URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
23. April 2020 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Recht auf Vorsteuerabzug – Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses – Verspätete Erstattung – Berechnung der Zinsen – Modalitäten für die Gewährung von Zinsen, die wegen der Nichtverfügbarkeit eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer geschuldet werden, und von Zinsen, die wegen der verspäteten Auszahlung eines geschuldeten Betrags durch die Steuerverwaltung geschuldet werden – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz“
In den verbundenen Rechtssachen C-13/18 und C-126/18
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged, Ungarn) (C-13/18) und vom Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szekszárd, Ungarn) (C-126/18) mit Entscheidungen vom 2. Januar 2018 bzw. vom 3. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2018 bzw. am 16. Februar 2018, in den Verfahren
Sole-Mizo Zrt. (C-13/18),
Dalmandi Mezőgazdasági Zrt. (C-126/18)
gegen
Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: R. Șereș, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Sole-Mizo Zrt., vertreten durch L. Maklári, ügyvéd, |
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der Dalmandi Mezőgazdasági Zrt., vertreten durch L. Maklári, ügyvéd, |
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der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und A. Sipos als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2019
folgendes
Urteil
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Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Rechts auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat. |
2 |
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Sole-Mizo Zrt. (C-13/18) und der Dalmandi Mezőgazdasági Zrt. (C-126/18) auf der einen und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) auf der anderen Seite über die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die an einen Steuerpflichtigen erfolgende Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses, dessen Rückerlangung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgrund einer im Recht eines Mitgliedstaats festgelegten Voraussetzung nicht möglich war, die später für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sieht vor: „Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten. Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.“ |
Ungarisches Recht
Umsatzsteuergesetz
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§ 186 Abs. 2 des Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer) (Magyar Közlöny 2007/155 [XI. 16.], im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) knüpfte die Erstattung des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer an die Voraussetzung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Gegenleistung – einschließlich Umsatzsteuer – für den Umsatz, aus dem sich die abzugsfähige Mehrwertsteuer ergab (sogenannte Voraussetzung der Entgeltzahlung). Bei fehlender Zahlung war der Überschuss auf den folgenden Steuerzeitraum vorzutragen. |
5 |
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530), im Wesentlichen entschieden, dass § 186 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes gegen Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstieß. |
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Mit dem Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény jogharmonizációs célú módosításáról és az adó-visszaigénylés különös eljárás szabályairól szóló 2011. évi CXXIII. törvény (Gesetz CXXIII von 2011 zur Änderung der Gesetzes Nr. CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer zwecks Rechtsharmonisierung und zur Regelung des besonderen Verfahrens zur Beantragung von Umsatzsteuererstattungen, im Folgenden: Änderungsgesetz) wurde § 186 Abs. 2 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 27. September 2011 aufgehoben. Danach ist jetzt eine Erstattung des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer möglich, ohne dass es erforderlich wäre, die Zahlung des Entgelts abzuwarten, das für den Umsatz geschuldet ist, für den die Mehrwertsteuer abzugsfähig ist. |
Besteuerungsordnung
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§ 37 des Az adózás rendjéről szóló 2003. évi XCII. Törvény (Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Besteuerungsordnung, im Folgenden: Besteuerungsordnung) bestimmt in den Abs. 4 und 6: „(4) Die Fälligkeit einer an den Steuerpflichtigen zu leistenden Haushaltszuwendung wird durch die Anhänge dieses Gesetzes oder durch ein besonderes Gesetz geregelt. Die Haushaltszuwendung oder die Umsatzsteuer, deren Erstattung beantragt wird, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags (der Erklärung), jedoch nicht vor der Fälligkeit zu zahlen; diese Frist verlängert sich auf 45 Tage, wenn der Betrag der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer 500000 [ungarische] Forint [HUF] übersteigt. … … (6) Leistet die Steuerverwaltung eine Zahlung verspätet, hat sie für jeden Tag des Verzugs Zinsen in Höhe des Verzugszinssatzes zu zahlen. …“ |
