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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

28. Februar 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 – Art. 35 AEUV – De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils – Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der Begünstigung durch diesen Steuervorteil ausschließt“

In der Rechtssache C-518/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2016, in dem Verfahren

„ZPT“ AD

gegen

Narodno sabranie na Republika Bulgaria,

Varhoven administrativen sad,

Natsionalna agentsia za prihodite

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „ZPT“ AD, vertreten durch M. Ekimdzhiev und K. Boncheva, advokati,

–        des Narodno sabranie na Republika Bulgaria, vertreten durch T. Tsacheva als Bevollmächtigte,

–        des Varhoven administrativen sad, vertreten durch G. Kolev und M. Semov als Bevollmächtigte,

–        der Natsionalna agentsia za prihodite, vertreten durch B. Atanasov und I. Kirova als Bevollmächtigte,

–        der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, P. Mihaylova und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5) im Hinblick auf Art. 35 AEUV sowie die Auslegung der erstgenannten Bestimmung.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „ZPT“ AD auf der einen und dem Narodno sabranie na Republika Bulgaria (Nationalversammlung der Republik Bulgarien), dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) sowie der Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien) auf der anderen Seite über ein Begehren auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) wurde namentlich die Europäische Kommission ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem bestimmte Beihilfen, die sogenannten De-minimis-Beihilfen, als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen und daher auch nicht dem Verfahren der Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 AEUV unterliegen.

4        Zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse fanden sich die für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen relevanten Bestimmungen in der Verordnung Nr. 1998/2006, deren Art. 1 Abs. 1 wie folgt lautete:

„Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

d)      Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

…“

5        Art. 2 dieser Verordnung bestimmte:

„(1)      Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel [107 Abs. 1 AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel [108 Abs. 3 AEUV].

(2)      Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 [Euro] nicht übersteigen. … Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung …

…“

 Bulgarisches Recht

6        Art. 182 Abs. 2 des Zakon za korporativnoto podohodno oblagane (Körperschaftsteuergesetz) bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„Eine Steuererleichterung in Form einer De-Minimis-Beihilfe gilt nicht:

7.      für Investitionen in Vermögensgegenstände, die für exportbezogene, auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtete Tätigkeiten genutzt werden.

…“

7        Art. 184 des Körperschaftsteuergesetzes lautet:

„Steuerpflichtigen wird die Körperschaftsteuer auf den steuerlichen Gewinn aus der durchgeführten Produktionstätigkeit einschließlich der Lohnfertigung im Umfang von bis zu 100 % erlassen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.      Der Steuerpflichtige übt eine Produktionstätigkeit nur in Gemeinden aus, in denen die Arbeitslosenquote im Jahr vor dem laufenden Jahr um mindestens 35 % höher war als die durchschnittliche Arbeitslosenquote Bulgariens in demselben Zeitraum;

2.      die Voraussetzungen erfüllt sind nach:

a)      Art. 188 – im Fall von De-minimis-Beihilfen.

…“

8        Art. 188 dieses Gesetzes sieht vor:

„(1)      Eine Steuererleichterung stellt eine De-minimis-Beihilfe dar, wenn der Betrag der De-minimis-Beihilfen, die der Steuerpflichtige unabhängig von der Art und der Quelle ihrer Vereinnahmung in den letzten drei Jahren einschließlich des laufenden Jahres empfangen hat, den Gegenwert von 200 000 Euro in [bulgarischen Leva (BGN)] nicht übersteigt …

(2)      Die gemäß Art. 184 erlassene Steuer muss gemäß den Rechnungslegungsvorschriften binnen vier Jahren seit dem Beginn des Jahres, für das die Steuer erlassen wird, in Sachanlagen oder immaterielle Vermögensgegenstände investiert werden.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9        ZPT, eine Gesellschaft bulgarischen Rechts, übt drei technologisch gesonderte Produktionstätigkeiten in eigenständigen Produktionsstätten aus, nämlich die Herstellung von Profil- und Rundrohren, von kaltgeformten und gekanteten Profilen und von Schutzeinrichtungen für Straßen aus Stahl sowie die Feuerverzinkung und die elektrolytische (galvanische) Verzinkung von Einzelteilen.

10      In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 gab ZPT an, den Erlass der Körperschaftsteuer nach Art. 184 des Körperschaftsteuergesetzes in Höhe von 140 677,51 BGN (etwa 70 000 Euro) in Anspruch nehmen zu wollen.

