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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

30. April 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 77/388/EWG – Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 63, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Buchst a bis c, Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 – Dienstleistung, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union erbracht wurde – Genaue Bestimmung des Preises dieser Leistung, die nach dem Beitritt erfolgt ist – Rechnung über diese Leistung, die nach dem Beitritt ausgestellt und beglichen wurde – Versagung des auf dieser Rechnung beruhenden Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Verjährung – Zuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C-258/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 7. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2019, in dem Verfahren

EUROVIA Ipari, Kereskedelmi, Szállítmányozási és Idegenforgalmi Kft.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) und der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EUROVIA Ipari, Kereskedelmi, Szállítmányozási és Idegenforgalmi Kft. (im Folgenden: Eurovia) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Direktion für Rechtsbehelfsangelegenheiten der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn, im Folgenden: Steuerverwaltung) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Steuerverwaltung, mit der diese Eurovia das Recht auf Vorsteuerabzug wegen Verjährung versagt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Sechste Richtlinie

3        Art. 10 der Sechsten Richtlinie bestimmte:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)      Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;

b)      Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

(2)      Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird … [D]ie Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt, auf die sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen zu den folgenden Zeitpunkten entsteht:

–        entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments

–        oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises

–        oder im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments, binnen einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands.

…“

4        Art. 17 der Richtlinie sah vor:

„(1)      Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2)      Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

…“

5        Art. 18 der Richtlinie stellte klar:

„(1)      Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige

a)      über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine … Rechnung besitzen;

(2)      Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, für die das Abzugsrecht entstanden ist und wird nach Absatz 1 während des gleichen Zeitraums ausgeübt.

…“

 Richtlinie 2006/112

6        Art. 411 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmt insbesondere, dass die Sechste Richtlinie aufgehoben wird. Gemäß Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie gelten Verweisungen auf die Sechste Richtlinie als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112.

7        Art. 62 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 gibt Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bzw. b der Sechsten Richtlinie wieder. Der Wortlaut von Art. 63 der Richtlinie 2006/112 stimmt mit dem von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie überein, und Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht im Wesentlichen unverändert Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Sechsten Richtlinie. Art. 66 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2006/112 hat im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 erster bis dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie.

8        Der Wortlaut von Art. 167 der Richtlinie 2006/112 ist mit dem von Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie identisch, und Art. 168 der Richtlinie 2006/112 entspricht im Wesentlichen Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie.

9        Die Art. 178 und 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bzw. Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie.

 Ungarisches Recht

10      Das Az általános forgalmi adóról szóló 1992. évi LXXIV. törvény (Gesetz Nr. LXXIV von 1992 über die allgemeine Umsatzsteuer) (Magyar Közlöny 1992/128 [XII. 19.]) bestimmte in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung erbracht wurde (im Folgenden: altes Umsatzsteuergesetz), in seinem § 16:

„(1)      Der Steueranspruch entsteht für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 18 – zu dem Zeitpunkt der Erfüllung bzw. Teilerfüllung (im Folgenden gemeinsam: Erfüllung).

(2)      Soweit sich nach diesem Gesetz nichts anderes ergibt, bestimmt sich der Erfüllungszeitpunkt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

11      § 32 des alten Umsatzsteuergesetzes bestimmte:

(1)      Ein nach § 34 Steuerpflichtiger ist berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen:

a)      den Betrag der Steuer, den ihm ein anderer Steuerpflichtiger – einschließlich seines Rechtsvorgängers im Falle einer Umwandlung – infolge einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen oder ein Steuerpflichtiger nach Maßgabe des Gesetzes über die vereinfachte Körperschaftssteuer in Rechnung gestellt hat …“

12      In § 35 des alten Umsatzsteuergesetzes hieß es:

(1)      Das Recht auf Vorsteuerabzug kann – soweit im Gesetz über die Besteuerungsordnung nichts anderes bestimmt ist – nur ausgeübt werden, wenn glaubhafte Belege für den Vorsteuerbetrag vorgelegt werden. Als solche Dokumente gelten:

a)       Rechnungen und vereinfachte Rechnungen [im Sinne von § 32 Abs. 1 Buchst. a und g] …“

13      Das Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer) (Magyar Közlöny 2007/155 [XI. 16.]) bestimmte in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechnung ausgestellt wurde (im Folgenden: Umsatzsteuergesetz), in seinem § 55 Abs. 1, dass „[d]er Steueranspruch … zu dem Zeitpunkt [entsteht], zu dem der steuerbare Umsatz tatsächlich bewirkt wird (im Folgenden: Erfüllung)“.