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§ 124/C der Besteuerungsordnung sieht vor: „(1) Stellt das Alkotmánybíróság [Verfassungsgericht, Ungarn], die Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn] oder der Gerichtshof der Europäischen Union rückwirkend fest, dass eine Vorschrift, die eine steuerliche Pflicht begründet, gegen das Grundgesetz oder einen verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union oder, wenn es sich um eine Gemeindesatzung handelt, gegen jegliche andere Rechtsvorschrift verstößt, und begründet diese gerichtliche Entscheidung für den Steuerpflichtigen einen Erstattungsanspruch, führt die erstinstanzliche Steuerbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen die Erstattung – entsprechend den in der betreffenden Entscheidung festgelegten Modalitäten – gemäß den Bestimmungen dieses Paragrafen durch. (2) Der Steuerpflichtige kann den Antrag innerhalb von 180 Tagen nach der Veröffentlichung oder der Zustellung der Entscheidung des Alkotmánybíróság [Verfassungsgericht], der Kúria [Oberster Gerichtshof] oder des Gerichtshofs der Europäischen Union schriftlich bei der Steuerbehörde einreichen; wird die Frist versäumt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zulässig. Die Steuerbehörde lehnt den Antrag ab, wenn bis zum Tag der Veröffentlichung oder der Zustellung der Entscheidung der Anspruch auf Festsetzung der Steuer verjährt ist. … (6) Ist der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen begründet, zahlt die Steuerbehörde – gleichzeitig mit der Erstattung – Zinsen auf die zu erstattende Steuer in Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank; die Berechnung der Zinsen erfolgt vom Tag der Entrichtung der Steuer bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über die Gewährung der Erstattung bestandskräftig geworden ist. Die Erstattung wird mit dem Eintreten der Bestandskraft der Entscheidung über ihre Gewährung fällig und ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eintretens ihrer Fälligkeit zu bewirken. Für die in diesem Paragrafen geregelte Erstattung gelten die Vorschriften über die Zahlung von Haushaltszuwendungen sinngemäß, mit Ausnahme von § 37 Absatz 6.“ |
9 |
§ 124/D Abs. 1 bis 3 der Besteuerungsordnung lautet: „(1) Soweit in diesem Paragrafen nichts anderes bestimmt ist, gelten für Erstattungsanträge, die auf das Vorsteuerabzugsrecht gestützt werden, die Bestimmungen des § 124/C. (2) Der Steuerpflichtige kann den in Abs. 1 genannten Anspruch durch eine Berichtigungserklärung – die innerhalb von 180 Tagen nach Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Entscheidung des Alkotmánybíróság [Verfassungsgericht], der Kúria [Oberster Gerichtshof] oder des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben ist – für die Erklärung oder die Erklärungen für das Steuerjahr oder die Steuerjahre ausüben, in dem bzw. denen das betreffende Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. (3) Ergibt die in der Berichtigungserklärung korrigierte Berechnung, dass dem Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch zusteht, sei es aufgrund einer Minderung der von ihm zu entrichtenden Steuer, sei es aufgrund der Erhöhung des zu erstattenden Betrags …, so wendet die Steuerbehörde auf die zu erstattende Steuer einen Zinssatz in Höhe des Basiszinssatzes der Zentralbank an, der für den Zeitraum zwischen dem in der oder den von der Berichtigungserklärung betroffenen Erklärungen bestimmten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt der Fälligkeit – oder dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer, wenn dieser danach liegt – und dem Zeitpunkt der Einreichung der Berichtigungserklärung berechnet wird. Die Erstattung – für die die Vorschriften über die Zahlung von Haushaltszuwendungen gelten – ist innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung der Berichtigungserklärung zu bewirken.“ |
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§ 164 Abs. 1 der Besteuerungsordnung lautet: „Die Steuerfestsetzungsbefugnis verjährt fünf Jahre nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung oder Mitteilung über diese Steuer hätte abgegeben werden müssen, oder, in Ermangelung einer solchen Erklärung oder Mitteilung, in dem die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, verjährt der Anspruch auf Beantragung einer Haushaltszuwendung und der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuer fünf Jahre nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf Beantragung der Zuwendung oder der Erstattung entstanden ist.“ |
11 |
§ 165 Abs. 2 der Besteuerungsordnung sieht vor: „Der Verzugszinssatz beträgt für jeden Kalendertag 1/365 des Zweifachen des zum Zeitpunkt seiner Anwendung geltenden Basiszinssatzes der Zentralbank. Auf den Anspruch auf Verzugszinsen selbst werden keine Verzugszinsen erhoben. Die zentrale Steuer- und Zollverwaltung ordnet eine Zahlung von Verzugszinsen nicht an, wenn diese weniger als 2000 [HUF] betragen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-13/18
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Im Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127, Rn. 39), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung und einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die Zahlung von Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist, der aufgrund einer als unionsrechtswidrig anzusehenden nationalen Bestimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückerlangt werden konnte. Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen die Festlegung der Modalitäten für die Zahlung solcher Zinsen vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität Sache der Mitgliedstaaten ist. |
