URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
12. Juni 2019 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 401 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks Weiterveräußerung – Vermögensübertragungsteuer“
In der Rechtssache C-185/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2018, in dem Verfahren
Oro Efectivo SL
gegen
Diputación Foral de Bizkaia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Oro Efectivo SL, vertreten durch K. Caminos García und A. Landeta Calvo, abogados, und A. Rodríguez Muñoz, |
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der Diputación Foral de Bizkaia, vertreten durch M. F. Ortiz de Apodaca García, procurador, und M. Barrena Ezcurra, abogada, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Oro Efectivo SL und der Diputación Foral de Bizkaia (Regionalregierung von Bizkaia, Spanien) über die Verweigerung des Rechts auf Abzug der Vorsteuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Sechste Richtlinie
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Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. 1991, L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmt: „Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.“ |
Mehrwertsteuerrichtlinie
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Die Sechste Richtlinie wurde zum 1. Januar 2007 durch die Mehrwertsteuerrichtlinie aufgehoben und ersetzt. Die Erwägungsgründe 4 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie lauten:
…
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Art. 401 dieser Richtlinie bestimmt: „Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.“ |
Spanisches Recht
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Der Vorlageentscheidung zufolge finden sich die maßgebenden innerstaatlichen Bestimmungen in den Art. 7 und 8 der Norma foral 3/1989 del Territorio Histórico de Bizkaia, del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Regionalgesetz Nr. 3/1989 für die historische Provinz Bizkaia über die Besteuerung von Vermögensübertragungen und beurkundeten Rechtsgeschäften) vom 21. März 1989 (für das Steuerjahr 2010) sowie in den Art. 9 und 10 der Norma foral 1/2011 del Territorio Histórico de Bizkaia, del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Regionalgesetz Nr. 1/2011 für die historische Provinz Bizkaia über die Besteuerung von Vermögensübertragungen und beurkundeten Rechtsgeschäften) vom 24. März 2011 (für die Steuerjahre 2011 und 2012). Diese Bestimmungen entsprechen den Art. 7 und 8 des Real Decreto Legislativo 1/1993 por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados (Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/1993 zur Annahme der Neufassung des Gesetzes über die Besteuerung von Vermögensübertragungen und beurkundeten Rechtsgeschäften) vom 24. September 1993 (BOE Nr. 251 vom 20. Oktober 1993). In der Vorlageentscheidung sind die relevanten Teile dieser Bestimmungen wie folgt zusammengefasst: „…
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Gemäß Art. 4 der Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido (Gesetz Nr. 37/1992 über die Mehrwertsteuer) vom 28. November 1992 (BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 1992) gelten der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze für die Zwecke der Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte nicht als entgeltliche Vermögensübertragungen. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
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Im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirbt Oro Efectivo, deren Unternehmensgegenstand im Kauf, Verkauf, Import und Export von Rohstoffen, Edelsteinen und Edelmetallen besteht, von Privatpersonen Gegenstände mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen und veräußert sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche. |
9 |
Die Hacienda Foral de Bizkaia (Regionalfinanzbehörde Bizkaia, Spanien) vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2010 bis 2012 getätigten Ankäufe von Gold und anderen Metallen von Privatpersonen der Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte unterlägen. |
10 |
Oro Efectivo focht den Bescheid dieser Finanzbehörde vor dem Tribunal Económico-Administrativo Foral de Bizkaia (Gericht für Wirtschafts- und Verwaltungssachen Bizkaia, Spanien) mit der Begründung an, dass solche Ankäufe nach den Entscheidungen mehrerer spanischer Gerichte nicht der Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte unterworfen werden dürften. Darüber hinaus seien die im Ausgangsverfahren fraglichen Erwerbe im Rahmen ihrer Handelstätigkeit getätigt worden. Eine Erhebung dieser Steuer würde unter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu einer Doppelbesteuerung führen, da auf diese Erwerbe bereits Mehrwertsteuer erhoben worden sei. |
11 |
Mit Urteil vom 18. Juni 2015 wies dieses Gericht die Klage ab. |
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Oro Efectivo legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Oberlandesgericht Baskenland, Spanien) ein, das mit Urteil vom 13. September 2016 zurückgewiesen wurde. |
13 |
Dagegen hat Oro Efectivo Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) eingelegt. |
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Nach Ansicht dieses Gerichts hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits insbesondere von der Tragweite des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität in der Auslegung durch den Gerichtshof ab. |
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Konkret stelle sich die Frage, ob eine Regelung, die von einem Unternehmen für dessen Erwerb von beweglichen Gegenständen wie Gold, Silber oder Schmuck von natürlichen Personen die Entrichtung einer anderen indirekten Steuer als der Mehrwertsteuer in Form einer Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte verlange, mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sei, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt seien, das im Übrigen bei der Wiedereinführung dieser Gegenstände in den Handel mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätige, ohne dabei die für den ursprünglichen Erwerb dieser Gegenstände entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen zu können. |
