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung um mehr als 20 % eine Änderung dieser Regelung darstellt, insbesondere,
a) wie wirkt er damit zusammen, dass die in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Pflicht zur Notifizierung einer Beihilferegelung im Voraus zu erfüllen ist;
b) falls die Überschreitung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung eine erneute Notifizierung rechtfertigt, ist diese Schwelle dann anhand des Betrags der der Beihilferegelung zugewiesenen Einnahmen zu beurteilen oder anhand der den Begünstigten tatsächlich bewilligten Ausgaben, unter Ausschluss von Rücklagen und Beträgen, die zugunsten des Staates erhoben wurden;
c) sollte die Einhaltung dieser Schwelle von 20 % anhand der der Beihilferegelung gewidmeten Ausgaben zu beurteilen sein, ist eine solche Beurteilung dann mittels eines Vergleichs der Obergrenze der Gesamtausgaben in der Genehmigungsentscheidung mit dem später von der zuweisenden Stelle bewilligten Gesamtbudget für alle Beihilfen vorzunehmen oder mittels eines Vergleichs der für jede der in dieser Entscheidung genannten Beihilfekategorien notifizierten Obergrenzen mit der entsprechenden Haushaltslinie dieser Stelle?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
11 Die italienische Regierung hält die Vorlagefragen für hypothetisch und damit unzulässig.
12 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen bestimmen, ob die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erhoben wurden. Die Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits über Anträge auf Erstattung einer dieser Abgaben, nämlich der Abgabe auf den Verkauf und die Vermietung von Videofilmen zum privaten Gebrauch. Das vorlegende Gericht geht außerdem von der Prämisse aus, dass diese Abgabe tatsächlich Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. Vor diesem Hintergrund stehen die Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und sind daher nicht rein hypothetisch. Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
13 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein – wie im Ausgangsverfahren – im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden sollen, eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt. Insbesondere möchte es vom Gerichtshof wissen, wie die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehene Schwelle von 20 % zu beurteilen ist und ob sie anhand der Einnahmen, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, oder anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen zu prüfen ist.
14 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen fallen, es sei denn, dass sie die Finanzierungsweise einer Beihilfemaßnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Maßnahme sind. In diesem Fall erstrecken sich die Folgen der Nichtbeachtung des in Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV vorgesehenen Durchführungsverbots durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfemaßnahme, so dass die staatlichen Stellen grundsätzlich verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 16, 24 und 25, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 35, vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Da sich das vorlegende Gericht in den von ihm formulierten Fragen an den Gerichtshof auf den Fall „einer durch zugewiesene Mittel finanzierten Beihilferegelung“ bezieht, ist davon auszugehen, dass die Vorlagefragen auf der Prämisse beruhen, dass die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum Bestandteil der betreffenden Beihilferegelungen waren.
16 Das vorlegende Gericht unterscheidet zwar in seiner zweiten Frage zwischen den Einnahmen des CNC, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, und den Ausgaben, die den nach den Beihilferegelungen Begünstigten tatsächlich bewilligt werden, wobei es in Rücklagen eingestellte Beträge und zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts abgeführte Beträge erwähnt. Jedoch werden diese Gesichtspunkte, auch wenn sie sich ebenfalls für die Prüfung der Frage, ob die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum Bestandteil dieser Beihilferegelungen waren, als relevant erweisen könnten, vom vorlegenden Gericht nur erwähnt, um den Gerichtshof danach zu befragen, inwieweit sie im Rahmen der Prüfung, ob die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehene Schwelle von 20 % eingehalten wurde, relevant sind.
17 Hierbei ist zu beachten, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 2018, Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 44, und vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die diesem für die Prüfung, ob die Prämisse, auf der seine Vorlagefragen beruhen, zutrifft, von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 22 bis 28).