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Auf diesen Beschluss hin ging die ungarische Steuerverwaltung zu einer Verwaltungspraxis über, über deren Ordnungsmäßigkeit die Kúria (Oberster Gerichtshof) in ihrem Urteil Nr. Kfv.I.35.472/2016/5 vom 24. November 2016 entschied. Auf der Grundlage dieses Urteils erließ dieses Gericht eine Entscheidung (Nr. EBH2017.K18) mit dem Titel „Prüfung (in Bezug auf Zinssatz und Ausschlussfrist) der Frage der auf Umsatzsteuer infolge der Voraussetzung der Bezahlung zuzuerkennenden Zinsen“ (im Folgenden: Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs), in der die Modalitäten für die Berechnung der Zinsen auf den Umsatzsteuerbetrag festgelegt wurden, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte. Nach dieser Grundsatzentscheidung sind zwei Zeiträume zu unterscheiden:
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Am 30. Dezember 2016 beantragte Sole-Mizo unter Berufung auf den Beschluss vom 17. Juli 2014, Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó (C-654/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2127), bei der Steuerverwaltung die Zahlung von Zinsen auf die Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die infolge der Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erstattet worden waren. Dieser Antrag betraf Zinsen für verschiedene Erklärungszeiträume von Dezember 2005 bis Juni 2011. Außerdem wurden wegen der verspäteten Zahlung dieser Zinsen Verzugszinsen verlangt. |
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Mit Entscheidung vom 3. März 2017 gab die erstinstanzliche Steuerbehörde dem Antrag von Sole-Mizo teilweise statt und ordnete die Zahlung von Zinsen zu einem Zinssatz in Höhe des einfachen Basiszinssatzes der ungarischen Zentralbank über einen Betrag von 99630000 HUF (ca. 321501 Euro) an, lehnte den Antrag jedoch ab, soweit er auf Zahlung von Verzugszinsen – berechnet zu einem Zinssatz entsprechend dem zweifachen Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank – wegen der verspäteten Zahlung dieser Zinsen gerichtet war. |
16 |
Mit Entscheidung vom 19. Juni 2017, die auf den von Sole-Mizo eingelegten Einspruch hin erging, änderte die zweitinstanzliche Steuerbehörde diese Entscheidung ab und ordnete die Zahlung von Zinsen in Höhe von 104165000 HUF (ca. 338891 Euro) auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer an, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte. Der geschuldete Zinsbetrag wurde auf der Grundlage der §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung unter Anwendung eines dem einfachen Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank entsprechenden Zinssatzes berechnet. |
17 |
Sole-Mizo erhob beim vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-13/18 Klage gegen die Entscheidung der zweitinstanzlichen Steuerbehörde und machte geltend, dass der als Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer geschuldete Betrag, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht habe zurückerlangt werden können, ebenfalls gemäß § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung unter Anwendung eines dem zweifachen Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank entsprechenden Satzes zu berechnen sei. |
18 |
Dieses Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Modalitäten der Berechnung der Zinsen auf den Mehrwertsteuerbetrag, wie sie in der Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs festgelegt worden sind, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. |
19 |
Unter diesen Umständen hat das Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Rechtssache C-126/18
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Am 30. Dezember 2016 stellte Dalmandi Mezőgazdasági bei der erstinstanzlichen Steuerbehörde einen Antrag auf Zahlung von Zinsen auf die Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in den Jahren 2005 bis 2011 erstattet worden waren. Die Höhe der Forderung beläuft sich auf 74518800 HUF (ca. 240515 Euro). Bei der Berechnung der geforderten Zinsen wurden in dem Antrag der gesamte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs der Erstattungsfrist für jeden betroffenen Erklärungszeitraum und dem Zeitpunkt des Ablaufs der Erstattungsfrist für den Erklärungszeitraum, in dem das Änderungsgesetz erlassen wurde, d. h. im vorliegenden Fall dem 5. Dezember 2011, berücksichtigt. Für diese Berechnung wurde in dem Antrag gemäß § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung der zweifache Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank zugrunde gelegt. Darüber hinaus forderte Dalmandi Mezőgazdasági die Zahlung zusätzlicher Zinsen für den Zeitraum vom 5. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, ebenfalls unter Zugrundelegung des Zinssatzes nach § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung. |
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Mit Entscheidung vom 10. März 2017 gab die erstinstanzliche Steuerbehörde diesem Antrag teilweise statt und gewährte der Antragstellerin gemäß § 124/D Abs. 3 der Besteuerungsordnung Zinsen in Höhe von 34673000 HUF (ca. 111035 Euro) für die für den Zeitraum zwischen dem vierten Quartal 2005 und dem dritten Quartal 2011 zu Unrecht einbehaltenen Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer. Im Übrigen wies sie den Antrag ab. |