14      § 119 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes bestimmte: „Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Festsetzung der geschuldeten Steuer in Höhe der Vorsteuer (§ 120)“.

15      § 120 des Umsatzsteuergesetzes lautete:

„In dem Umfang, wie der Steuerpflichtige – in dieser Eigenschaft – die Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen oder Erbringungen von Dienstleistungen verwendet bzw. auf andere Art und Weise verwertet, ist er berechtigt, von der von ihm zu entrichtenden Steuer die Steuer abzuziehen, die

a)      ein anderer Steuerpflichtiger – einschließlich der Personen oder Organisationen, die der vereinfachten Unternehmenssteuer unterliegen – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gegenständen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf ihn übergewälzt hat …“

16      § 127 des Umsatzsteuergesetzes bestimmte:

„(1)      Materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist, dass der Steuerpflichtige persönlich über Folgendes verfügt:

a)       im Fall des § 120 Buchst. a über eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung, durch die der Umsatz nachgewiesen wird …“

17      Das Az adózás rendjéről szóló 2003. évi XCII. törvény (Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Besteuerungsordnung) (Magyar Közlöny 2003/131 ([XI. 14.]) sieht in § 164 vor:

„(1)      Der Steueranspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung oder -mitteilung abzugeben war bzw. mangels Erklärung oder Mitteilung die Steuer zu entrichten war. Der Anspruch auf staatliche Beihilfen sowie auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteter Steuerbeträge verjährt – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem diese Ansprüche entstanden sind.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Eurovia schloss am 12. November 1996 und am 17. September 1997 mit einer Handelsgesellschaft (im Folgenden: Unternehmer) Werkverträge über die Durchführung von Arbeiten an einem oberirdischen Telekommunikationsnetz. Da zwischen Eurovia und dem Unternehmer ein Streit über die Höhe der Vergütung entstanden war, zahlte Eurovia an den Unternehmer nur einen Teil des Preises.

19      Der Unternehmer leitete daraufhin ein Gerichtsverfahren ein, das zu einer Entscheidung des Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) vom 17. September 2004 führte, mit der Eurovia zur Zahlung von 19 703 394 ungarischen Forint (HUF) (etwa 59 000 Euro) zuzüglich Zinsen verurteilt wurde. Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil des Legfelsőbb Bíróság (Oberstes Gericht, Ungarn) vom 5. Oktober 2010 bestätigt. Eurovia zahlte diesen Betrag im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens.

20      Am 15. Juni 2011 stellte der Unternehmer auf Verlangen von Eurovia eine Rechnung aus, in der der 6. Juni 2011 als Datum der Erfüllung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes ausgewiesen war. In ihrer Erklärung für das zweite Quartal 2011 brachte Eurovia auf der Grundlage dieser Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag von 3 940 679 HUF (etwa 11 800 Euro) in Abzug.

21      Die Steuerverwaltung führte vor der Zahlung eine Prüfung durch, stellte fest, dass Eurovia diesen Abzug zu Unrecht vorgenommen habe, und verhängte gegen sie eine steuerliche Sanktion in Höhe von 394 000 HUF (etwa 1 200 Euro). Nach § 36 Abs. 1 Buchst. a und § 16 Abs. 15 des alten Umsatzsteuergesetzes habe die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 begonnen, so dass der Anspruch auf Vorsteuererstattung am 31. Dezember 2009 erloschen sei.

22      Eurovia erhob gegen diese Entscheidung Klage. Die Entscheidung wurde daraufhin von der Kúria (vormals Legfelsőbb Bíróság) (Oberstes Gericht, Ungarn) mit einer im Jahr 2014 ergangenen Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, dass § 16 Abs. 15 des alten Umsatzsteuergesetzes nicht anwendbar sei und dass der Zeitpunkt der Erfüllung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen sei.

