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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

28. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Befreiung – Art. 13 Teil B Buchst. b – Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – Begriff – Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken“

In der Rechtssache C-278/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 14. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2018, in dem Verfahren

Manuel Jorge Sequeira Mesquita

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, R. Campos Laires, P. Barros da Costa und M. J. Marques als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Manuel Jorge Sequeira Mesquita und der Fazenda Pública (Öffentliche Finanzverwaltung, Portugal) wegen Mehrwertsteuernachzahlungen für das Jahr 2002 in Bezug auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an die Sociedade Agrícola e Comercial dos Vinhos Vale da Corça Lda.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 2 der Sechsten Richtlinie, der zu deren Abschnitt II („Steueranwendungsbereich“) gehört, sah vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1.      Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

4        Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.“

5        Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland“) der Sechsten Richtlinie bestimmte in seinem Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen“):

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b)      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1.      der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2.      der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3.      der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4.      der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

…“

6        Die Sechste Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) ersetzt. Der Inhalt von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie wurde nahezu unverändert in Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 übernommen.

 Portugiesisches Recht

7        Art. 9 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (Mehrwertsteuergesetz, im Folgenden: CIVA) in seiner zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmte:

„Von der Steuer sind befreit:

30.      die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für

a)      Dienstleistungen zur Gewährung von Unterkunft im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung einschließlich der Campingplätze;

b)      Vermietung von Plätzen für das kollektive Parken oder Abstellen von Fahrzeugen;

c)      Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen sowie jede andere Vermietung von Grundstücken, aus der sich die entgeltliche Übertragung des Betriebs einer gewerblichen oder industriellen Einrichtung ergibt;

d)      Vermietung von Schließfächern;

e)      Vermietung von Räumlichkeiten für Ausstellungen oder zur Werbung.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8        Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Nachlassverwalter von Herrn Adelino Gonçalves Mesquita. Dieser hatte mit der Sociedade Agrícola e Comercial dos Vinhos Vale da Corça, einer im Weinbau tätigen Gesellschaft, einen Vertrag geschlossen. Mit diesem Vertrag hatte Herr Adelino Gonçalves Mesquita gegen Vorauszahlung den landwirtschaftlichen Betrieb mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Eigentümer er war, überlassen. Der Vertrag wurde für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung für die gleiche Dauer bis zur Kündigung durch eine der Vertragsparteien geschlossen.

9        Nach dem Bericht über einer Steuerprüfung für 2002 unterlag diese Überlassung der Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuernachforderungen wurde auf 107 527,10 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen festgesetzt.

10      Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal de Mirandela (Steuer- und Verwaltungsgericht Mirandela, Portugal) Klage gegen diese Steuernachforderungen, wobei er sich auf die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 9 Nr. 30 CIVA berief. Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, legte der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel beim Tribunal Central Administrativo Norte (Zentrales Verwaltungsgericht Nord, Portugal) ein, das sich für unzuständig erklärte und die Sache an das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) verwies.

11      Dieses Gericht stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 4. Oktober 2001, „Goed Wonen“ (C-326/99, EU:C:2001:506), ergebe, dass zum einen die Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehen sei, der Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 entspreche, die Umsätze betreffe, mit denen der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen Entgelt das Recht einräume, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Da die Vermietung von Grundstücken normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstelle, seien zum anderen die Umsätze, die mit einer aktiveren Nutzung der Grundstücke verbunden seien, vom Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen.

12      Angesichts dieser Rechtsprechung hegt das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob ein Vertrag über die Überlassung eines Weinbaubetriebs für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

13      Das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken dahin auszulegen, dass diese Steuerbefreiung auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine Gesellschaft anwendbar ist, deren Gesellschaftszweck im Betreiben von Landwirtschaft besteht, wobei die Dauer dieses Vertrags ein Jahr beträgt, sich aber automatisch um Zeiträume von gleicher Dauer verlängert, und die entsprechende Miete jeweils am Ende des Jahres zu entrichten ist?

 Zur Vorlagefrage

14      Einleitend ist festzustellen, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112, um dessen Auslegung es in der Vorlagefrage geht, zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens noch nicht in Kraft war. Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist diese Frage daher im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift der Sechsten Richtlinie zu prüfen.

15      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende Miete Anwendung findet, der für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen wurde.

16      Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar (Urteile vom 4. Oktober 2001, „Goed Wonen“, C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 47, und vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 17).

17      Darüber hinaus ist, auch wenn diese Steuerbefreiungen Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Art. 2 der Sechsten Richtlinie darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt, und daher eng auszulegen sind, der Begriff der Vermietung und Verpachtung in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie weiter als die entsprechenden Begriffe der einzelnen nationalen Rechte (Urteil vom 4. Oktober 2001, „Goed Wonen“, C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung in zahlreichen Urteilen dahin gehend definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, „Goed Wonen“, C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom 6. Dezember 2007, Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Der Gerichtshof hat ebenfalls ausgeführt, dass die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie sich daraus erklärt, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt. Eine solche Tätigkeit ist daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, die entweder gewerblichen Zwecken dienen, wie die in den Nrn. 1 bis 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen, oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird, wie etwa das Recht, einen Golfplatz oder – gegen Zahlung einer Maut – eine Brücke zu nutzen, oder das Recht, in Geschäftsräumen Zigarettenautomaten aufzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, „Goed Wonen“, C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 52 und 53, sowie vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 20).

20      Daraus ergibt sich, dass der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie rechtfertigt, in der Natur des Umsatzes selbst liegt und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut benutzt.

21      So gilt, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, diese Steuerbefreiung nicht für eine Tätigkeit, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens des Dienstleistenden eine bestimmte Anzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung dieses Grundstücks nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26).