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Die Entscheidung der erstinstanzlichen Steuerbehörde stützte sich auf die in der Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze. Erstens wandte die Steuerbehörde bei der Bestimmung der Höhe der Zinsforderung die §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung an, die die Anwendung eines dem Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank entsprechenden Satzes vorschreiben. Zweitens war sie der Ansicht, dass der Antrag von Dalmandi Mezőgazdasági auf Zahlung von Verzugszinsen unbegründet sei, da diese weder einen Antrag auf eine außerordentliche Erstattung gestellt noch eine einen Erstattungsantrag enthaltende Steuererklärung vorgelegt habe. Drittens wies die erstinstanzliche Steuerbehörde die Zinsforderung von Dalmandi Mezőgazdasági für das Jahr 2005 mit der Feststellung zurück, dass die Forderung für die ersten drei Quartale jenes Jahres verjährt sei. |
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Mit Entscheidung vom 12. Juni 2017 setzte die zweitinstanzliche Steuerbehörde, bei der Dalmandi Mezőgazdasági Einspruch eingelegt hatte, den Betrag, der dieser als Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte, gewährt worden war, auf 34259000 HUF (ca. 111527 Euro) herab. Gemäß der Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs wurden diese Zinsen nach den §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung zu einem Satz berechnet, der dem einfachen Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank entsprach. Außerdem gewährte sie Verzugszinsen in Höhe von 7000 HUF (ca. 22 Euro) wegen Überschreitens der Frist für die Bearbeitung des Antrags, berechnet ab dem 9. März 2017, und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen. |
24 |
Gegen diese Entscheidung erhob Dalmandi Mezőgazdasági beim vorlegenden Gericht Klage. Sie macht insbesondere geltend, die Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs verstoße gegen die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts. |
25 |
Unter diesen Umständen hat das Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szekszárd, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2018 sind die Rechtssachen C-13/18 und C-126/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. |
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
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Die ungarische Regierung wendet ein, die Vorabentscheidungsersuchen seien unzulässig. Es sei nicht Sache des Gerichtshofs, die in den Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen der Zahlung von Zinsen zu prüfen, deren Satz, Berechnung und Verfahrensmodalitäten sich nicht nach dem Unionsrecht, sondern nach dem nationalen Recht richteten. |
28 |
Mit ihrem Vorbringen bestreitet die ungarische Regierung in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen. |
29 |
Nach Art. 267 AEUV ist der Gerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Union. Insoweit ist es zwar nicht Sache des Gerichtshofs, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen, jedoch ist er befugt, den vorlegenden Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesen ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
30 |
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. Zwar kommt es in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen, jedoch müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 22 und 23, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Mit ihren Fragen ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof aber um eine Auslegung des Unionsrechts und insbesondere der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze des Unionsrechts, was in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. |
32 |
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen der vorlegenden Gerichte zuständig ist. |
Zu den Vorlagefragen
Zu den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-13/18 sowie zur ersten und zweiten Frage und zum ersten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18
33 |
Mit den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-13/18 sowie der ersten und der zweiten Frage und dem ersten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, der unmittelbaren Wirkung und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die darin besteht, die Zinsen auf die von diesem Mitgliedstaat über einen angemessenen Zeitraum hinaus unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer unter Anwendung eines Satzes zu berechnen, der dem Basiszinssatz der nationalen Zentralbank entspricht. |
34 |
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
35 |
Der Gerichtshof hat außerdem für Recht erkannt, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus dem Unionsrecht (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
37 |
In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Methode für die Berechnung der Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem müssen diese Bedingungen dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität genügen (Urteil vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
38 |
Im vorliegenden Fall möchten die vorlegenden Gerichte erstens wissen, ob die Praxis der Steuerverwaltung, die auf der Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs beruht, mit dem Äquivalenzgrundsatz vereinbar ist, soweit sie vorsieht, dass Zinsen auf die Beträge des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnten, nach den §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung und nicht nach deren § 37 Abs. 4 und 6 berechnet werden. |
39 |