23      Im Rahmen eines neuen Verfahrens setzte die Steuerverwaltung unter Berufung auf die Entscheidung des Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) vom 17. September 2004 den Zeitpunkt der Erfüllung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes auf den 16. November 1998 fest. Ein Recht auf Vorsteuerabzug lehnte sie wegen Verjährung ab, da das alte Umsatzsteuergesetz dessen Entstehungszeitpunkt an den Zeitpunkt knüpfe, an dem die Mehrwertsteuer beim Lieferer fällig werde. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz sei tatsächlich am 16. November 1998 erfüllt worden, so dass die vom Unternehmer ausgestellte Rechnung falsch datiert sei, da sich der Begriff „Erfüllung“ eines Umsatzes nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den Zeitpunkt der konkreten Ausführung beziehe.

24      Eurovia klagte gegen diese neue Entscheidung und machte u. a. geltend, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht entstehe, solange keine Rechnung ausgestellt worden sei. Die Klage wurde im ersten Rechtszug insbesondere mit der Begründung abgewiesen, es sei unstreitig, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus den seit 1998 mit Eurovia geschlossenen Verträgen nachgekommen sei, so dass die Steuerverwaltung zutreffend festgestellt habe, dass das Recht auf Vorsteuerabzug verjährt sei.

25      Eurovia legte bei der Kúria (Oberstes Gericht), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Sie machte u. a. geltend, dass sie mangels Rechnung ihr Recht auf Vorsteuerabzug nicht habe geltend machen können. Solange die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts nicht erfüllt seien, habe der Lauf der Verjährungsfrist nämlich nicht begonnen. Die Ungewissheit über die Höhe der Forderung habe die Erfüllung der Pflicht zur Inrechnungstellung verhindert. Die Steuerverwaltung beantragte, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

26      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es im Fall eines Rechtsstreits zwischen den Parteien über die Inrechnungstellung der Vergütung für eine Dienstleistung, wenn diese Vergütung durch eine Gerichtsentscheidung bestimmt und die Rechnung erst ausgestellt wurde, nachdem diese Vergütung tatsächlich bezahlt wurde, möglich ist, die in der Sechsten Richtlinie und in der Richtlinie 2006/112 enthaltene Regelung über die Erfüllung und die Besteuerung des betreffenden Umsatzes unberücksichtigt zu lassen, und ob es möglich ist, die nationalen Rechtsvorschriften über die Verjährung des Rechts auf Vorsteuerabzug unangewendet zu lassen.

27      Aufgrund des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde im vorliegenden Fall die Rechnung erst im Lauf des Jahres 2011 ausgestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bei Eurovia das Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, und die Frist für die Ausübung dieses Rechts sei ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der im Ausgangsverfahren fragliche Mehrwertsteuerbetrag an den Fiskus abgeführt und die Rechnung ausgestellt worden sei. Die Auffassung der Steuerverwaltung verstoße gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, da die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund einer engen Auslegung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Umsatzes verweigert werde, ohne dass die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt würden.

28      Fraglich sei auch, ob sich der Umstand, dass Eurovia ihrer Zahlungsverpflichtung nicht aus freien Stücken nachgekommen sei, was die Ausstellung der Rechnung verzögert habe, auf die Ausübung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug auswirken kann.

29      Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Widerspricht die Praxis eines Mitgliedstaats, die für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Steuertatbestands abstellt und nicht berücksichtigt, dass zwischen den Vertragsparteien ein Zivilrechtsstreit über den Umfang der Erfüllung anhängig war, der gerichtlich beigelegt wurde, und die Rechnung erst nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils ausgestellt wurde, dem Grundsatz der Steuerneutralität und den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts?

2.      Bejahendenfalls: Ist es möglich, die im mitgliedstaatlichen Recht festgelegte fünfjährige Verjährungsfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, deren Lauf mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt, zu durchbrechen?

3.      Bejahendenfalls: Hat ein Verhalten des Rechnungsempfängers wie im vorliegenden Fall, infolge dessen die mit rechtskräftigem Urteil festgesetzte Werkunternehmervergütung erst aufgrund des von dem Werkunternehmer betriebenen Vollstreckungsverfahrens gezahlt und eine Rechnung deswegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgestellt wurde, Einfluss auf die Ausübung des Abzugsrechts?

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

30      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts nur insoweit zuständig, als es um dessen Anwendung in einem Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts zur Union geht (Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos, C-302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Gerichtshof für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien der Union nicht zuständig ist, wenn der Erhebungszeitraum der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuern vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union liegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach der Vorlageentscheidung wurde die Dienstleistung, bezüglich deren das im Ausgangsverfahren fragliche Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, am 16. November 1998 erbracht, also vor dem Beitritt Ungarns zur Union am 1. Mai 2004.