11      Mit Steuerprüfungsbescheid vom 5. März 2010 wurde dieser Steuererlass nicht anerkannt, weil die Investitionen, für die ZPT diesen Steuererlass in Anspruch nehmen wollte, in Produktionsstätten getätigt worden seien, in denen zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse hergestellt worden seien, weshalb diese Investitionen nach Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes vom Steuererlass ausgeschlossen seien.

12      Am 21. Mai 2010 erhob ZPT gegen diesen Steuerprüfungsbescheid Klage vor dem Administrativen sad – grad Burgas (Verwaltungsgericht Burgas, Bulgarien). Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hob dieses Gericht den Steuerprüfungsbescheid mit der Begründung auf, dass die Ablehnung des Steuererlasses nicht gerechtfertigt sei, da die eigenständige Tätigkeit der Elektroverzinkung von Einzelteilen, in die ZPT nach ihrer Erklärung die erforderlichen Investitionen habe tätigen wollen, nicht zu einer Ausfuhr geführt habe und dass die Vierjahresfrist, innerhalb der diese Gesellschaft die Beträge im Sinne des Steuererlasses habe investieren können, noch nicht abgelaufen gewesen sei.

13      Mit auf Rechtsmittel ergangenem und rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. Dezember 2011 hob der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) das vorgenannte Urteil auf und wies die von ZPT gegen den Steuerprüfungsbescheid vom 5. März 2010 erhobene Klage ab. Er stellte fest, dass die Investitionen in die Produktionsstätte für die Feuerverzinkung erfolgt seien, deren Erzeugnisse ausgeführt worden seien, und entschied, dass die Voraussetzung gemäß Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes einer Investition in Vermögensgegenstände, die nicht mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen dürften, nicht erfüllt sei und dass unter diesen Umständen der Steuererlass als eine staatliche Beihilfe zu betrachten sei, die zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt führe.

14      ZPT macht vor dem Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) eine Haftung der Nationalversammlung der Republik Bulgarien, des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) sowie der Nationalen Agentur für Einnahmen für angebliche Verstöße dieser Institutionen gegen das Unionsrecht geltend. Sie berühmt sich eines Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe des Betrags des ihr verweigerten Steuererlasses zuzüglich Zinsen.

15      Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) hat Zweifel an der Vereinbarkeit der vom nationalen Gesetzgeber in Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehenen Einschränkung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006.

16      Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.       Haben Durchführungsvorschriften des Unionsrechts wie die Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbare Wirkung und unmittelbare Geltung und, falls ja, werden diese Grundsätze durch eine Vorschrift des nationalen Gesetzgebers verletzt, die den Anwendungsbereich der Unionsvorschrift einengt oder beschränkt?

2.       Ist eine staatliche Beihilfe in Form einer Steuererleichterung mit dem Wettbewerb im Binnenmarkt vereinbar, wenn die Beihilfe in Vermögensgegenstände investiert wird, die zur Herstellung von Erzeugnissen genutzt werden, die zum Teil in Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgeführt werden?

3.       Ist die Herstellung von Exporterzeugnissen durch Nutzung von Vermögensgegenständen, die mit Mitteln aus einer staatlichen Beihilfe erworben wurden, eine Tätigkeit, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 unmittelbar mit den ausgeführten Mengen in Zusammenhang steht? Falls die Frage verneint wird, verfügen die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im nationalen Recht zusätzliche Beschränkungen für die Ausführer von Erzeugnissen vorzusehen, die mit Vermögensgegenständen hergestellt wurden, die aus der Investition einer Steuererleichterung resultieren? Falls die Frage bejaht wird, in welchem Verhältnis steht diese Bestimmung zu Art. 35 AEUV über das Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten, und liegen eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen den freien Warenverkehr vor?

4.      Ist es nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 zulässig, einer juristischen Person die Anerkennung eines aus dem Unionsrecht fließenden Anspruchs auf eine finanzielle De-minimis-Beihilfe zu versagen, bevor die im nationalen Gesetz festgelegte Frist von vier Jahren abgelaufen ist, binnen deren die Investition zu tätigen ist, nur weil die betreffende Person in diesem Zeitraum Mittel auch in andere, eigenständige und gesonderte Strukturen ihres Unternehmens investiert hat, die Ausfuhren tätigen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zulässigkeit

17      Der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

18      Er hält es als Erstes weder für entscheidungserheblich noch für erforderlich, da sich das vorlegende Gericht nur zum Vorliegen eines offensichtlichen Unionsrechtsverstoßes sowie zu einem Kausalitätszusammenhang zwischen diesem angeblichen Verstoß und dem geltend gemachten Schaden zu äußern habe.

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 33).