Nach den Angaben in den Vorlageentscheidungen sehen die §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung vor, dass der Zinssatz, der auf die Beträge anzuwenden ist, die dem Steuerpflichtigen infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs oder des Alkotmánybíróság (Verfassungsgerichtshof) oder der Kúria (Oberster Gerichtshof) zu erstatten sind, mit der festgestellt wird, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Steuerpflicht vorsieht, gegen das Unionsrecht oder das ungarische Grundgesetz, oder, im Fall einer Gemeindesatzung, gegen jegliche andere Rechtsvorschrift verstößt, gleich dem Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank ist. Hingegen sieht § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung diesen Angaben zufolge für den Fall, dass die Verwaltung die Mehrwertsteuer, deren Erstattung beantragt wird, nicht innerhalb von 30 bzw. 45 Tagen ab Eingang des Erstattungsantrags auszahlt, die Anwendung eines Steuersatzes vor, der dem zweifachen Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank entspricht. |
40 |
Letztlich ist es Sache der vorlegenden Gerichte, die allein eine unmittelbare Kenntnis der Modalitäten für diese gegen den Staat und auf Erstattung gerichteten Rechtsbehelfe im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzen, zu untersuchen, ob die Modalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, dem genannten Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Gerichte die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31). |
41 |
Vorbehaltlich dieser den vorlegenden Gerichten obliegenden Prüfung ist festzustellen, dass dem in den §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung vorgesehenen Zins ein Urteil des Gerichtshofs oder eines höheren nationalen Gerichts zugrunde zu liegen scheint, mit dem rückwirkend die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, mit der eine Steuerpflicht auferlegt wird, mit einer höherrangigen Vorschrift festgestellt wird. § 37 Abs. 4 und 6 der Besteuerungsordnung scheint hingegen eine Situation zu betreffen, in der die Verwaltung einem Antrag auf Mehrwertsteuererstattung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist stattgegeben hat. Folglich wird mit dieser Vorschrift geahndet, dass die Steuerverwaltung die Frist nicht gewahrt hat, innerhalb deren sie einen von ihr geschuldeten Betrag zu erstatten hatte. |
42 |
Hinzu kommt, dass, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, die in § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung vorgesehenen Verzugszinsen offenbar auf einen Zeitraum anzuwenden sind, der nach dem Zeitpunkt des Antrags des Steuerpflichtigen auf Zahlung eines geschuldeten Betrags liegt, während die in den §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung vorgesehenen Zinsen u. a. für einen Zeitraum zu gelten scheinen, der einem solchen Antrag vorausgeht. Somit haben die §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung und deren § 37 Abs. 4 und 6 offenbar keinen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte ist. |
43 |
Zweitens verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass die nationalen Vorschriften über die Berechnung der Zinsen, die im Fall eines Antrags auf Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellten Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer geschuldet werden, nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge erlitten hat, vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
44 |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität in Anbetracht des Zwecks der Zahlung von Zinsen auf von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts einbehaltene Mehrwertsteuerüberschüsse, der darin besteht, die finanziellen Verluste auszugleichen, die zum Nachteil des Steuerpflichtigen durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden sind, verlangt, dass die Modalitäten der Zahlung von Zinsen so festgelegt werden, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Steuerbeträge ausgeglichen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 24 und 27, sowie vom 28. Februar 2018, Nidera, C-387/16, EU:C:2018:121, Rn. 24, 25 und 29). |
45 |
Im vorliegenden Fall haben die vorlegenden Gerichte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Praxis der Steuerverwaltung mit den in den beiden vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen in Anbetracht zum einen der Höhe des in den §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung vorgesehenen Zinssatzes und zum anderen des Zeitraums, für den diese Zinsen gelten. |
46 |
Bezüglich dieses Zinssatzes ist festzustellen, dass die §§ 124/C und 124/D der Besteuerungsordnung die Anwendung von Zinsen auf den Mehrwertsteuerüberschuss zu einem Satz gleich dem Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank vorschreiben, der dem Zinssatz entspricht, den die nationale Zentralbank auf die Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 72 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müsste ein Steuerpflichtiger jedoch, wenn er ein Darlehen in Höhe des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer bei einem Kreditinstitut aufnehmen müsste, um das Liquiditätsdefizit auszugleichen, das sich aus der Nichterstattung des unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellten Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer ergibt, einen höheren Zinssatz zahlen als den Basiszinssatz der nationalen Zentralbank, der allein Kreditinstituten vorbehalten ist. |
47 |