18 Die französische Regierung hat vor dem Gerichtshof geltend gemacht, dass die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum nicht Bestandteil der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen gewesen seien. Sie hat dies insbesondere damit begründet, dass keine finanzielle Korrelation zwischen dem Abgabenaufkommen und der Summe der gewährten Beihilfen bestehe, die sich im Gegensatz zum Abgabenaufkommen nicht erhöht habe. Das nationale Recht weise dieses Aufkommen zwar zwingend den zur Finanzierung dieser Beihilferegelungen bestimmten Haushaltsmitteln des CNC zu. Der sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der drei Abgaben und den tatsächlich bewilligten Beihilfen ergebende Überschuss habe jedoch der Finanzierung eines Rücklagenfonds gedient, sei vom CNC zu anderen Zwecken als der Finanzierung der betreffenden Beihilferegelungen verwendet worden und sei aufgrund eines Beschlusses des französischen Parlaments dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt worden. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind diesem Vorbringen entgegengetreten.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 68).
20 Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass das Bestehen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe dadurch ausgeschlossen sein kann, dass die Stelle, die mit der Gewährung von durch Abgaben finanzierten Beihilfen betraut ist, das Aufkommen der Abgabe nach freiem Ermessen für andere als diejenigen Maßnahmen, die alle Merkmale einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufweisen, verwenden kann. Denn bei einem solchermaßen freien Ermessen kann sich das Abgabenaufkommen nicht unmittelbar auf den Umfang des den Beihilfeempfängern gewährten Vorteils auswirken. Ein solcher zwingender Verwendungszusammenhang kann hingegen vorliegen, wenn das Abgabenaufkommen ausschließlich und vollständig für die Gewährung von Beihilfen verwendet wird, auch wenn es sich um unterschiedliche Arten von Beihilfen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, EU:C:2005:11, Rn. 16, vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 55, sowie vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 102 und 104).
21 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es an diesem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlen kann, wenn sich der Betrag der gewährten Beihilfen allein nach in keinem Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen stehenden objektiven Kriterien bestimmt und für ihn eine absolute gesetzliche Obergrenze gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 52).
22 So hat der Gerichtshof u. a. angenommen, dass es an einem zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in einem Fall fehlte, in dem sich der Betrag der gewährten Beihilfen anhand von Kriterien bestimmte, die keinen Zusammenhang mit den zugewiesenen Steuereinnahmen aufwiesen, und nach den nationalen Rechtsvorschriften ein etwaiger Überschuss der Einnahmen im Verhältnis zu den Beihilfen einem Rücklagenfonds zuzuweisen waren bzw. in die Staatskasse flossen, wobei für diese Einnahmen zudem eine absolute Obergrenze galt und Überschüsse ebenfalls dem allgemeinen Staatshaushalt zugewiesen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 70 bis 72).
23 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Rn. 16 bis 22 des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob seine Prämisse zutrifft, dass die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum Bestandteil der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen waren. Dabei wird das Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob der Umstand, dass ein Teil der Einnahmen des CNC in Rücklagen eingestellt wurde, zur Folge hatte, dass der betreffende Betrag für eine andere als solche Maßnahmen verwendet wurde, die alle Merkmale einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufweisen, und es wird zu beurteilen haben, welche Wirkung die im fraglichen Zeitraum erfolgte Zuweisung eines Teils der Einnahmen an den allgemeinen Staatshaushalt auf das Bestehen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen den Abgaben und den Beihilferegelungen haben könnte.
24 Nach dieser Klarstellung sind die Vorlagefragen ausgehend von der Prämisse zu prüfen, dass die drei Abgaben im fraglichen Zeitraum Bestandteil der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen waren (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 26 bis 28, sowie vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 42).
25 Insoweit ist zu beachten, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren unterschiedlich ist, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Denn während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86).
26 Nach der Definition in Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 fallen unter den Begriff „neue Beihilfen“ „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt insoweit: „Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung [Nr. 659/1999] ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem [Binnenmarkt] haben kann.“ In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 heißt es: „Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.“
27 Für eine zweckdienliche Antwort an das vorlegende Gericht ist daher festzustellen, was unter dem Begriff „Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, und zu prüfen, ob vorliegend der Anstieg des Gesamtaufkommens der drei Abgaben als eine Erhöhung der Ausgangsmittel für die Beihilferegelungen anzusehen ist, die der Kommission zu melden ist.