20      Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ZPT im Ausgangsverfahren eine Haftung des bulgarischen Staates wegen einer Entscheidung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) und aufgrund angeblicher Unionsrechtsverstöße, die der Nationalversammlung der Republik Bulgarien und der Nationalen Agentur für Einnahmen zuzurechnen seien, geltend macht. Die Fragen des vorlegenden Gerichts richten sich aber gerade auf die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften gegen die unionsrechtlichen Regelungen im Bereich der staatlichen Beihilfen oder des freien Warenverkehrs verstoßen haben. Unter diesen Umständen kann das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht als für die Entscheidung offensichtlich unerheblich betrachtet werden.

21      Als Zweites meint der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), das vorlegende Gericht wolle mit seiner Vorabentscheidungsfrage die Neubeurteilung einer rechtskräftigen innerstaatlichen Entscheidung erreichen, deren Infragestellung auch zur Beseitigung eines Unionsrechtsverstoßes nicht möglich sei. Aus demselben Grund komme diesem Ersuchen keine Präjudizialität zu.

22      Dazu ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen zum einen auf die inhaltliche Prüfung des Vorabentscheidungsersuchens und nicht auf dessen Zulässigkeit bezieht. Zum anderen hat ein Verfahren zur Feststellung der Haftung des Staates nicht denselben Gegenstand und nicht zwangsläufig dieselben Parteien wie das Verfahren, das zur rechtskräftigen Entscheidung geführt hat. Der Grundsatz der Rechtskraft steht demnach der Anerkennung der Haftung des Staates für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht entgegen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39 und 40).

23      Als Drittes verstoße die Vorlage zur Vorabentscheidung gegen die Verfahrensautonomie der bulgarischen Gerichte und die von der bulgarischen Verfassung festgelegten Regeln über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit, da die Zivilgerichte, zu denen das vorlegende Gericht zähle, nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuständig seien.

24      Es folgt jedoch aus dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, dass es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über den Ersatz eines Schadens aus einem Unionsrechtsverstoß durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen innerstaatlichen Gerichts zuständig ist (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59). In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Frage nach dem Gericht zu befinden, das für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wie die vor dem vorlegenden Gericht erhobene zuständig ist (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Electro Bulgaria und Frontex International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 30).

25      Als Viertes bringt der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) auf der Grundlage von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mehrere Rügen hinsichtlich einer Ungenauigkeit bzw. sogar Unrichtigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, seines mangelnden Zusammenhangs mit dem Ausgangsrechtsstreit sowie eines Begründungsmangels vor.

26      Erstens enthalte das Vorabentscheidungsersuchen entgegen Art. 94 der Verfahrensordnung keine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen es beruhe, und verfälsche in seiner vierten Frage sogar den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. Festzuhalten ist, dass die Vorlageentscheidung eine recht detaillierte Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens enthält. Die angebliche Tatsachenverfälschung bezieht sich in Wahrheit auf eine Diskussion über die rechtliche Qualifikation der Niederlassungen der ZPT, was allein in der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts liegt und keinen Einfluss auf die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen hat.

27      Zweitens werden zwar die fraglichen nationalen Bestimmungen und das Problem ihrer Verzahnung mit der Verordnung Nr. 1998/2006 im Wortlaut der ersten Frage nicht genau angeführt, jedoch finden sich in der Vorlageentscheidung insgesamt sämtliche diesbezüglich erforderlichen Erläuterungen.

28      Drittens trifft es zwar zu, dass die zweite Frage, die die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe für Ausfuhrerzeugnisse mit dem Wettbewerb im Binnenmarkt betrifft, ungenau formuliert ist. Allerdings hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, um eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 30).

29      In diesem Sinne möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, inwieweit der Grundsatz des freien Warenverkehrs einer – wenn auch geringfügigen – Beihilfe zugunsten von Ausfuhrerzeugnissen entgegensteht. Da das Sekundärrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung soweit wie möglich primärrechtskonform auszulegen ist, kann der Grundsatz des freien Warenverkehrs Einfluss auf die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 haben, die Gegenstand der anderen Fragen ist.

30      Viertens verweist der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) zu Recht darauf, dass das vorlegende Gericht im dritten Teil der dritten Frage nicht ausdrücklich die Gründe darlegt, aus denen es an der Gültigkeit des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 im Hinblick auf Art. 35 AEUV zweifelt. Allerdings können diese Gründe ohne Weiteres aus den anderen Vorabentscheidungsfragen abgeleitet werden. Es ist nämlich für das innerstaatliche Gericht zweifellos von Nutzen, zu wissen, ob die sekundärrechtliche Bestimmung, um deren Auslegung es den Gerichtshof zwecks Beurteilung der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Bestimmungen ersucht, nicht im Hinblick auf Art. 35 AEUV ungültig ist.