Hinsichtlich des Zeitraums, für den diese Zinsen anzuwenden sind, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach der in Rede stehenden nationalen Praxis die Zinsen auf den Betrag des Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte, für den Mehrwertsteuererklärungszeitraum berechnet werden. Nach der Grundsatzentscheidung Nr. 18/2017 des Obersten Gerichtshofs laufen diese Zinsen ab dem Tag, der auf den Tag der Einreichung des Formulars der Mehrwertsteuererklärung folgt, in dem der Steuerpflichtige einen Mehrwertsteuerüberschuss angegeben hat, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung auf den folgenden Erklärungszeitraum zu übertragen war, bis zum letzten Tag der Einreichung des Formulars der folgenden Mehrwertsteuererklärung. |
48 |
Insoweit ergibt sich aus den Angaben, die Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági gegenüber dem Gerichtshof gemacht haben und die zu prüfen Sache der vorlegenden Gerichte ist, dass der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Zinsen auf den Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer, der aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung nicht zurückerlangt werden konnte, bestimmt wurde, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen für diese beiden Unternehmen zwischen fünf und fast elf Jahren betragen hätte und für diesen Zeitraum offenbar keinerlei Zinsen vorgesehen waren, um den Steuerpflichtigen einen Ausgleich für die durch den Zeitablauf verursachte Geldentwertung zu bieten, die den Wert des betreffenden Betrags beeinträchtigt. |
49 |
Eine nationale Praxis, wonach im Fall einer auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgenden Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Betrags eines Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer die auf diesen Betrag angewandten Zinsen zum einen zu einem niedrigeren Satz berechnet werden als dem, den ein Steuerpflichtiger, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, zahlen müsste, um ein Darlehen in Höhe dieses Betrags aufzunehmen, und zum anderen für einen bestimmten Erklärungszeitraum laufen, ohne dass Zinsen angewandt würden, um dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich für die Geldentwertung zu bieten, die auf dem Ablauf der Zeit nach diesem Erklärungszeitraum bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen beruht, ist aber geeignet, dem Steuerpflichtigen einen angemessenen Ausgleich für den Verlust vorzuenthalten, der durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden ist, so dass damit der Effektivitätsgrundsatz missachtet wird. Außerdem ist eine solche Praxis nicht geeignet, die wirtschaftliche Belastung durch die unter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität einbehaltenen Steuerbeträge auszugleichen. |
50 |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen brauchen die vorliegenden Fragen nicht im Hinblick auf die Grundsätze der unmittelbaren Wirkung und der Verhältnismäßigkeit geprüft zu werden. |
51 |
Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-13/18 sowie auf die erste und die zweite Frage und den ersten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18 zu antworten, dass das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen sind, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaats, die darin besteht, die Zinsen auf die von diesem Mitgliedstaat über einen angemessenen Zeitraum hinaus unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer unter Anwendung eines Satzes zu berechnen, der dem Basiszinssatz der nationalen Zentralbank entspricht, entgegenstehen, wenn zum einen dieser Satz niedriger ist als der, den ein Steuerpflichtiger, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut handelt, zahlen müsste, um ein Darlehen in Höhe dieses Betrags aufzunehmen, und zum anderen die Zinsen auf die betreffenden Mehrwertsteuerüberschüsse für einen bestimmten Erklärungszeitraum laufen, ohne dass Zinsen angewandt würden, um dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich für die Geldentwertung zu bieten, die auf dem Ablauf der Zeit nach diesem Erklärungszeitraum bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen beruht. |
Zum zweiten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18
52 |
Mit dem zweiten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach für Anträge auf Zahlung von Zinsen auf den Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer, der aufgrund der Anwendung einer für unionsrechtswidrig befundenen nationalen Rechtsvorschrift einbehalten wurde, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. |
53 |
Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukommt, die Bedingungen festzulegen, unter denen Zinsen auf die Beträge der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern zu zahlen sind, wobei insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind. |
54 |
Was als Erstes den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
55 |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16). |
56 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen erscheint (Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
57 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-126/18 hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Praxis, die auf § 164 Abs. 1 der Besteuerungsordnung beruht, es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, Zinsen zum Ausgleich der Verluste zu verlangen, die ihm seit dem letzten Erklärungszeitraum 2005 aufgrund der Anwendung der Voraussetzung der Entgeltzahlung entstanden sind. Nach dieser nationalen Praxis war ein Antrag auf Zahlung von Zinsen spätestens am letzten Tag des fünften Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten am 27. September 2011 des Änderungsgesetzes – mit dem ein Verfahren zur Erstattung des aufgrund der Voraussetzung der Entgeltzahlung einbehaltenen Überschusses abzugsfähiger Mehrwertsteuer eingeführt wurde – zu stellen, d. h. bis zum 31. Dezember 2016. |
