Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
7. April 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung – Art. 63 und 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen – Befreiung von Investmentfonds – Voraussetzungen für die Befreiung – Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des Fonds“
In der Rechtssache C-342/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) mit Entscheidung vom 9. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2020, in dem Verfahren
A SCPI
Beteiligte:
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der finnischen Regierung, zunächst vertreten durch H. Leppo, A. Laine und S. Hartikainen, sodann vertreten durch H. Leppo und A. Laine als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch W. Roels und I. Koskinen als Bevollmächtigte, sodann vertreten durch W. Roels als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49, 63 und 65 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines von A SCPI, einer Gesellschaft französischen Rechts, angestrengten Verfahrens wegen des Vorbescheids der Verohallinto (Steuerverwaltung, Finnland) vom 13. Juni 2019 über die Besteuerung von durch A in den Steuerjahren 2019 und 2020 in Finnland erzielten Vermietungseinkünften und Gewinnen aus der Veräußerung von in Finnland belegenen Immobilien und von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von in Finnland belegenen Immobilien sind (im Folgenden: Bescheid vom 13. Juni 2019).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, 302, S. 32) sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie gilt für die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich des Artikels 3 bezeichnet der Ausdruck ‚OGAW‘ Organismen,
a) deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und
b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die Mitgliedstaaten können eine Zusammensetzung der OGAW aus verschiedenen Teilfonds genehmigen.
(3) Die Organismen im Sinne von Absatz 2 können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust (‚unit trust‘) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.
…“
4 Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1) bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und vorbehaltlich des Artikels 3 gilt diese Richtlinie für
a) EU-AIFM, die einen oder mehrere [alternative Investmentfonds (AIF)] verwalten, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt,
b) Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und
c) Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF in der Union vertreiben, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist es ohne Bedeutung,
a) ob es sich bei dem AIF um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt,
b) ob der AIF in der Vertragsform, der Form des Trust, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist,
c) welche Rechtsstruktur der AIF hat.“
5 In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie heißt es:
„… gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚AIF‘ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der
i) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und
ii) keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie [2009/65] benötigt“.
Finnisches Recht
6 Nach § 3 Nr. 4 des Tuloverolaki (1535/1992) [Einkommensteuergesetz (1535/1992)] vom 30. Dezember 1992 in der durch das Gesetz Nr. 528/2019 vom 12. April 2019 geänderten Fassung (im Folgenden: Einkommensteuergesetz) bezeichnet der Ausdruck „Einheit“ u. a. die Aktiengesellschaft, den Investmentfonds und den Sonderfonds.
7 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind natürliche Personen, die während des Steuerjahres in Finnland keinen Wohnsitz hatten, sowie ausländische Einheiten mit ihren in Finnland bezogenen Einkünften einkommensteuerpflichtig.
8 § 10 dieses Gesetzes bestimmt:
„In Finnland erzielte Einkünfte umfassen:
(1) die Einkünfte aus in Finnland belegenen Immobilien oder aus Räumlichkeiten, die aufgrund von Aktien einer finnischen Wohnungs- oder sonstigen Aktiengesellschaft bzw. aufgrund der Mitgliedschaft in einer Wohnungs- oder sonstigen Genossenschaft in Besitz gehalten werden;
…
(6) Dividenden, die aus einer Genossenschaft erzielten Überschüsse und sonstige damit vergleichbare Einkünfte, die von einer finnischen Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder sonstigen Einheit erlangt wurden, sowie Anteile an den Einkünften eines finnischen Zusammenschlusses;
…
(10) der Gewinn, der aus der Veräußerung einer in Finnland belegenen Immobilie oder von Aktien oder Anteilen an einer finnischen Wohnungsaktiengesellschaft, anderen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft erlangt wird, deren Gesamtvermögen zu mehr als 50 Prozent aus einer oder mehreren dort belegenen Immobilien besteht.“
9 § 20a dieses Gesetzes, der ab dem 1. Januar 2020 gilt, sieht in seinen Abs. 1, 2, 4 und 7 vor:
„Investmentfonds im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Kapitel 1 des Sijoitusrahastolaki (213/2019) (Investmentfondsgesetz [213/2019]) und die mit ihnen vergleichbaren, in Vertragsform errichteten ausländischen offenen Investmentfonds, die mindestens 30 Anteilseigner haben, sind von der Einkommensteuer befreit.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 über die Steuerbefreiung von Investmentfonds gelten auch für Sonderfonds im Sinne von § 1 Abs. 2 in Kapitel 2 des Vaihtoehtorahastojen hoitajista annettu laki (162/2014) (Gesetz über die Verwalter von alternativen Investmentfonds [162/2014]) und die mit ihnen vergleichbaren, in Vertragsform errichteten ausländischen Sonderfonds, sofern die Fonds offen sind und wenigstens 30 Anteilseigner haben.