28 Dabei ist für die Bestimmung des Begriffs „Mittel für eine Beihilfe“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 in Ermangelung einer Definition in der einschlägigen Regelung auf den üblichen Sinn nach gewöhnlichem Sprachgebrauch abzustellen, wobei der Zusammenhang, in dem der Begriff verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört, zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2018, Louboutin und Christian Louboutin, C-163/16, EU:C:2018:423, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Seinem üblichen Sinn nach bezeichnet der Ausdruck „Mittel“ die Beträge, die einer Stelle zur Verfügung stehen, um Ausgaben zu tätigen.
30 Hinsichtlich des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und des Ziels, das mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 verfolgt wird, ist festzustellen, dass mit dieser Vorschrift das System der vorbeugenden Kontrolle umgesetzt wird, das Art. 108 Abs. 3 AEUV für Vorhaben vorsieht, mit denen bestehende Beihilfen geändert werden sollen, und in deren Rahmen die Kommission die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Binnenmarkt prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 37 et 38). Diese vorbeugende Kontrolle bezweckt, dass nur solche Beihilfen durchgeführt werden, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 36).
31 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nur dann in der Lage ist, zu prüfen, ob eine von einem Staat geplante Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Auswirkungen dieser Regelung auf den Wettbewerb u. a. im Hinblick auf die Mittel beurteilen kann, die der Mitgliedstaat der betreffenden Beihilferegelung zuweist, und dass demzufolge die Verpflichtung, in den Anmeldungen die Schätzungen zu den Gesamtsummen der geplanten staatlichen Beihilfemaßnahmen anzugeben, aus dem Wesen des Systems der vorherigen Kontrolle staatlicher Beihilfemaßnahmen folgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, Italien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 47 bis 49).
32 Außerdem kann sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122).
33 Infolgedessen darf sich die Kontrolle durch die Kommission auch im Fall einer unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführten Beihilfemaßnahme auf die allgemeinen Merkmale dieser Regelung beschränken und muss sich nicht auf die tatsächlich geleisteten Beihilfen erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, EU:C:2004:239, Rn. 21 und 24).
34 Unter diesen Umständen kann sich der Begriff „Mittel für eine Beihilfe“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 nicht auf den Betrag der tatsächlich gewährten Beihilfen beschränken, da dieser Betrag erst nach der Durchführung der betreffenden Beihilferegelung bekannt ist. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der mit Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen Kontrolle muss dieser Begriff vielmehr dahin ausgelegt werden, dass er sich auf die Mittelausstattung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 40 und 41), d. h. auf die Beträge, über die die Stelle, die mit der Gewährung der betreffenden Beihilfen betraut ist, zu diesem Zweck verfügt, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden sind.
35 Im Fall einer Beihilferegelung, die durch zugewiesene Abgaben finanziert wird, stellt somit das Aufkommen dieser Abgaben, das der mit der Durchführung der betreffenden Beihilferegelung betrauten Stelle zur Verfügung gestellt wird, die „Mittel“ für diese Beihilferegelung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 dar.
36 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen, die von der Kommission mit den Entscheidungen von 2006 und 2007 genehmigt worden sind, unter den Begriff der „bestehenden Beihilfen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 fallen, ist zu prüfen, ob die Kommission mit diesen Entscheidungen die Erhöhung genehmigt hat, die beim Gesamtaufkommen der drei Abgaben im fraglichen Zeitraum zu verzeichnen war.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 20 und 24, sowie vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 74).
38 Außerdem sind für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. März 2012, Italien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27). So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Reichweite einer Entscheidung über die Genehmigung einer Beihilferegelung grundsätzlich durch die Mittel begrenzt wird, die der Mitgliedstaat in seinem Notifizierungsschreiben angegeben hat, auch wenn diese Mittel im Text dieser Entscheidung selbst nicht erwähnt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. März 2012, Italien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 26 und 27).