22      Dagegen ist der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks dieses betreibt, indem er es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die in Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 29).

23      Was die Rechtssache des Ausgangsverfahrens angeht, ist festzustellen, dass unbestritten zu sein scheint, dass die aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Nutzung Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Überlassungsvertrags ist, Grundstücke im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie darstellen. Insoweit ist, was insbesondere die Rebpflanzungen auf diesen Flächen betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Grundstücke“ nicht voraussetzt, dass die in Rede stehenden Gegenstände untrennbar mit dem Boden verbunden sind. Es genügt, dass sie weder beweglich noch leicht zu versetzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, EU:C:2003:23, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. November 2012, Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 23). Dies ist bei diesen Reben offensichtlich der Fall, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

24      Ein Vertrag auf Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, stellt auch eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken im Sinne dieser Bestimmung, wie sie in den Rn. 18 bis 20 des vorliegenden Urteils ausgelegt wurde, dar. Zum einen handelt es sich nämlich um die Überlassung der fraglichen landwirtschaftlichen Flächen an den Erwerber für eine vereinbarte Dauer von einem Jahr mit automatischer Verlängerung und gegen eine Miete. Zum anderen lässt nichts in dem Vorabentscheidungsersuchen darauf schließen, dass der Eigentümer außer dieser Vermietung dem Erwerber andere Leistungen erbracht hat, die gewerblicher Art sind.

25      Was insbesondere die Frage des vorlegenden Gerichts zur Dauer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Überlassungsvertrags sowie zu den Bedingungen für die Verlängerung dieses Vertrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer selbst einer Miete für sich allein kein entscheidendes Kriterium ist, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann, es sei denn, es sind kurze Zeiträume betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). In jedem Fall können die besagte Dauer und die besagten Verlängerungsbedingungen nicht als unvereinbar mit einer Vermietung oder einer Verpachtung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

26      Die oben in Rn. 24 angestellten Erwägungen können nicht durch die von der portugiesischen Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorgebrachten Argumente entkräftet werden.

27      Als Erstes steht der Umstand, dass der Erwerber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundstücke nicht dieselben Rechte wie ein Eigentümer hat, da er u. a. nicht berechtigt ist, die Reben durch eine andere Kultur zu ersetzen, sondern die in dem Überlassungsvertrag geforderte Nutzung fortsetzen muss, dem nicht entgegen, dass dieser Vertrag unter die befreiten Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt. Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung ergibt, verleihen diese Umsätze dem Mieter oder Erwerber ein Recht, das fragliche Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er Eigentümer, indem insbesondere jede andere Person von diesem Recht ausgeschlossen wird. Sie übertragen dem Mieter nicht sämtliche Eigentumsrechte an diesem Gut.

28      Als Zweites kann dem Argument nicht gefolgt werden, dass der Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Überlassungsvertrags einen breiteren Umfang habe als diese Umsätze, weil er in einer Übertragung sämtlicher Güter und Rechte des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs bestehe, der seiner Natur nach ein Unternehmen sei. In diesem Zusammenhang weist die portugiesische Regierung darauf hin, dass dieser Vertrag auch die Übertragung immaterieller Güter und Rechte wie der rechtlichen Genehmigungen für Rebpflanzungen zur Weinerzeugung, der Fähigkeit dieses landwirtschaftlichen Betriebs, Gewinne zu erzielen, sowie des Namens oder des Geschäftsabzeichens einer Unternehmenseinrichtung beinhaltet habe.

29      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass eine solche Überlassung, da die nach diesem Vertrag überlassenen Grundstücke nur Gegenstand einer Vermietung, nicht aber einer Eigentumsübertragung sind, keine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 22 und 23).

30      Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Da sich, wie die portugiesische Regierung vorbringt, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Überlassungsvertrag nicht nur auf die betreffenden Grundstücke bezieht, sondern auch bestimmte immaterielle Güter und Rechte einschließt, können diese nicht von der Überlassung dieser Grundstücke getrennt werden, sondern sind als dessen wesentliche Bestandteile anzusehen, so dass dieser Überlassungsvertrag eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Zurverfügungstellung der Grundstücke die Hauptleistung ist. Daher stellt dieser Vertrag einen Umsatz dar, der unter Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39 bis 41).

32      Auch wenn die Vorlagefrage nicht speziell die Ausnahmen von der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie erwähnt, die in dieser Vorschrift aufgelistet sind und zudem den Ausnahmen nach Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 entsprechen, ist darüber hinaus, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz offensichtlich nicht einer dieser Ausnahmen unterfällt.

33      Insbesondere kann die vom vorlegenden Gericht in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens sowie von der österreichischen Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme herangezogene Ausnahme nach Art. 13 Teil B Buchst. b Abs. 1 Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, die in der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen besteht, auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Zum einen können nämlich Reben nicht als Vorrichtungen oder Maschinen eingestuft werden. Zum anderen lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass den landwirtschaftlichen Grundflächen, deren landwirtschaftliche Nutzung Gegenstand des in Rede stehenden Überlassungsvertrags ist, Vorrichtungen, Maschinen oder andere gewerbliche Waren beigefügt waren. Insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass nicht nachgewiesen ist, dass die erwerbende Gesellschaft außer im Weinanbau auch in der Weinerzeugung tätig ist.

34      Ferner beruft sich die portugiesische Regierung zwar auf Art. 13 Teil B Buchst. b Abs. 2 der Sechsten Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b vorzusehen, führt aber keine portugiesische Rechtsvorschrift mit einer solchen Ausnahme an, die auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatz Anwendung finden könnte.

35      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende Miete Anwendung findet, der für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen wurde.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende Miete Anwendung findet, der für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.