…
Voraussetzung der Steuerbefreiung eines Sonderfonds im Sinne von § 1 Abs. 2 in Kapitel 2 des Gesetzes über die Verwalter von alternativen Investmentfonds bzw. eines mit diesem vergleichbaren, in Vertragsform errichteten ausländischen Sonderfonds, der seine Mittel hauptsächlich auf die in § 4 in Kapitel 16 a des genannten Gesetzes angegebene Weise in Immobilien und Immobilienwertpapieren anlegt, ist, dass dieser jährlich an seine Anteilseigner wenigstens drei Viertel vom Gewinn des Geschäftsjahrs ohne Berücksichtigung der nicht realisierten Wertsteigerungen ausschüttet.
…
Sofern ein Investmentfonds oder ein Sonderfonds sich aus einem oder mehreren Teilfonds zusammensetzt, finden auf den Teilfonds die Bestimmungen über den Investmentfonds oder den Sonderfonds Anwendung.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10 A ist eine Gesellschaft französischen Rechts in Form einer Immobilien-Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (société civile de placement immobilier à capital variable), die in Immobilien investiert, die im Euroraum belegen sind und an Unternehmen vermietet werden. Als alternativer Investmentfonds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61 unterliegt A der Kontrolle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Autorité des marchés financiers, Frankreich).
11 Die A Asset Management SAS, eine vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée) französischen Rechts, verwaltet A und trifft alle Entscheidungen in Bezug auf sie. Beide Gesellschaften haben ihren satzungsmäßigen Sitz in Frankreich und verfügen in Finnland über keine Niederlassung.
12 Die Anleger, die Anteile an A gezeichnet haben, erhalten jährlich den Ertrag, der dem von A erlangten Nettomietertrag und ihren sonstigen finanziellen Nettoeinkünften entspricht. Die Gewinnausschüttung wird von der Hauptversammlung dieser Gesellschaft beschlossen.
13 In Frankreich ist A eine steuerlich transparente Einheit, die nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die Anleger sind für den Teil der Einkünfte steuerpflichtig, der ihnen in Höhe ihrer Anteile an A gezahlt wird, sowie für den bei Verkauf oder Rücknahme von Anteilen erzielten Gewinn.
14 A hatte geplant, im Juni 2019 einen Vertrag über den Erwerb von Aktien zweier Immobilienaktiengesellschaften auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Finnland zu unterzeichnen, die Eigentümerinnen von in Finnland belegenen Geschäftsimmobilien sind, die A mindestens fünf Jahre lang zu vermieten beabsichtigte. A beabsichtigte auch, weitere derartige Immobilieninvestitionen zu tätigen oder direkt Immobilien in Finnland zu erwerben.
15 Um zu erfahren, ob die Einkünfte und Gewinne aus diesen Investitionen in Finnland besteuert werden können, beantragte A bei der Steuerverwaltung den Erlass eines verbindlichen Vorbescheids für die Steuerjahre 2019 und 2020.