39 Im vorliegenden Fall wurden die Vorausberechnungen bezüglich des Aufkommens der drei Abgaben, die von den französischen Behörden bei der Kommission als Mittel für die in Rede stehenden Beihilferegelungen angemeldet wurden, ausdrücklich in den Text der Entscheidungen von 2006 und 2007 übernommen. Insbesondere erwähnt die Entscheidung von 2007 ausdrücklich die Schätzungen der französischen Behörden zu den Folgen der Reform der Abgabe auf Fernsehdienste, die der wesentliche Grund für den Anstieg ist, der beim Gesamtaufkommen der drei Abgaben im fraglichen Zeitraum zu verzeichnen war. So heißt es in Rn. 9 der Entscheidung von 2007, dass die Reform diesen Schätzungen zufolge „[im] Zeitraum [von 2009 bis 2011] zu einem jährlichen Anwachsen des Förderkontos um 2 bis 3 % (zwischen 11 und 16,5 Mio. Euro) führen“ könnte. Auch in Rn. 20 der Entscheidung von 2007 wurden diese Schätzungen von der Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung, wie sich die Reform auf die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt auswirkt, erneut erwähnt.
40 Unter diesen Umständen geht aus den Entscheidungen von 2006 und 2007 hervor, dass das Aufkommen der drei Abgaben ein Gesichtspunkt ist, auf den die Kommission ihre Genehmigung der in Rede stehenden Beihilferegelungen gestützt hat, und dass die Kommission eine Erhöhung dieses Aufkommens, die über die ihr mitgeteilten Vorausberechnungen hinausgeht, nicht zugelassen hat. Folglich ist in Anbetracht der in den Rn. 31, 37 und 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anzunehmen, dass sich die Reichweite der mit diesen Entscheidungen erteilten Genehmigungen zur Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen hinsichtlich des Aufkommens der drei Abgaben auf die Erhöhung beschränkt, wie sie bei der Kommission angemeldet worden ist.
41 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts lag die tatsächliche Erhöhung, die beim Gesamtaufkommen der drei Abgaben im fraglichen Zeitraum zu verzeichnen war, aber deutlich über den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen, also über den 16,5 Mio. Euro pro Jahr, und belief sich dem vom vorlegenden Gericht angeführten Rechnungshofbericht zufolge in diesem Zeitraum im Durchschnitt auf 67 Mio. Euro. Da eine solche Erhöhung der Mittel im Verhältnis zu den von der Kommission genehmigten Mitteln Einfluss auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt haben kann, stellt sie nicht lediglich eine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 dar. Sofern sie nicht unter der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt, stellt eine solche Erhöhung folglich eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dar.
42 Soweit sich das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang fragt, inwieweit es relevant ist, dass diese Erhöhung nicht auf eine rechtliche Änderung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen zurückführen ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 den Begriff „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ weit definiert und „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem [Binnenmarkt] haben kann“, einbezieht. Wie sich aus dem Ausdruck „jede Änderung“ ergibt, kann diese Definition nicht allein auf rechtliche Änderungen von Beihilferegelungen beschränkt werden.
43 Zudem muss diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks des mit ihr umgesetzten Systems der vorbeugenden Kontrolle ausgelegt werden, der – wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt – darin besteht, sicherzustellen, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden. Eine Erhöhung der Mittel für eine Beihilferegelung kann sich aber unabhängig davon, ob diese Änderung auf eine rechtliche Änderung der Beihilferegelung zurückzuführen ist, auf die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auswirken.
44 Die gebotene Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist ebenfalls kein Hindernis dafür, dass eine Erhöhung der Mittel für eine Beihilferegelung gegenüber den von der Kommission genehmigten Mitteln unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV eingestuft wird.
45 Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 794/2004 geht nämlich hervor, dass gerade aus Gründen der Rechtssicherheit in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung ein genauer Schwellenwert festgelegt wird, bis zu dem eine Erhöhung der Mittel für eine Beihilferegelung nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe gilt. Mit der Festsetzung des Schwellenwerts auf dem recht hohen Niveau von 20 % sieht diese Vorschrift eine Sicherheitsmarge vor, die den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der vorbeugenden Kontrolle nach Art. 108 Abs. 3 AEUV auf Beihilferegelungen, deren Mittel – wie bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – schwanken, hinreichend Rechnung trägt.
