Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
9. September 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Ertragsteuer – Dividenden aus börsennotierten Aktien – Steuervergünstigung ausschließlich für Dividenden aus auf dem inländischen Börsenmarkt notierten Aktien – Unterschiedliche Behandlung – Objektives Unterscheidungskriterium – Beschränkung – Art. 65 AEUV – Objektiv vergleichbare Situationen – Rechtfertigung – Rein wirtschaftliches Ziel“
In der Rechtssache C-449/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 22. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren
Real Vida Seguros SA
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin (Berichterstatter) sowie des Richters P. G. Xuereb und der Richterin I. Ziemele,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Real Vida Seguros SA, vertreten durch C. Ramos Pereira, advogado,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, S. Jaulino, H. Magno und P. Barros da Costa als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Real Vida Seguros SA und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal, im Folgenden: Steuerverwaltung) über die teilweise Abzugsfähigkeit von Dividenden aus börsennotierten Aktien für die Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 2 Abs. 1 des Estatuto dos Benefícios Fiscais (Regelung über Steuervergünstigungen) (Diário da República I, Serie I-A, Nr. 149 vom 1. Juli 1989) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EBF) bestimmt:
„Steuervergünstigungen sind außerordentliche Maßnahmen, die zum Schutz nicht steuerlicher öffentlicher Interessen eingeführt werden, die die öffentlichen Interessen der Besteuerung selbst, die sie verhindern, überwiegen.“
4 Art. 31 EBF bestimmte:
„Die auf börsennotierte Aktien ausgeschütteten Dividenden zählen für die Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer nur in Höhe von 50 %.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
5 In den Steuerjahren 1999 und 2000 bezog Real Vida Seguros mit Sitz in Porto (Portugal) Dividenden aus auf dem portugiesischen Börsenmarkt notierten Aktien und aus auf ausländischen Börsenmärkten notierten Aktien. Gestützt auf Art. 31 EBF nahm sie im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Ertragsteuer für diese Steuerjahre einen Abzug in Höhe von 50 % dieser Dividenden von ihrem Gesamtnettoergebnis vor.
6 Nach einer Steuerprüfung betreffend diese Steuerjahre nahm die zuständige Behörde Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 10 778,46 Euro für das steuerliche Ergebnis des Steuerjahrs 1999 und in Höhe von 13 406,62 Euro für das steuerliche Ergebnis des Steuerjahrs 2000 vor; sie begründete diese wie folgt:
„Die Prüfung der Grundlage für die Berechnung der Erträge, für die der gemäß Art. 31 EBF für börsennotierte Aktien vorgesehene Abzug in Anspruch genommen wurde, hat ergeben, dass die Steuerpflichtige die Bruttodividenden berücksichtigt hat, die für auf dem portugiesischen Börsenmarkt notierte Aktien und auf ausländischen Börsenmärkten notierte Aktien bezogen wurden.
In Anbetracht des Begriffs der ‚Steuervergünstigung‘ und angesichts der Tatsache, dass die betreffende Vergünstigung mit dem Ziel geschaffen wurde, den inländischen Börsenmarkt zu beleben, hätten jedoch nur die Dividenden aus Aktien berücksichtigt werden dürfen, die auf diesem Börsenmarkt notiert sind …“
7 Die nach dieser Steuerprüfung vorgenommenen Steuerberichtigungen wurden von Real Vida Seguros erfolglos mit einem verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf und dann mit einer gerichtlichen Klage angefochten. Diese Gesellschaft legte daher beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein.
8 Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt Real Vida Seguros vor, dass vom erstinstanzlichen Gericht insoweit ein Rechtsfehler begangen worden sei, als es entschieden habe, dass die in Art. 31 EBF vorgesehene Abzugsfähigkeit nur für Dividenden aus Aktien gelte, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert seien, nicht aber für Dividenden aus Aktien, die auf ausländischen Börsenmärkten notiert seien. Abgesehen davon, dass dieser Artikel nicht auf die Herkunft der Dividenden Bezug nehme, verstoße nämlich jede Unterscheidung in diesem Sinne gegen das Unionsrecht, da eine solche Anwendung dieser Steuervergünstigung nicht mit dem freien Kapitalverkehr vereinbar sei.
9 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Auslegung der in Art. 31 EBF vorgesehenen Steuervergünstigung, wonach diese nur für Dividenden aus Aktien gelte, die auf dem inländischen Börsenmarkt notiert seien, darauf beruhe, dass der Zweck dieses Artikels in der Belebung und Entwicklung des Börsenmarkts gelegen habe. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EBF, von dem angenommen werde, dass es das mit der Steuer selbst verfolgte Ziel überwiege.
10 Da das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem freien Kapitalverkehr hegt, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Verstößt es gegen den freien Kapitalverkehr gemäß den Art. 63 ff. AEUV, dass nach den Art. 31 und 2 EBF bei der der Rechtsmittelführerin für die Jahre 1999 und 2000 auferlegten Körperschaftsteuer die an inländischen (portugiesischen) Börsen bezogenen Dividenden in Höhe von 50 % abzugsfähig sind, während die an Börsen anderer Mitgliedstaaten erzielten Dividenden von diesem Abzug ausgeschlossen sind?
