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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Portugal) – Giovanna Judith Kerr/Fazenda Pública

(Rechtssache C-615/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f – Nutzungsrechte an Grundstücken – Steuerbefreiungen – Anwendungsbereich – Begriff „Vermittlung“)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Giovanna Judith Kerr

Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública

Tenor

Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Vermittlung“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift eine Tätigkeit wie die von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ausgeübte betreffen kann, vorausgesetzt, dass es sich um die Tätigkeit eines Vermittlers handelt, der gegen Entgelt eine Dienstleistung an eine der Parteien eines Vertrags über Finanzumsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, erbringt, und diese Dienstleistung darin besteht, das Erforderliche zu tun, damit der Verkäufer und der Käufer diesen Vertrag unterzeichnen, wobei der Vermittler den Vertrag selbst nicht unterzeichnet und jedenfalls kein eigenes Interesse an seinem Inhalt hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt sind.

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1     ABl. C 151 vom 15.5.2017.