46 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann, um Informationen außer Acht zu lassen, die er der Kommission bei der Anmeldung einer Beihilferegelung hat zukommen lassen und von denen die Tragweite der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung dieser Regelung abhängt, sondern diese Informationen vielmehr berücksichtigen und darauf achten muss, dass die Beihilferegelung im Einklang mit ihnen durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 47).
47 Außerdem wurden im vorliegenden Fall die Vorausberechnungen der französischen Behörden zur Erhöhung des Aufkommens der drei Abgaben infolge der Reform der Abgabe auf Fernsehdienste in einem im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2007, C 246, S. 1) veröffentlichten Dokument der Kommission mit dem Titel „Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden“, als „Haushaltsmittel“ für die genehmigte Beihilfe bezeichnet. In dem mit Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen System der vorbeugenden Kontrolle können sich weder der betreffende Mitgliedstaat noch die von einer Beihilferegelung Begünstigten vernünftigerweise auf ein berechtigtes Vertrauen berufen, dass eine Genehmigungsentscheidung eine Verbindlichkeit entfaltet, die über die Beschreibung der Maßnahme, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden ist, hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 72 bis 74).
48 Das vorlegende Gericht fragt sich darüber hinaus, welche Folgerungen für das Ausgangsverfahren aus dem Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311), abzuleiten sind, in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer öffentlichen Einrichtung, der vom Staat Beihilfen aufgrund von vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften gewährt wurden, nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen werden konnte, da diese Ausdehnung die mit den betreffenden Rechtsvorschriften eingeführte Beihilferegelung nicht berührte.
49 Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf das vorliegende Ausgangsverfahren übertragen. Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets des Empfängers der Beihilfe, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C-44/93, EU:C:1994:311), ergangen ist, und die die mit den betreffenden Rechtsvorschriften eingeführte Beihilferegelung nicht berührte, ist nämlich nicht mit der Erhöhung der Mittel für die im vorliegenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen vergleichbar, da diese Erhöhung für sich allein die fraglichen Beihilferegelungen unmittelbar berührt.
50 Folglich stellt eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht – eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt.
51 Was die Berechnung dieses Schwellenwerts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004, dass eine Erhöhung der „Ausgangsmittel“ für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Der in dieser Vorschrift vorgesehene Schwellenwert von 20 % bezieht sich folglich auf die „Ausgangsmittel“ für die betreffende Beihilferegelung, d. h. auf die Mittel für die Beihilferegelung, wie sie von der Kommission genehmigt worden sind.
52 Außerdem ergibt sich aus den Rn. 28 bis 35 des vorliegenden Urteils, dass im Fall einer – wie vorliegend – durch zugewiesene Abgaben finanzierten Beihilferegelung die Ausgangsmittel für diese Regelung durch die Vorausberechnungen der zugewiesenen Steuereinnahmen, wie sie von der Kommission genehmigt worden sind, bestimmt werden. Ob der Schwellenwert von 20 % überschritten wird, beurteilt sich demnach anhand dieser Einnahmen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.
53 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungen von 2006 und 2007, dass die Kommission als Jahresaufkommen der drei Abgaben einen Höchstbetrag von ca. 557 Mio. Euro genehmigt hat. Aus dem Rechnungshofbericht, auf den das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen Bezug nimmt, ergibt sich aber, dass das Jahresaufkommen dieser Abgaben im fraglichen Zeitraum auf ca. 806 Mio. Euro im Jahr 2011 gestiegen war, was namentlich auf die starke Erhöhung des Aufkommens der Abgabe auf Fernsehdienste zurückzuführen war, das von 362 Mio. Euro im Jahr 2007 auf 631 Mio. Euro im Jahr 2011 angewachsen war. Es hat daher den Anschein, dass die Erhöhung, die bei den Mitteln für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen in diesem Zeitraum im Verhältnis zu den in den Entscheidungen von 2006 und 2007 genehmigten Mitteln zu verzeichnen war, deutlich über dem Schwellenwert von 20 % liegt, wobei das Jahr, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, vom vorlegenden Gericht festgestellt werden muss.