Zur Vorlagefrage
11 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer eines Steuerpflichtigen Dividenden aus Aktien, die auf dem Börsenmarkt dieses Mitgliedstaats notiert sind, nur in Höhe von 50 % ihres Betrags zählen, während die Dividenden aus Aktien, die auf den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten notiert sind, in voller Höhe berücksichtigt werden.
12 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 31 EBF nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts für die Steuerjahre 1999 und 2000 die Berücksichtigung der bezogenen Dividenden in Höhe von 50 % vorsah und angesichts des mit diesem Artikel verfolgten Ziels nur auf Dividenden aus Aktien angewandt wurde, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert waren. Zum einen geht aber aus den schriftlichen Erklärungen der portugiesischen Regierung hervor, dass diese Dividenden nach dem besagten Artikel, der 1989 eingeführt und 2008 aufgehoben wurde, für das Steuerjahr 2000 nicht in Höhe von 50 %, sondern in Höhe von 60 % ihres Betrags von der Bemessungsgrundlage der Ertragsteuer abgezogen werden konnten. Zum anderen wendet sich Real Vida Seguros gegen die sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 31 EBF, wonach dieser Artikel nur für Dividenden aus Aktien, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert sind, gelten soll, da sich eine solche Voraussetzung aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ergebe.
13 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht dafür zuständig ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale, C-632/18, EU:C:2019:833, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern (Urteil vom 17. Dezember 2020, Onofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, EU:C:2011:583, Rn. 42, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Daher ist die Vorlagefrage ausgehend von den Prämissen zu beantworten, die sich aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts ergeben.
15 Zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat steuerpflichtige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass nach Art. 31 EBF, wie er von der Steuerverwaltung angewandt wurde, der Empfänger von Dividenden aus börsennotierten Aktien diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer teilweise abziehen konnte, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Aktien, die diese Dividenden abwarfen, auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert waren.
18 Die portugiesische Regierung bestreitet das Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs mit der Begründung, dass während des Geltungszeitraums von Art. 31 EBF jeder natürlichen oder juristischen Person eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats der Zugang zum portugiesischen Börsenmarkt offengestanden habe, da auf diesem Börsenmarkt Aktien sowohl portugiesischer als auch ausländischer Gesellschaften notiert werden könnten.
19 Hierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, wie sie von der Steuerverwaltung angewandt wurde, zwar nicht zwischen von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden und von gebietsfremden Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden unterschied, da die Voraussetzung für den teilweisen Abzug unterschiedslos für diese beiden Dividendenarten galt.
20 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass nationale Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Gesellschaften gelten, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, da selbst eine Differenzierung, die auf einem objektiven Kriterium beruht, de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Dies ist der Fall, wenn nationale Rechtsvorschriften die Gewährung einer Steuervergünstigung von einer Voraussetzung abhängig machen, die zwar unterschiedslos gilt, aber ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch ist, so dass nur gebietsansässige Gesellschaften diese Voraussetzung erfüllen können, während gebietsfremde Gesellschaften sie im Allgemeinen nicht erfüllen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Eine Praxis, nach der die begünstigte steuerliche Behandlung von Dividenden von der Voraussetzung abhängt, dass die Aktien, die diese Dividenden abwerfen, auf dem inländischen Börsenmarkt notiert sind, führt aber bereits aufgrund der Art dieser Voraussetzung dazu, dass Investitionen in gebietsansässige Gesellschaften begünstigt werden und damit Investitionen in gebietsfremde Gesellschaften benachteiligt werden.
23 Zum einen sind nämlich die Gesellschaften, die an die Börse gehen und deren Aktien somit zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, in der Regel auf ihrem nationalen Börsenmarkt notiert. Zum anderen ist der Anteil der gebietsfremden Gesellschaften, die auf einem bestimmten Börsenmarkt notiert werden, im Allgemeinen erheblich niedriger als der der gebietsansässigen Gesellschaften, auch wenn Gesellschaften ihre Aktien gleichzeitig auf einem ausländischen Börsenmarkt und auf ihrem inländischen Börsenmarkt durch eine internationale Mehrfachnotierung notieren lassen können.
24 Diese Feststellung trifft im Übrigen auf den portugiesischen Börsenmarkt uneingeschränkt zu, da, wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission ergibt, die Zahl gebietsfremder Gesellschaften, deren Aktien auf diesem Börsenmarkt notiert sind, gegenüber der Zahl der gebietsansässigen Gesellschaften gering ist und nichts darauf hindeutet, dass dies während des Geltungszeitraums der Steuervergünstigung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsah, anders gewesen wäre.
25 Daher ist davon auszugehen, dass die Steuerpraxis, wonach der Empfänger der Dividenden aus börsennotierten Aktien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer diese Dividenden teilweise abziehen konnte, sofern die Aktien, die diese Dividenden abwarfen, auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert waren, geeignet war, Personen, die für die in Art. 31 EBF vorgesehene Steuervergünstigung in Frage kamen, davon abzuhalten, Investitionen in gebietsfremde Gesellschaften zu tätigen, und daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist.