58 |
Somit scheint diese nationale Praxis das Recht, Zinsen auf einen Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer zu verlangen, den der Staat unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten hat, von der Beachtung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren abhängig zu machen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer nationalen Regelung, mit der ein Verfahren zur Erstattung dieses Überschusses eingeführt wird, zu laufen beginnt. Eine solche nationale Praxis genügt den sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen. |
59 |
Was als Zweites den Äquivalenzgrundsatz betrifft, verfügt der Gerichtshof über keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Praxis mit diesem Grundsatz begründen könnten, da ein Antrag auf Zahlung von Zinsen unabhängig davon, ob der Antrag auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht oder auf eine Verletzung des innerstaatlichen Rechts mit einem ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund gestützt ist, der gleichen Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegt. |
60 |
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der siebten Frage in der Rechtssache C-126/18 zu antworten, dass das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats, wonach für Anträge auf Zahlung von Zinsen auf den Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer, der aufgrund der Anwendung einer für unionsrechtswidrig befundenen nationalen Rechtsvorschrift einbehalten wurde, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt, nicht entgegenstehen. |
Zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-126/18
61 |
Mit seiner dritten und seiner vierten Frage in der Rechtssache C-126/18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach erstens die Zahlung von Verzugszinsen, die geschuldet werden, weil die Steuerverwaltung eine bezüglich der Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Mehrwertsteuerüberschusses geschuldete Zinsforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen hat, von der Stellung eines besonderen Antrags abhängt, während in anderen Fällen solche Zinsen von Amts wegen gewährt werden, und zweitens diese Zinsen ab dem Ablauf einer Frist von 30 bzw. 45 Tagen, die der Verwaltung für die Bearbeitung eines solchen Antrags eingeräumt wird, angewandt werden und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Überschuss entstanden ist. |
62 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Fragen nicht auf die Zinsen beziehen, die auf die unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltene Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer angewandt werden, sondern auf die Verzugszinsen nach § 37 Abs. 4 und 6 der Besteuerungsordnung, der im Fall eines Verzugs der Verwaltung bei der Zahlung eines Betrags anwendbar ist, dessen Erstattung der Steuerpflichtige beantragt. Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-126/18 hervor, dass Dalmandi Mezőgazdasági ihren Antrag auf Erstattung der Zinsen auf die Überschüsse dieser Gesellschaft betreffend verschiedene Erklärungszeiträume von Dezember 2005 bis Juni 2011 nicht mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zur Einführung eines Verfahrens zur Erstattung der Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer, die der ungarische Staat wegen der Voraussetzung der Entgeltzahlung im Jahr 2011 einbehalten hatte, gestellt hat, sondern erst am 30. Dezember 2016. Der Antrag von Dalmandi Mezőgazdasági auf Zahlung von Verzugszinsen nach § 37 Abs. 6 der Besteuerungsordnung ab einem Zeitpunkt vor Stellung dieses Antrags und vor Ablauf der Frist für die Bearbeitung durch die Verwaltung wurde von der Steuerverwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass der Verwaltung mangels eines Antrags kein Verzug angelastet werden könne. |
63 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich – da die nach § 37 Abs. 4 und 6 der Besteuerungsordnung vorgesehenen Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung einer Forderung durch die Steuerverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen geschuldet wird – die Zahlung solcher Zinsen nicht unmittelbar aus der unionsrechtlichen Verpflichtung, die durch die Nichtverfügbarkeit des Mehrwertsteuerüberschusses entstandenen Verluste auszugleichen, sondern daraus, dass die Steuerverwaltung eine für sie geltende Verfahrensfrist des nationalen Rechts überschritten hat. |
64 |
Allerdings verlangt der Effektivitätsgrundsatz, wenn die Forderung wie im Ausgangsverfahren auf einem Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht beruht, dass dieser bei verspäteter Begleichung dieser Forderung durch die Verwaltung Verzugszinsen zahlt; andernfalls würden die Mitgliedstaaten nicht dazu bewegt, die Auswirkungen dieses Verstoßes auf die Steuerpflichtigen so rasch wie möglich auszugleichen. |
65 |
Was die Voraussetzungen betrifft, unter denen solche Zinsen gezahlt werden, ergibt sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukommt, diese Bedingungen festzulegen, wobei insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten sind. |
66 |
Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, auf den nur in der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-126/18 Bezug genommen wird, ist das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen stellen muss, die im Fall eines Verzugs der Verwaltung mit der Begleichung einer Forderung geschuldet werden, die auf einem Unionsrechtsverstoß beruht, für sich genommen nicht geeignet, die Ausübung des Rechts auf Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Mehrwertsteuerüberschusses praktisch unmöglich zu machen. Wie die ungarische Regierung ausgeführt hat, teilt der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung durch die Stellung eines solchen Antrags seine Forderung mit, und dieser Antrag ermöglicht es der Verwaltung, sich über die Höhe und die Rechtsgrundlage der betreffenden Forderung zu vergewissern. |
67 |
In Anbetracht der Verfahrensautonomie, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um in ihrem nationalen Recht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Zinsen auf Beträge der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern vorzusehen, verstößt das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen stellen muss, die im Fall eines Verzugs der Verwaltung mit der Begleichung einer Forderung geschuldet werden, die auf einem Unionsrechtsverstoß beruht, nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz. |
68 |
Folglich verstößt auch eine nationale Praxis, wonach die Verzugszinsen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, dass die Steuerverwaltung eine auf Antrag des Steuerpflichtigen geschuldete Forderung verspätet begleicht, ab dem Ablauf einer Frist von 30 bzw. 45 Tagen angewandt werden, die der Steuerverwaltung für die Bearbeitung dieses Antrags eingeräumt wird, nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, wobei es unerheblich ist, dass die Forderung im Zusammenhang mit der Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Mehrwertsteuerüberschusses entstanden ist. |
69 |
Unter diesen Umständen ist auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-126/18 zu antworten, dass das Unionsrecht und insbesondere der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats, wonach erstens die Zahlung von Verzugszinsen, die geschuldet werden, weil die Steuerverwaltung eine bezüglich der Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Mehrwertsteuerüberschusses geschuldete Forderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen hat, von der Stellung eines besonderen Antrags abhängt, während in anderen Fällen solche Zinsen von Amts wegen gewährt werden, und zweitens diese Zinsen ab dem Ablauf einer Frist von 30 bzw. 45 Tagen, die der Verwaltung für die Bearbeitung eines solchen Antrags eingeräumt wird, angewandt werden und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Überschuss entstanden ist, nicht entgegenstehen. |
Zur fünften und zur sechsten Frage in der Rechtssache C-126/18
70 |
Da zum einen die fünfte Frage in der Rechtssache C-126/18 für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof die vierte Frage bejaht, und zum anderen die sechste Frage in dieser Rechtssache für den Fall gestellt wird, dass der Gerichtshof die fünfte Frage bejaht, brauchen diese Fragen nicht beantwortet zu werden. |
Zur achten Frage in der Rechtssache C-126/18
71 |
Mit seiner achten Frage in der Rechtssache C-126/18 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die Zahlung von Verzugszinsen, die geschuldet werden, weil die Steuerverwaltung eine bezüglich der Erstattung eines unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Mehrwertsteuerüberschusses geschuldeten Zinsforderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen hat, für den Zeitraum, in dem dieser Überschuss entstanden ist, nur dann gewährt werden kann, wenn die Erklärung des Steuerpflichtigen für den Zeitraum, in dem dieser Mitgliedstaat diesen Unionsrechtsverstoß beendet hat, einen Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer ausweist. |
72 |
Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-126/18 hervor, dass Dalmandi Mezőgazdasági Verzugszinsen in Höhe von 7000 HUF (ca. 22 Euro) wegen Überschreitens der Frist für die Bearbeitung ihres Antrags vom 30. September 2016 auf Zahlung von Zinsen auf die unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehaltenen Überschüsse abzugsfähiger Mehrwertsteuer für einen Zeitraum nach Stellung ihres Antrags gewährt wurden, die Steuerverwaltung es jedoch ablehnte, ihr für die Zeit vor Stellung ihres Antrags Zinsen zu zahlen. Außerdem steht fest, dass die Erklärung dieser Gesellschaft für den Zeitraum, in dem der ungarische Staat diesen Unionsrechtsverstoß beendet hat, keinen Überschuss abzugsfähiger Mehrwertsteuer auswies. |
73 |
Wie sich aus den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils ergibt, konnte die Steuerverwaltung die Zahlung solcher Verzugszinsen aber für die Zeit vor der Stellung des Antrags verweigern, ohne gegen den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen. |
74 |
Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob die Verwaltung in Anbetracht der sich aus diesem Grundsatz ergebenden Anforderungen die Zahlung solcher Zinsen für diesen Zeitraum aus einem anderen Grund als der späten Stellung des Antrags ablehnen durfte, nämlich dem Fehlen eines Mehrwertsteuerüberschusses in der Erklärung des Steuerpflichtigen für den Zeitraum, in dem der ungarische Staat den Unionsrechtsverstoß beendet hatte, nicht beantwortet zu werden. |
Kosten
75 |
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.