31      Fünftens meint der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), er könne nicht Beklagter in einem Verfahren über den Ersatz eines Schadens aus einem angeblich von ihm begangenen Unionsrechtsverstoß sein, ohne dass der Grundsatz der Gewaltenteilung, das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die von der bulgarischen Verfassung festgelegten gerichtlichen Zuständigkeiten und Hierarchien missachtet würden.

32      Es ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 96 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens u. a. die Parteien des Ausgangsrechtsstreits Erklärungen vor dem Gerichtshof abgeben dürfen. Die Parteistellung im Ausgangsverfahren, aufgrund deren dem Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Gelegenheit zur Abgabe seiner Erklärungen gegeben wurde, beruht aber ausschließlich auf der Beurteilung des innerstaatlichen Gerichts im Hinblick auf die Regelungen des nationalen Rechts. Jedenfalls besteht für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits keine Verpflichtung, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof Erklärungen abzugeben.

33      Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 Begründetheit

 Zum dritten Teil der dritten Frage

34      Mit dem dritten Teil der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 im Hinblick auf Art. 35 AEUV ungültig ist.

35      Gemäß Art. 107 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Art. 108 Abs. 3 AEUV bestimmt, dass „[d]ie Kommission … von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet [wird], dass sie sich dazu äußern kann“.

36      Nach Art. 109 AEUV kann jedoch der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33). So wurde die Kommission mit der Verordnung Nr. 994/98 ermächtigt, durch Verordnung einen Schwellenwert festzusetzen, bis zu dem die Beihilfen nicht dem Verfahren der Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 AEUV unterliegen.

37      Mit der Verordnung Nr. 1998/2006 hat die Kommission den Schwellenwert, bis zu dem staatliche Beihilfen als geeignet gelten, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, und daher nicht bei ihr angemeldet werden müssen, auf 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren festgesetzt. Die Verordnung nimmt allerdings bestimmte Beihilfenkategorien von dieser Regelung aus, und zwar im Besonderen gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. d „Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“.

38      Art. 35 AEUV verbietet mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.

39      Der Beurteilung der Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 mit den letztgenannten Bestimmungen sind drei Vorbemerkungen vorauszuschicken.

40      Erstens gilt das Verbot von mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung sowohl für die Unionsbehörden als auch für die Mitgliedstaaten, so dass eine Vorschrift des Sekundärrechts auf dieser Grundlage in Frage gestellt werden kann, und zwar auch im Wege einer Vorabentscheidungsfrage zur Beurteilung der Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 15).

41      Zweitens ist Art. 35 AEUV nur auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar, während sich Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 auf Ausfuhren in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten bezieht. Folglich kann Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung nicht gegen Art. 35 AEUV verstoßen, soweit Ausfuhren in Drittstaaten betroffen sind.

42      Drittens stellt Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 nicht selbst mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf. Hingegen ist zu prüfen, ob diese Bestimmung als „Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung“ qualifiziert werden kann.

43      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h. wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Aus dieser Definition geht hervor, dass die Qualifizierung als „Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung“ das Vorliegen beschränkender Wirkungen auf den Handel voraussetzt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 42). Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 vorgesehene Verbot von Beihilfen mit Bezug zu Ausfuhren in Mitgliedstaaten hat, selbst wenn sie den De-minimis-Schwellenwert nicht überschreiten, an sich aber keine Auswirkung auf den Handel, da es den Mitgliedstaaten lediglich auferlegt, die Gewährung einer bestimmten Art von Beihilfen zu unterlassen. Folglich kann diese Bestimmung keine dem Art. 35 AEUV zuwiderlaufende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung darstellen.

46      Allerdings folgt insbesondere aus den Grundregeln des Binnenmarkts und den dazugehörenden allgemeinen Beihilfenregelungen, dass der Ausschluss von Ausfuhrbeihilfen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1998/2006 im Hinblick auf das Ziel des Art. 107 AEUV gerechtfertigt ist. Gemäß dieser Bestimmung sind nämlich staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar, „soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Nun zählen Ausfuhrbeihilfen, auch solche in geringer Höhe, definitionsgemäß zu den Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, und zwar sowohl unmittelbar, indem sie Ausfuhrerzeugnissen einen Wettbewerbsvorteil verleihen, als auch mittelbar, indem sie entsprechende Gegenmaßnahmen seitens der anderen Mitgliedstaaten zum Ausgleich dieses Wettbewerbsvorteils herausfordern. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, würde eine Zulassung solcher Beihilfen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts besonders gefährden.