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Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie und der aus ihr abzuleitende Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Mitgliedstaat von einem Unternehmen oder Gewerbetreibenden verlangen kann, beim Erwerb eines beweglichen Gegenstands (konkret von Gold, Silber und Schmuck) von einer Privatperson eine andere indirekte Steuer als die Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn
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Verfahren vor dem Gerichtshof
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In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. |
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Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, Oro Efectivo (C-185/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:298), zurückgewiesen. |
Zur Vorlagefrage
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Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, nach der der Erwerb von Gegenständen mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer auf Vermögensübertragungen unterliegt, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt sind, das sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche weiterveräußert. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie nach ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Da das Unionsrecht demnach konkurrierende Abgabenregelungen zulässt, können solche Steuern auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2014, Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 26). |
21 |
Eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Bestimmung lässt angesichts der in der Wendung „die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben“ enthaltenen negativen Voraussetzung den Schluss zu, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 27). |
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Zwar ist der Begriff „Umsatzsteuer“ weder in Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie definiert, es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Wesentlichen mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie übereinstimmt (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 28). |
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Im Rahmen der Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662), und das Urteil vom 20. März 2014, Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174), ergangen ist, hat der Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über eine Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen, die ähnliche Merkmale wie die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer aufwies, mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Stellung genommen. Nach einem Hinweis auf die in seiner Rechtsprechung entwickelten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer – nämlich dass sie allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, dass sie ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, festgesetzt wird, dass sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze erhoben wird und dass die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird – hat er festgestellt, dass sich eine solche Steuer in einer Weise von der Mehrwertsteuer unterscheidet, dass sie nicht als Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 32 und 45, sowie Urteil vom 20. März 2014, Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 29). |
24 |
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass eine solche Steuer nicht alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehende Geschäfte in allgemeiner Weise belastet und dass sie nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben wird, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 41 und 43). |
25 |
Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten nichts, was die Feststellung zuließe, dass diese Frage im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anders zu beurteilen wäre. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Erwägungen zu Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, die der Gerichtshof in den Entscheidungen angestellt hat, die in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführt sind, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache auf Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie übertragen lassen. |
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Daraus folgt, dass eine Steuer wie die des Ausgangsverfahrens im Sinne von Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. |
27 |
Das vorlegende Gericht meint außerdem, dass es den Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer beeinträchtigen könne, wenn sowohl die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer als auch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gälten. |
28 |
Zu diesem in den Erwägungsgründen 4 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Grundsatz ist festzustellen, dass, um Ergebnisse zu vermeiden, die im Widerspruch zu dem mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem verfolgten Ziel stehen, das darin besteht, für ein und denselben Umsatz ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat er getätigt wird, gleiche Besteuerungsbedingungen zu schaffen, jeder Vergleich der Merkmale einer Steuer wie der des Ausgangsverfahrens mit den Merkmalen der Mehrwertsteuer im Licht dieses Ziels vorzunehmen ist. Dabei ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 41). |
29 |
Wie die Europäische Kommission zu Recht hervorgehoben hat, schreibt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer diese Neutralität jedoch nur im Rahmen des mit der Mehrwertsteuerrichtlinie geschaffenen harmonisierten Systems vor. Da es sich im vorliegenden Fall um eine im Rahmen dieser Richtlinie nicht harmonisierte Steuer handelt, kann kein Verstoß gegen die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Metropol Spielstätten, C-440/12, EU:C:2013:687, Rn. 57). |
30 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, nach der der Erwerb von Gegenständen mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer auf Vermögensübertragungen unterliegt, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt sind, das sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche weiterveräußert. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, nach der der Erwerb von Gegenständen mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer auf Vermögensübertragungen unterliegt, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt sind, das sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche weiterveräußert. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.