26 Wie die portugiesische Regierung vorbringt, berührt Art. 63 AEUV jedoch gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.
27 Diese Bestimmung ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen. Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre. Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]“ (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass daher die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen von den durch Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotenen Diskriminierungen unterschieden werden müssen. Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Daher ist erstens zu prüfen, ob zwischen dem Empfänger von Dividenden aus Aktien, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert sind, und dem Empfänger von Dividenden aus Aktien, die auf ausländischen Börsenmärkten notiert sind, ein objektiver Unterschied besteht.
30 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziels zu prüfen (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Die portugiesische Regierung verweist insoweit auf die andere Situation, in der sich der portugiesische Börsenmarkt im Verhältnis zu den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten seinerzeit befunden habe, und darauf, dass die Steuerpflichtigen anstelle des Abzugs der Dividenden von den Einkünften die im Ausland auf diese Dividenden entrichtete Steuer von der erhobenen Steuer hätten abziehen können.
32 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
33 Zunächst legen eine steuerpflichtige Person, die in auf dem portugiesischen Börsenmarkt notierte Aktien investiert, und eine steuerpflichtige Person, die in auf ausländischen Börsenmärkten notierte Aktien investiert, beide ihr Kapital in börsennotierten Gesellschaften an, um Gewinne zu erzielen.
34 Sodann werden diese Gewinne in beiden Fällen in Portugal besteuert. Soweit die portugiesische Regierung darauf verweist, dass Steuerpflichtige, die ihr Kapital in auf ausländischen Börsenmärkten notierte Aktien investiert hätten, die Möglichkeit hätten, die im Ausland auf diese Dividenden entrichtete Steuer von der in Portugal erhobenen Steuer abzuziehen, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Situation einer steuerpflichtigen Person, die Dividenden aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ganz oder teilweise verhindern soll, mit der einer steuerpflichtigen Person, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann die Möglichkeit für Steuerpflichtige, die ihr Kapital in auf ausländischen Börsenmärkten notierte Aktien investiert haben, die im Ausland auf diese Dividenden entrichtete Steuer von der in Portugal erhobenen Steuer abzuziehen, selbst wenn sie nachweislich bestünde, diese Steuerpflichtigen nicht in eine andere Lage versetzen als die Steuerpflichtigen, die ihr Kapital in Aktien, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert sind, investiert haben.
35 Schließlich geht sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus den schriftlichen Erklärungen der portugiesischen Regierung hervor, dass die Steuervergünstigung, die den Steuerpflichtigen gewährt wurde, die ihr Kapital in auf dem portugiesischen Börsenmarkt notierte Aktien investiert haben, der Belebung und Entwicklung des portugiesischen Börsenmarkts dienen sollte.
36 Da ein solches Ziel, wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils ergibt, notwendigerweise und eng mit der Förderung von inländischen Investitionen zusammenhängt, würde Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, seines Inhalts entleert, wenn man zuließe, dass eine Investition in Aktien, die auf dem portugiesischen Börsenmarkt notiert sind, steuerpflichtige Personen in eine andere Lage versetzt als steuerpflichtige Personen, die in Aktien investiert haben, die auf ausländischen Börsenmärkten notiert sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 68).
37 Was zweitens die Rechtfertigung der Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses betrifft, macht die portugiesische Regierung zum einen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerpraxis die Ausübung der eigenen Steuerbefugnisse der Portugiesischen Republik darstelle und auf der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung von Dividenden und dem Recht auf Genehmigung der Nichtbesteuerung der Dividenden beruhe.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage zu bestimmen; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Steuerautonomie unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen ausüben, insbesondere derjenigen, die in den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vorgesehen sind, was voraussetzt, dass das Besteuerungssystem in nicht diskriminierender Weise ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Soweit sich die portugiesische Regierung zum anderen auf die Förderung des Börsenmarkts bezieht, ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Selbst wenn ein solches Ziel als zulässig angesehen werden sollte, ist im Übrigen nichts vorgetragen worden, was nahelegen würde, dass dieses Ziel nicht erreicht worden wäre, wenn die Steuervergünstigung, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen war, auch auf Dividenden aus auf ausländischen Börsenmärkten notierten Aktien angewandt worden wäre, und dass es daher unerlässlich gewesen wäre, diese Dividenden von dieser Steuervergünstigung auszuschließen.
41 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer eines Steuerpflichtigen Dividenden aus Aktien, die auf dem Börsenmarkt dieses Mitgliedstaats notiert sind, nur in Höhe von 50 % ihres Betrags zählen, während die Dividenden aus Aktien, die auf den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten notiert sind, in voller Höhe berücksichtigt werden.
Kosten
42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer eines Steuerpflichtigen Dividenden aus Aktien, die auf dem Börsenmarkt dieses Mitgliedstaats notiert sind, nur in Höhe von 50 % ihres Betrags zählen, während die Dividenden aus Aktien, die auf den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten notiert sind, in voller Höhe berücksichtigt werden.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.