47      Daraus folgt, dass Art. 35 AEUV keine dem Art. 107 AEUV widersprechende Maßnahme rechtfertigen kann. Die Gründe, aus denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nicht dazu dienen können, die Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, rechtfertigen nämlich auch die umgekehrte Aussage, d. h., dass diese Bestimmungen und Regeln ein gemeinsames Ziel verfolgen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19, und vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 21).

48      Somit ist auf den dritten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass dessen Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 beeinträchtigen könnte.

 Zur ersten, zur zweiten, zu den ersten beiden Teilen der dritten und zur vierten Frage

49      Mit der ersten, der zweiten, den ersten beiden Teilen der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die Investitionen in für exportbezogene Tätigkeiten bestimmte Vermögensgegenstände von der Begünstigung durch einen Steuervorteil ausschließen, der eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

50      Als Erstes ist zu betonen, dass die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 im Gesamtzusammenhang dieser Verordnung zu betrachten sind, die die Möglichkeit zum Gegenstand hat, bei staatlichen Beihilfen von begrenzter Höhe von der Regel abzuweichen, dass sämtliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen.

51      Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 dient der Beschränkung des potenziellen Anwendungsbereichs dieser Ausnahme, indem er Ausfuhrbeihilfen davon ausnimmt. Somit stellt dieses Verbot bei genauer Betrachtung eine Rückkehr zu dem im Vertrag aufgestellten Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen dar. Es ist daher nicht eng auszulegen.

52      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1998/2006 keinesfalls dazu diente, die Mitgliedstaaten zur Gewährung bestimmter Beihilfen oder zur Ausschöpfung sämtlicher von ihr eröffneter Ausnahmemöglichkeiten zu verpflichten, und im Übrigen eine solche Wirkung auch rechtmäßigerweise gar nicht erzeugen konnte.

53      Unter diesen Einschränkungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

54      Die Art. 184 und 188 des Körperschaftsteuergesetzes gewähren Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit in einer Gemeinde ausüben, in der die Arbeitslosenquote beträchtlich höher war als der nationale Durchschnitt, einen Steuererlass in einer unterhalb des durch die Verordnung Nr. 1998/2006 festgesetzten Schwellenwerts liegenden Höhe, unter der Bedingung, dass sie den erlassenen Steuerbetrag binnen vier Jahren seit dem Beginn des Jahres, für das die Steuer erlassen wird, dort investieren. Gemäß Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt die Steuererleichterung nicht „für Investitionen in Vermögensgegenstände, die für exportbezogene … Tätigkeiten genutzt werden“. Die Republik Bulgarien wollte so dem Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 entsprechen, der exportfördernde Beihilfen von der Begünstigung durch die De-minimis-Regelung ausschließt.

55      Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 schließt nicht alle Beihilfen aus, die Einfluss auf Ausfuhren haben könnten, sondern lediglich jene, deren unmittelbarer Gegenstand kraft ihrer Gestaltung in der Absatzförderung in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Als derartige Beihilfen gelten nur solche, die „unmittelbar mit den ausgeführten Mengen … in Zusammenhang stehen“, die sich auf die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes beziehen oder die andere laufende exportbezogene Ausgaben betreffen.

56      Daraus folgt, dass eine Investitionsbeihilfe nicht zu den „Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 zählt, sofern sie nicht in der einen oder anderen Form dem Grunde bzw. der Höhe nach durch die Menge der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, und dass sie somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn die so geförderten Investitionen die Entwicklung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen ermöglichen.

57      Im entgegengesetzten Fall, d. h. wenn eine Investitionsbeihilfe durch die Menge der exportierten Erzeugnisse bestimmt ist und folglich unter den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 fällt, ist sie von der Begünstigung durch die De-minimis-Regelung ausgeschlossen. In dieser Auslegung stehen die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 Vorschriften des nationalen Rechts wie Art. 182 Abs. 2 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes nicht entgegen, sofern diese vom innerstaatlichen Gericht dahin ausgelegt werden (wie es ihr Wortlaut erlaubt), dass sie denselben Ausschluss enthalten.

58      Somit ist auf die erste, die zweite, die ersten beiden Teile der dritten und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die Investitionen in für exportbezogene Tätigkeiten bestimmte Vermögensgegenstände von der Begünstigung durch einen Steuervorteil ausschließen, der eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Prüfung des dritten Teils der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf De-minimis-Beihilfen beeinträchtigen könnte.

2.      Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1998/2006 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die Investitionen in für exportbezogene Tätigkeiten bestimmte Vermögensgegenstände von der Begünstigung durch einen Steuervorteil ausschließen, der eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.