7.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. August 2020 — Phantasialand gegen Finanzamt Brühl
(Rechtssache C-406/20)
(2020/C 423/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Phantasialand
Beklagte: Finanzamt Brühl
Vorlagefragen
1. |
Kann die in Anhang III Kategorie 7 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) erfolgte Benennung von Jahrmärkten und Vergnügungsparks im Sinne einer Differenzierung für eine Besteuerung eines Freizeitparks zum Regelsteuersatz herangezogen werden, obwohl die Bezeichnung „Vergnügungspark“ sowohl ortsgebundene als auch ortsungebundene Schaustellerunternehmen umfasst? |
2. |
Ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der der Kontext von verschiedenen Leistungen dazu führen kann, dass sie ungleichartig sind, auf die Leistungserbringung von ortsungebundenen Schaustellern und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks anwendbar? |
3. |
Sofern die Vorlagefrage zu 2. verneint wird: Ist die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“, die entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein wesentliches Element des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer darstellt, eine einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche „gedankliche Perspektive“? |
(1) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).