33      Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 63 der Richtlinie 2006/112 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

34      Daher liegen die Erbringung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung, unterstellt, für sie galten solche Vorschriften wie die der Sechsten Richtlinie, und die Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs vor dem Beitritt Ungarns zur Union (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 21).

35      Insoweit ist zum einen nicht ersichtlich, dass diese Leistung zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Sechsten Richtlinie oder Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geführt hätte, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die gleiche Leistung mit Ablauf des Zeitraums bewirkt wurde, auf den sich die jeweilige Abrechnung oder die jeweilige Zahlung bezieht.

36      Nach der Vorlageentscheidung hat Eurovia zwar ursprünglich nur einen Teil der Vergütung gezahlt, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung geschuldet war, und die gesamte für die Leistung geschuldete Vergütung erst gezahlt, nachdem diese im Jahr 2010 gerichtlich endgültig festgesetzt worden war. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass im Ausgangsrechtsstreit nicht darüber entschieden zu werden braucht, ob solche Umstände unter diese Bestimmungen fallen können, sondern dieser die Frage betrifft, ob die Steuerverwaltung zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Lauf der Verjährungsfrist für das Recht von Eurovia auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für diese Leistung gezahlt wurde, beginnen konnte, bevor über diese Leistung eine Rechnung ausgestellt worden war.

37      Der Umstand, dass Eurovia die gesamte Vergütung, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung geschuldet war, erst im Jahr 2011 zahlte, wirkt sich folglich auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht aus.

38      Zum anderen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung nicht, dass es im Ausgangsverfahren um eine Situation ginge wie die, auf die sich Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 erster bis dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie und Art. 66 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2006/112 beziehen, in der der Steueranspruch nach einer Vorschrift des nationalen Rechts, die auf der Grundlage einer dieser Bestimmungen erlassen worden wäre, auf der Ausstellung einer Rechnung, auf der Vereinnahmung des Preises oder auf dem Ablauf einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Steuertatbestands beruht.

39      Das Recht auf Vorsteuerabzug, das in der Sechsten Richtlinie wie auch in der Richtlinie 2006/112 festgelegt ist, ist sowohl materiell als auch zeitlich unmittelbar an das Entstehen des Anspruchs auf die als Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 22).

40      Das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder gezahlt wurde, ist nämlich ein fundamentaler Grundsatz des durch die Rechtsvorschriften der Union geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, ist das Recht auf Vorsteuerabzug, das in den Art. 17 bis 20 der Sechsten Richtlinie vorgesehen war und nunmehr in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelt ist, integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C-188/09, EU:C:2010:454, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren wesentlicher Inhalt in Art. 167 und Art. 179 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, wird das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch grundsätzlich während des gleichen Zeitraums ausgeübt, in dem es entstanden ist, d. h., wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 41, sowie vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Daher ist der Gerichtshof nach der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, soweit sie die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug für eine vor dem Beitritt Ungarns zur Union erbrachte Dienstleistung betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 25).

43      Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Existenz irgendeines nach dem Zeitpunkt des Unionsbeitritts des betreffenden Mitgliedstaats liegenden Anhaltspunkts, der an die vor diesem Zeitpunkt liegenden Umstände anknüpft und eine Folge daraus ist, nicht ausreicht, um den Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zur Auslegung einer Richtlinie zuständig zu machen (Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der Umstand, dass die genaue Vergütung, die für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung geschuldet war, erst nach dem Beitritt Ungarns zur Union bestimmt wurde, und dass infolgedessen erst nach diesem Zeitpunkt die gesamte Vergütung gezahlt sowie die Rechnung über diese Dienstleistung, auf deren Grundlage das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, ausgestellt wurde, führt daher unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht dazu, dass der Gerichtshof dafür zuständig wird, die Sechste Richtlinie oder die Richtlinie 2006/112 auszulegen, da alle diese Umstände untrennbar mit einer Dienstleistung verbunden sind, von der feststeht, dass sie vor dem Beitritt erbracht wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis, C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 31).

45      Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der von der Kúria (Oberstes Gericht) vorgelegten Fragen nicht zuständig.

 Kosten

46      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) vorgelegten Fragen nicht zuständig.

Unterschriften


*Verfahrenssprache: Ungarisch.