16 Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 vertrat die Steuerverwaltung die Auffassung, dass A in Bezug auf das Steuerjahr 2019 aufgrund der in diesem Steuerjahr geltenden Steuervorschriften wegen ihrer grundlegenden Merkmale so angesehen werden könne, als befinde sie sich in einer mit der eines Investmentfonds im Sinne von § 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes vergleichbaren Situation. Daher seien die Einkünfte, die A in Finnland aus der Vermietung oder Veräußerung von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien sowie aus dem Verkauf von Aktien von Aktiengesellschaften erzielt habe, die Eigentümerinnen von in Finnland belegenen Immobilien seien, von der Einkommensteuer befreit.
17 Für das Steuerjahr 2020 vertrat die Steuerverwaltung hingegen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes die Auffassung, dass A als Gesellschaft mit variablem Grundkapital nicht einem Investmentfonds in Vertragsform im Sinne von § 20a dieses Gesetzes, sondern einer Aktiengesellschaft finnischen Rechts gleichzustellen sei.
18 Daher seien im Steuerjahr 2020 die von A in Finnland erzielten Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien sowie aus dem Verkauf von Aktien von Aktiengesellschaften, die Eigentümerinnen von in Finnland belegenen Immobilien seien, nach § 10 Nrn. 1, 6 und 10 sowie nach § 20a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Finnland steuerpflichtig.
19 A erhob beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019, soweit darin abgelehnt worden war, die Steuerbefreiung von in Finnland erzielten Immobilieneinkünften für das Steuerjahr 2020 anzuerkennen. Im Rahmen dieser Klage macht A geltend, dass § 20a des Einkommensteuergesetzes gegen das Unionsrecht verstoße, und trägt vor, dass unabhängig von ihrer Satzungsform, wie sie in den französischen Rechtsvorschriften über Investmentfonds vorgesehen sei, ihre funktionellen Merkmale mit denen eines von der Einkommensteuer befreiten finnischen Investmentfonds vergleichbar seien.
20 Der Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Stelle der Steuerverwaltung zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten) ist der Ansicht, dass mangels einer unionsweiten Harmonisierung der Formen, die Organismen für gemeinsame Anlagen aufweisen könnten, und der Vorschriften über die Besteuerung ihrer Einkünfte die nationalen Maßnahmen zur Regelung der Besteuerung von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie zur Regelung der Formen, Arbeitsweise und Tätigkeiten dieser Organismen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein könnten. A erfülle nicht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes für die Befreiung von der Einkommensteuer, der diese Befreiung nur in Vertragsform errichteten Fonds gewähre.
21 Das vorlegende Gericht stellt fest, aus dem Bescheid vom 13. Juni 2019 gehe hervor, dass A aufgrund des Inkrafttretens von § 20a des Einkommensteuergesetzes am 1. Januar 2020 nicht mehr einem von der Einkommensteuer befreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden könne, sondern nunmehr mit seinen in Finnland erzielten Immobilieneinkünften steuerpflichtig sei.
22 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 20a des Einkommensteuergesetzes, dass der nationale Gesetzgeber u. a. beabsichtigt habe, genau zu bestimmen, in welchen Fällen ein ausländischer Fonds einem steuerbefreiten finnischen Fonds gleichzustellen sei, ob es sich nun um einen Investmentfonds oder einen Sonderfonds handle, und zwar, um die Vorhersehbarkeit der Besteuerung zu verbessern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu beseitigen.
23 Der nationale Gesetzgeber habe auch einen unverfälschten Wettbewerb durch Gleichstellung der finnischen und der ausländischen Fonds sicherstellen wollen. Mangels einer Definition des Begriffs „Investmentfonds“ habe der allgemeine Charakter der nationalen Steuervorschriften in der Vergangenheit dazu beigetragen, die Gleichstellung ausländischer Fonds mit finnischen Investmentfonds zu erleichtern, obwohl Letztere im Ausland nicht unbedingt gleichbehandelt worden seien, ja sogar strengeren Rechtsvorschriften unterlegen hätten.
