Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
6. Dezember 2018(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Bemessungsgrundlage – Verminderung – Grundsatz der steuerlichen Neutralität“
In der Rechtssache C-672/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) mit Entscheidung vom 16. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2017, in dem Verfahren
Tratave – Tratamento de Águas Residuais do Ave SA
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Tratave – Tratamento de Águas Residuais do Ave SA, vertreten durch A. G. Schwalbach, advogado,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tratave – Tratamento de Águas Residuais do Ave SA (im Folgenden: Tratave) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über deren Weigerung, Tratave die Vornahme einer Berichtigung der Mehrwertsteuer zu gestatten, die sie auf nicht beglichene und wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als uneinbringlich geltende Forderungen entrichtet hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“
4 Art. 90 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz 1 abweichen.“
5 Nach Art. 184 der Richtlinie „[wird d]er ursprüngliche Vorsteuerabzug … berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war“.
6 Art. 185 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl …
Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.“
7 Nach Art. 219 der Mehrwertsteuerrichtlinie „ist jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist[, einer Rechnung gleichgestellt]“.
8 Art. 273 der Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.“
Portugiesisches Recht
9 Art. 78 Abs. 7 Buchst. b des Código do IVA (Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:
„Die Steuerpflichtigen können … die Steuer auf Forderungen abziehen, die als uneinbringlich erachtet werden
…
b) im Insolvenzverfahren, wenn die Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde …“
10 Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor:
„Im Fall des Abs. 7 und des Abs. 8 Buchst. d wird dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung zum Zweck der Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs die gänzliche oder teilweise Steuerannullierung mitgeteilt.“
11 Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt:
„Unbeschadet von Sondervorschriften kann das Recht auf Abzug oder Erstattung der zu viel gezahlten Steuer nur bis zum Ablauf von vier Jahren ab der Entstehung des Abzugsrechts bzw. der Zahlung der überschüssigen Steuer ausgeübt werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12 Tratave ist eine Gesellschaft mit Sitz in Serzedelo (Portugal), die öffentliche kommunale Entwässerungs-, Klärungs- und Endverwertungsdienste für Abwasser des Sistema Integrado de Despoluição do Vale do Ave (Integriertes Entsorgungssystem Vale do Ave, Portugal) betreibt und verwaltet.
13 Tratave ist mehrwertsteuerpflichtig. In ihrer periodischen Mehrwertsteuererklärung für Juli 2010 verminderte sie ihre Bemessungsgrundlage und berichtigte Mehrwertsteuerbeträge, die sie zuvor gezahlt und auf acht ihrer Kunden abgewälzt hatte, die ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten und inzwischen durch rechtskräftig gewordene Urteile für zahlungsunfähig erklärt worden waren.
14 Durch diese Berichtigung verringerte sich die zu entrichtende Mehrwertsteuer zugunsten von Tratave um 59 017,35 Euro.
15 Nach Abgabe dieser Erklärung wurde bei Tratave eine Steuerprüfung durchgeführt. Im Anschluss daran teilte die Steuer- und Zollbehörde Tratave mit, dass die Berichtigung rechtswidrig sei, weil keine Bescheinigungen über die rechtskräftigen Insolvenzurteile vorgelegt worden seien, und dass das Unternehmen außerdem dem Erfordernis von Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes nicht nachgekommen sei, den zahlungsunfähigen Schuldnern im Voraus seine Absicht mitzuteilen, die Mehrwertsteuer zu annullieren, damit die Schuldner den von ihnen möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigten.
16 Die Steuer- und Zollbehörde erließ daher am 2. September 2014 gegen Tratave einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer für Juli 2010 über einen Betrag von 59 017,35 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen in Höhe von 9 216, 41 Euro.
17 Am 28. Oktober 2014 entrichtete Tratave diese Beträge.
18 Im Januar und Februar 2015 teilte Tratave den betroffenen Schuldnern mit, dass sie beabsichtige, die Mehrwertsteuer auf die nicht beglichenen Forderungen zu annullieren.
19 Am 27. Februar 2015 legte Tratave gegen den Nacherhebungsbescheid vom 2. September 2014 Einspruch ein. Diesem Rechtsbehelf wurde jedoch nicht stattgegeben.
20 Gegen diese ablehnende Entscheidung legte Tratave am 25. Juni 2015 bei der nächsthöheren Behörde Beschwerde ein; auch diese wurde jedoch am 5. August 2016 zurückgewiesen.
21 Am 6. Januar 2017 erhob Tratave Schiedsklage beim Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) Klage auf Aufhebung sowohl des Bescheids vom 2. September 2014 als auch der Zurückweisung ihrer Beschwerde.
22 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gibt es keine Rechtsgrundlage für das Erfordernis, eine Bescheinigung über die rechtskräftigen Insolvenzurteile vorzulegen; Tratave hätte aber das Erfordernis beachten müssen, ihre Absicht, die Mehrwertsteuer auf nicht beglichene Forderungen zu annullieren, den zahlungsunfähigen Schuldnern im Voraus mitzuteilen.