54 Bezüglich des vom vorlegenden Gericht erwähnten Umstands, dass ein Teil der Einnahmen des CNC in eine Rücklage eingestellt worden sei, scheint sich insoweit aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten zu ergeben, dass dies nicht zur Folge hatte, dass der betreffende Betrag einer anderen als den Maßnahmen zugewiesen wurde, die alle Merkmale einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufweisen, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.
55 Mangels einer solchen geänderten Zuweisung, die es ermöglichen würde, das Aufkommen der drei Abgaben von den Mitteln für die betreffenden Beihilferegelungen abzuziehen, steht dieses Aufkommen bei einer Einstellung in die Rücklagen der mit der Durchführung der Beihilferegelungen betrauten Stelle weiterhin für die Zahlung von Einzelbeihilfen zur Verfügung, da – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – die einzige Folge dieser Rücklagenbildung in einem zeitlichen Aufschub dieser Zahlung besteht. Da das betreffende Aufkommen somit weiterhin zu diesen Mitteln gehört, vermag eine derartige Einstellung in die Rücklagen als solche nicht die Überschreitung des in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwellenwerts von 20 % in Frage zu stellen.
56 Zu den vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnten Zuführungen an den allgemeinen Staatshaushalt ist zu bemerken, dass im fraglichen Zeitraum nach den Angaben in den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten offenbar lediglich ein Betrag von 20 Mio. Euro durch das französische Parlament dem allgemeinen Staatshaushalt zugewiesen wurde, und zwar im Dezember 2010 für das Jahr 2011. In Anbetracht der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben im Rechnungshofbericht scheint der Anstieg, der bei den Mitteln für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen zu verzeichnen war, auch unter Berücksichtigung dieser geänderten Zuweisung den Schwellenwert von 20 % im Vergleich zu den in den Entscheidungen von 2006 und 2007 genehmigten Mitteln zu übersteigen.
57 Demzufolge hat es – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – den Anschein, dass die bloße Einstellung eines Teils der Einnahmen des CNC in Rücklagen, ohne dass der betreffende Betrag anderen Zwecken als der Gewährung von Beihilfen zugewiesen worden wäre, und auch die im fraglichen Zeitraum erfolgte Zuführung an den allgemeinen Staatshaushalt nicht geeignet sind, eine im Verhältnis zu den in den Entscheidungen von 2006 und 2007 genehmigten Mitteln im fraglichen Zeitraum eingetretene Erhöhung der Mittel für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen, die den in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwellenwert von 20 % übersteigt, in Frage zu stellen.
58 Wie aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich dies jedoch unbeschadet der Beurteilung, die das vorlegende Gericht – im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen den drei Abgaben und den in Rede stehenden Beihilferegelungen – in Bezug auf die Einstellung eines Teils der Einnahmen des CNC in die Rücklagen und die im fraglichen Zeitraum erfolgte Zuführung an den allgemeinen Staatshaushalt vorzunehmen hat.
59 Vorbehaltlich dieser Prüfung hätte daher im Rahmen des von Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen Systems der vorbeugenden Kontrolle eine im Verhältnis zu den von der Kommission genehmigten Mitteln eingetretene Erhöhung der Mittel für die Beihilferegelungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, bei der Kommission rechtzeitig – d. h., sobald die französischen Behörden vernünftigerweise absehen konnten, dass der Schwellenwert von 20 % überschritten wird – angemeldet werden müssen.
60 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht – eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils
61 Bezüglich des Antrags der französischen Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Im vorliegenden Fall hat die französische Regierung nicht dargetan, dass es die Gefahr schwerwiegender Störungen mit sich brächte, wenn das vorlegende Gericht im Anschluss an das vorliegende Urteil einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV feststellen würde.
64 Infolgedessen ist, ohne dass es erforderlich wäre, den guten Glauben der Betroffenen zu prüfen, eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht anzuordnen.
Kosten
65 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen – wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht – stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.