24 Mit den vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen solle nicht die Regel in Frage gestellt werden, wonach die steuerliche Behandlung in Finnland von der Rechtsform des Anlageinstruments abhänge, sondern es sollten damit die steuerrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Situation der Fonds, die die Vertragsform aufwiesen, unabhängig davon, ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Investmentfonds handele, genauer ausgestaltet werden, ohne jedoch die Befreiung auf andere Formen von Organismen für gemeinsame Anlagen auszudehnen. Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass Investmentfonds nach den finnischen Rechtsvorschriften über Investmentfonds ausschließlich in Vertragsform errichtet werden könnten.
25 Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es die Frage beantworten müsse, ob A für das Steuerjahr 2020 finnischen Investmentfonds, die von der Steuer auf die in Finnland erzielten Einkünfte befreit seien, gleichzustellen sei oder ob sie eine Quellensteuer auf Vermietungseinkünfte und Gewinn aus ihrer Immobilientätigkeit in Finnland zu entrichten habe.
26 Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Art. 49, 63 und 65 AEUV dem § 20a des Einkommensteuergesetzes entgegenstehen, wonach nur in Vertragsform errichtete ausländische offene Investmentfonds finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden, die von der Einkommensteuer befreit sind, so dass z. B. Investmentfonds, die wie A in Form einer Gesellschaft errichtet wurden, seit dem Inkrafttreten des § 20a des Einkommensteuergesetzes nicht mehr steuerbefreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden dürfen.
27 Vor diesem Hintergrund hat das Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Art. 49, 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ausschließlich in Vertragsform errichtete ausländische offene Investmentfonds einem von der Einkommensteuer befreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden können, wodurch ausländische Investmentfonds, die ihrer Rechtsform nach nicht durch Vertrag errichtet sind, in Finnland der Quellenbesteuerung unterliegen, obwohl es zwischen ihrer Situation und der der finnischen Investmentfonds sonst keine bedeutenden objektiven Unterschiede gibt?
Zur Vorlagefrage
Vorbemerkungen
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage betrifft, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens, bei der es sich um einen alternativen Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61 handelt, der in Frankreich in Form einer nicht der Einkommensteuer unterliegenden Gesellschaft, die in Frankreich steuerlich transparent ist, errichtet wurde, in Finnland eine Befreiung von der Einkommensteuer für Vermietungseinkünfte und Gewinn aus der Veräußerung von Immobilien und dem Verkauf von Immobilienaktiengesellschaftsaktien erlangen kann.
29 Nach dem Bescheid vom 13. Juni 2019 sind für diese im Steuerjahr 2019 von der Steuer befreiten Einkünfte aufgrund des Inkrafttretens von § 20a des Einkommensteuergesetzes für das Steuerjahr 2020 Steuern zu entrichten, und zwar insbesondere deshalb, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht die Vertragsform, sondern die Satzungsform aufweist.
30 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen der finnischen Regierung zum einen der Begriff „Investmentfonds“ im Sinne des Investmentfondsgesetzes (213/2019) nur einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65, der die Vertragsform aufweist, bezeichnet. Der Begriff „Sonderfonds“ im Sinne des Gesetzes über die Verwalter von alternativen Investmentfonds (162/2014) bezeichnet eine der Rechtsformen alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61 und bezieht sich ebenfalls nur auf Fonds in Vertragsform. Zum anderen kann ein alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61 in Finnland auch in Satzungsform errichtet werden und Immobilieninvestitionen vornehmen, kommt jedoch nicht in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 20a des Einkommensteuergesetzes.
31 Schließlich wird nach § 20a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes einem Sonderfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter von alternativen Investmentfonds (162/2014) bzw. einem mit diesem vergleichbaren, in Vertragsform errichteten ausländischen Sonderfonds, der sein Vermögen hauptsächlich in Immobilien oder in Immobilienwertpapieren anlegt, eine Befreiung von der Einkommensteuer gewährt, vorausgesetzt, dieser Fonds schüttet jährlich an seine Anteilseigner wenigstens drei Viertel vom Gewinn des Geschäftsjahrs ohne Berücksichtigung der nicht realisierten Wertsteigerungen aus.