23 Das vorlegende Gericht stellte außerdem fest, dass für die Berichtigung jedenfalls eine Frist von vier Jahren gelte.
24 Das Gericht möchte jedoch wissen, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten der Berichtigung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität und mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sind.
25 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, wenn diese Vorschrift dahin ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung vor der Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung zwecks Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs keine Steuerberichtigung möglich sein soll?
2. Wenn ja: Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, wenn diese Vorschrift dahin gehend ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung keine Steuerberichtigung möglich sein soll, wenn die Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht innerhalb der für den Steuerabzug in Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehenen Frist erfolgt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der Neutralität und Art. 90 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, wonach der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen darf, wenn er dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht im Voraus zum Zweck der Berichtigung des von diesem möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzugs mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren.
27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von Tratave für Juli 2010 vorgenommene Berichtigung der Bemessungsgrundlage auch Mehrwertsteuerbeträge betrifft, die vor dem Inkrafttreten der Mehrwertsteuerrichtlinie am 1. Januar 2007 geschuldet wurden, dass aber nicht entschieden zu werden braucht, welcher Rechtsakt der Union anwendbar ist, da die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie mit denen der ihr vorangegangenen Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) identisch sind.
28 Nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
29 Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Fälle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes betrifft, verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Steuerbemessungsgrundlage und mithin den Betrag der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 26 und 27, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 32).
30 Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von dieser Regel abzuweichen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328‚ Rn. 23, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759‚ Rn. 27).
31 Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, wobei diese Möglichkeit insbesondere nicht dazu genutzt werden darf, zusätzlich zu den in Kapitel 3 der Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 36).
32 Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).
33 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Maßnahmen, die geeignet sind, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu verhindern, grundsätzlich von der Einhaltung der Regeln über die Steuerbemessungsgrundlage nur insoweit abweichen dürfen, als dies für die Erreichung dieses spezifischen Ziels zwingend erforderlich ist. Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).
34 Demzufolge müssen sich die Formalitäten, die von den Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, damit sie gegenüber den Steuerbehörden das Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausüben können, auf diejenigen beschränken, die den Nachweis ermöglichen, dass nach Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44).
35 Vorliegend fällt ein Erfordernis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Fall der Nichtbezahlung eine entsprechende Verminderung der Bemessungsgrundlage für einen Steuerpflichtigen davon abhängig macht, dass dieser seinem steuerpflichtigen Schuldner im Voraus mitteilt, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren, sowohl unter Art. 90 Abs. 1 als auch unter Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 24 und 25).
36 Im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass dieses Erfordernis, das es ermöglicht, den Schuldner darüber zu informieren, dass er den möglicherweise als Vorsteuer abgezogenen Mehrwertsteuerbetrag berichtigen muss, dazu beitragen kann, sowohl die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen als auch Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 32 und 33).
37 Insoweit kann es sich bei der Verpflichtung des zahlungsunfähigen Schuldners, seine nicht beglichenen Schulden und seine Gläubiger anzugeben, die von Tratave angeführt wird, um die Nutzlosigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erfordernisses und damit dessen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität aufzuzeigen, nicht um eine Formalität handeln, durch die die Einhaltung dieser Ziele hinreichend gewährleistet würde, und sei es nur, weil die Erfüllung dieser Angabepflicht allein von der Initiative des Schuldners abhängt.
38 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, soll im Übrigen der Mitgliedstaat dadurch, dass der Steuerpflichtige, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat, den zahlungsunfähigen Schuldner vor der Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer benachrichtigen muss, die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Insolvenzverfahrens rechtzeitig tätig zu werden, um Mehrwertsteuer zurückzufordern, die der Schuldner möglicherweise als Vorsteuer abgezogen hat.
39 Außerdem stellt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erfordernis, da es dem Steuerpflichtigen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat, ermöglicht, den gesamten an die Steuerverwaltung abgeführten Mehrwertsteuerüberschuss für nicht beglichene Forderungen zurückzuerlangen, den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 37).
40 Schließlich hat die portugiesische Regierung vorgetragen, dass für diese Mitteilung keine besonderen Formerfordernisse gelten und dass sie daher durch jedes geeignete Mittel erfolgen kann. Ferner ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Mitteilung „sehr leicht vorzunehmen“ und „kaum belastend“ sei.
41 Ein solches Erfordernis ist daher nicht als übermäßige Belastung für den Steuerpflichtigen anzusehen, der die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 34). Dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
42 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Neutralität sowie die Art. 90 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, wonach der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen darf, wenn er dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht im Voraus zum Zweck der Berichtigung des von diesem möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzugs mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren.
Zur zweiten Frage
43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die im Fall der Nichtbezahlung die Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer davon abhängig macht, dass dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung die Steuerannullierung innerhalb einer Frist von vier Jahren mitgeteilt wird.
44 Da diese Frage jedoch nur für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage bejaht wird, erübrigt sich ihre Beantwortung.
Kosten
45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Der Grundsatz der Neutralität sowie die Art. 90 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegenstehen, wonach der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen darf, wenn er dem steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht im Voraus zum Zweck der Berichtigung des von diesem möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzugs mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise zu annullieren.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.