32 Ohne sich dazu zu äußern, ob A diese Voraussetzung der jährlichen Mindestgewinnausschüttung erfüllt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Situation dieser Gesellschaft mit Ausnahme ihrer Satzungsform mit der eines gebietsansässigen Investmentfonds vergleichbar sei. Die Vorlagefrage bezieht sich ausschließlich auf diesen letztgenannten Gesichtspunkt.
33 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 49, 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Zur anzuwendenden Verkehrsfreiheit
34 Da sich diese Vorlagefrage sowohl auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Wenn sich anhand des Gegenstands dieser Regelung nicht bestimmen lässt, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fällt, berücksichtigt der Gerichtshof die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles, um zu bestimmen, von welcher dieser Bestimmungen die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (Urteil vom 11. Juni 2020, KOB, C-206/19, EU:C:2020:463, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Wenn zudem eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, prüft der Gerichtshof die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Steuerbefreiung, die Investmentfonds gewährt wird, die Vertragsform aufweisen und hauptsächlich in Immobilien oder Immobilienwertpapiere anlegen.
39 Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).
40 Der Kapitalverkehr umfasst nämlich zum einen Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt (Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 19).
43 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass A weder über Geschäftsräume noch über eine andere Niederlassung in Finnland verfügt, von denen aus sie ihre Immobilieninvestitionen – zumindest teilweise – in Finnland tätigen oder Entscheidungen in Bezug auf Letztere treffen würde.
44 Was zweitens Beteiligungen an Kapitalgesellschaften betreffe, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden, die von solchen Gesellschaften ausgeschüttet werden, nicht nur unter Art. 63 AEUV, sondern auch unter Art. 49 AEUV fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen. Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Immobilieninvestitionen zum Gegenstand, die von Organismen für gemeinsame Anlagen getätigt werden.
47 Diese Regelung nimmt zwar Situationen, die unter die Niederlassungsfreiheit fallen, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus, bezieht sich aber auf Investitionen, die im Hinblick auf eine Geldanlage getätigt werden, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll. Sie kann daher vorwiegend den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen. Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Nach alledem ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme ausschließlich anhand der Art. 63 und 65 AEUV zu prüfen.
Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Insbesondere ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Einkünfte von gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen ungünstiger behandelt als Einkünfte, die gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen zufließen, geeignet, die in einem anderen Staat als diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen davon abzuhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Werden Einkünfte, die ein gebietsansässiger Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, von der Steuer befreit, während die Einkünfte eines gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen einer endgültigen Quellensteuer unterliegen, so stellt dies eine weniger günstige Behandlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 50).
52 Im vorliegenden Fall begründet die in Rede stehende nationale Regelung eine Ungleichbehandlung nicht nach dem Sitzstaat des Organismus für gemeinsame Anlagen, sondern nach der Rechtsform dieses Organismus. Nur Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertragsform können nämlich unter den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen von der Steuer befreit werden.
53 Nach dem Wortlaut von § 20a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezieht sich das Erfordernis der Vertragsform des Fonds offenbar nur auf ausländische Fonds. Wie jedoch das vorlegende Gericht und die finnische Regierung ausführen, können Investmentfonds und Sonderfonds nach finnischem Recht nur in Vertragsform errichtet werden, so dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung den Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertragsform unabhängig vom Sitzstaat dieser Organismen vorbehalten ist.
54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gilt, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).
55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
56 Wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, können in Finnland Investmentfonds und Sonderfonds nur in Vertragsform errichtet werden.
57 Da das Unionsrecht insoweit nicht harmonisiert ist, steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Rechtsform festzulegen, in der Fonds in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können.
58 Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden und andere Einkünfte vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Außerdem kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteile vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).
60 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dürfen jedoch, wenn ein Mitgliedstaat bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen einen Steuervorteil gewährt, die Bedingungen, unter denen dieser Vorteil gewährt wird, keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 46).
61 In Anbetracht der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils erwähnten fehlenden Harmonisierung würde dem freien Kapitalverkehr seine Wirkung genommen, wenn einem gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen, der in der Rechtsform errichtet wurde, die von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, erlaubt oder vorgeschriebenen wird, und nach diesen Rechtsvorschriften tätig ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er anlegt, nur deshalb ein Steuervorteil vorenthalten wird, weil seine Rechtsform nicht der für die Organismen für gemeinsame Anlagen in diesem letzteren Mitgliedstaat erforderlichen Rechtsform entspricht.
62 Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass nach den Erläuterungen der finnischen Regierung die Errichtung alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61 in Finnland in Satzungsform zulässig wäre und diese Fonds Immobilieninvestitionen tätigen dürften, ohne jedoch in den Genuss der in § 20a des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Steuerbefreiung zu kommen.
63 Die in Finnland niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen können nämlich die Rechtsform annehmen, in der sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, während gebietsfremde Organismen für gemeinsame Anlagen den Voraussetzungen unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, vorgeschrieben sind.
64 Auch wenn die Bedingung in Bezug auf die Vertragsform keine Voraussetzung ist, die nur die gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen erfüllen können, ändert dies folglich jedoch nichts daran, dass diese Voraussetzung geeignet ist, Letztere zum Nachteil jener Organismen für gemeinsame Anlagen zu begünstigen, die in Satzungsform nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, errichtet wurden.
65 Daher sind solche Rechtsvorschriften geeignet, gebietsfremde Organismen für gemeinsame Anlagen von Immobilieninvestitionen in Finnland abzuhalten, und stellen daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist.
66 Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.
67 Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen. Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften), C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen dürfen nämlich nach dessen Abs. 3 weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung darstellen. Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum Vorliegen objektiv vergleichbarer Situationen
69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Im vorliegenden Fall weist die finnische Regierung zum einen darauf hin, dass die in § 20a des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Befreiung zum Ziel habe, die Doppelbesteuerung der Einkünfte aus Investitionen zu vermeiden und über Fonds getätigte Investitionen steuerlich möglichst wie Direktinvestitionen zu behandeln. Nach dieser Bestimmung richte sich die steuerliche Behandlung nach der Rechtsform der Einheit und hänge davon ab, ob die Besteuerung sowohl bei der Einheit als auch bei ihrem Eigentümer erfolge, wie dies bei Aktiengesellschaften der Fall sei, oder ob die Besteuerung nur beim Eigentümer erfolge, wie es bei Kommanditgesellschaften, Investmentfonds und Sonderfonds der Fall sei.
72 Zum anderen macht die finnische Regierung geltend, dass sich ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Satzungsform und ein Sonderfonds finnischen Rechts in Vertragsform in Anbetracht des mit dem Investmentfondsgesetz (213/2019) und dem Gesetz über die Verwalter von alternativen Fonds (162/2014) verfolgten Ziels des Anlegerschutzes im Fall der Insolvenz von Fonds nicht in einer vergleichbaren Situation befänden.
73 Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Satzungsform hat, ihn im Hinblick auf die Ziele, die Doppelbesteuerung der Einkünfte aus den Investitionen zu vermeiden und indirekt über Fonds getätigte Investitionen in gleicher Weise wie Direktinvestitionen steuerlich zu behandeln, nicht zwangsläufig in eine andere Situation versetzt als die eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Vertragsform.
74 Solche Ziele können nämlich auch dann erreicht werden, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Satzungsform aufweist, aber in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, von der Einkommensteuer befreit oder steuerlich transparent ist.
75 Dies wird im Übrigen durch den von der finnischen Regierung angeführten Umstand bestätigt, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften bei einem in der Satzungsform errichteten alternativen Investmentfonds die Besteuerung der Einkünfte sowohl bei diesem Fonds als auch bei den Anlegern erfolgt, während bei einem in Vertragsform errichteten Fonds nur die Anleger besteuert werden.
76 Was zweitens die Erwägungen der finnischen Regierung zum größtmöglichen Anlegerschutz angeht, der sich aus der Vertragsform eines Investmentfonds ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen zwar die Gründe nennen, die den nationalen Gesetzgeber dazu veranlasst haben können, die Errichtung der gebietsansässigen Investmentfonds in dieser Form zu verlangen, dass anhand solcher Erwägungen aber nicht zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertragsform und solchen mit einer anderen Rechtsform im Hinblick auf die durch § 20a des Einkommensteuergesetzes gewährte Befreiung von der Einkommensteuer unterschieden werden kann.
77 Daher ist davon auszugehen, dass sich ein gebietsfremder Organismus für gemeinsame Anlagen in Satzungsform, dessen Einkünfte in seinem Sitzstaat von der Steuer befreit sind oder der steuerlich transparent ist, im Hinblick auf die nationalen Bestimmungen über eine Steuerbefreiung, mit der Investitionen über Fonds Direktinvestitionen gleichgestellt werden sollen, in einer Situation befindet, die mit einem gebietsansässigen Investmentfonds in Vertragsform vergleichbar ist.
78 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eingeführte Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann.
Zum Bestehen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses
79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Hinweisen des vorlegenden Gerichts auf die Gesetzesmaterialien zu § 20a des Einkommensteuergesetzes, dass diese Bestimmung erlassen wurde, um die Vorhersehbarkeit der Besteuerung zu verbessern, die Rechtssicherheit zu erhöhen, den Verwaltungsaufwand zu beseitigen und einen unverfälschten Wettbewerb zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds zu gewährleisten.
81 Die finnische Regierung macht geltend, dass die Beschränkung der nach § 20a des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Steuerbefreiung auf Sonderfonds in Vertragsform durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, nämlich die Gewährleistung der Wirksamkeit der Steuerkontrolle und der Steuererhebung sowie die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems sicherzustellen.
82 Diese Bestimmung weiche unter genauen und nichtdiskriminierenden Bedingungen von der allgemeinen Regel der Besteuerung von Sonderfonds ab, wodurch die Wirksamkeit der Steuerkontrolle und -beitreibung gewährleistet werden könne.
83 Zur Kohärenz des Steuersystems macht die finnische Regierung geltend, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung Sonderfonds im Sinne der finnischen Rechtsvorschriften und alle diesen gleichgestellten ausländischen Fonds betreffe. Ein in der Rechtsform einer Gesellschaft gegründeter Fonds werde einer finnischen Aktiengesellschaft gleichgestellt, die ebenfalls der Steuer auf die aus Investitionstätigkeit erzielten Einkünfte unterliege.
84 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein müssen, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 97 und 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vermag das Ziel der Rechtssicherheit jedoch keine Beschränkung der Verkehrsfreiheiten zu rechtfertigen. Wäre dies der Fall, stünde es den Mitgliedstaaten nämlich frei, solche Beschränkungen einzuführen, sofern diese eindeutig formuliert sind.
86 Zweitens würde das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds zu gewährleisten, darauf hinauslaufen, die nachteilige steuerliche Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Satzungsform dadurch zu rechtfertigen, dass diese Organismen in anderen Mitgliedstaaten besser behandelt werden als finnische Investmentfonds in Vertragsform.
87 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Drittens stellt die von der finnischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46, und vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 36). Ebenso stellt die Notwendigkeit, eine effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel dar, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67).
89 Um jedoch die Wirksamkeit der Steuerkontrolle zu gewährleisten, kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihr für die Beurteilung der Frage erforderlich erscheinen, ob die in der in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung erfüllt sind, und die verlangte Vergünstigung dementsprechend zu gewähren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54), und die ihr für die Gewährleistung der wirksamen Beitreibung der Steuer erforderlich erscheinen.
90 Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nach sich zieht, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Im vorliegenden Fall hat die finnische Regierung nicht nachgewiesen, dass der steuerliche Vorteil, der Investmentfonds in Vertragsform gewährt wird, durch eine bestimmte steuerliche Belastung ausgeglichen wurde, was den Ausschluss gebietsfremder Organismen für gemeinsame Anlagen in Satzungsform von diesem Vorteil rechtfertigen würde.
94 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Kosten
95 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Finnisch.