Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
13. Januar 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen – Mit diesen eng verbundene Umsätze – Thermalkuren – Für das Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts vereinnahmter Betrag“
In der Rechtssache C-513/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 1. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2020, in dem Verfahren
Autoridade Tributária e Aduaneira
gegen
Termas Sulfurosas de Alcafache SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Sechsten Kammer I. Ziemele (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und B. Rechena als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal, im Folgenden: Finanzverwaltung) und der Termas Sulfurosas de Alcafache SA (im Folgenden: Termas Sulfurosas) wegen der Mehrwertsteuerbefreiung der für die Thermalregistrierung vereinnahmten Beträge.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist der einzige Artikel in Titel IX („Steuerbefreiungen“) Kapitel 1 („Allgemeine Bestimmungen“) dieser Richtlinie. Dieser Artikel lautet:
„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“
4 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b in Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“) dieses Titels IX sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;
…“
5 Art. 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, 1, m und n ausgeschlossen:
a) sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.“
Portugiesisches Recht
6 Nach Art. 9 Nr. 2 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetzbuch) sind u. a. ärztliche und Gesundheitsleistungen sowie mit diesen in engem Zusammenhang stehende Umsätze, die von Krankenhäusern, Kliniken, Gesundheitszentren und ähnlichen Einrichtungen erbracht bzw. getätigt werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Das Thermalbad Termas de Alcafache (Portugal) ist eine Einrichtung der medizinischen Grundversorgung, die nicht zum Serviço Nacional de Saúde (Nationaler Gesundheitsdienst) gehört und bei der eine Krankenhausbehandlung nicht möglich ist.
8 Betrieben wird dieses Thermalbad von Termas Sulfurosas, die ihren Nutzern eine als „Thermalregistrierung“ bezeichnete Leistung in Rechnung stellt. Der hiermit vereinnahmte Gesamtbetrag belief sich in den Jahren 2010, 2011 und 2012 auf 87 003 Euro, 72 654 Euro und 55 627,50 Euro. Hierauf wurde nach einem Protokoll der Steuerprüfungsbehörde von Amts wegen Mehrwertsteuer in Höhe von 23 % zuzüglich Zinsen festgesetzt.
9 Aus diesem Protokoll geht auch hervor, dass Termas Sulfurosas entsprechend der vom Nutzer gewünschten Dienstleistung zwei unterschiedliche Verfahren anwendet.
10 Für die Dienstleistung der „Klassischen Thermalkuren“ muss er zuvor verpflichtend einen der im Thermalbad tätigen Ärzte aufsuchen, damit dieser ihm die durchzuführenden Behandlungen verordnet. Bei Bezahlung dieses Arztbesuchs entrichtet der Nutzer zugleich einen Beitrag für die Thermalregistrierung im laufenden Kalenderjahr, die die verordneten Anwendungen deckt und ohne die kein Zugang zu diesen Anwendungen besteht. Für diesen Beitrag stellt Termas Sulfurosas keine Mehrwertsteuer in Rechnung, sondern verweist in ihren Rechnungen auf Art. 9 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs. Auf ihrer offiziellen Website weist Termas Sulfurosas darauf hin, dass jede Thermalregistrierung individuell erfolgt und dazu dient, den vorherigen Arztbesuch zu vereinbaren, bei dem vom Arzt des Thermalbads dann die Behandlungen verordnet werden. In den betreffenden Steuerjahren wurden für die Thermalregistrierung 30 Euro, 33 Euro bzw. 36 Euro berechnet.
11 Für die als „Spa Thermal“ bezeichneten Dienstleistungen ist bei einer Behandlungsdauer von nicht mehr als drei Tagen die vorherige ärztliche Beratung freiwillig. Für diese Art von Dienstleistungen stellt Termas Sulfurosas – ob ein Arzt konsultiert wurde oder nicht – keine Thermalregistrierung in Rechnung.
12 Weiter geht aus dem Protokoll der Steuerprüfungsbehörde hervor, dass die einzige Gegenleistung für die Zahlung der Thermalregistrierung darin besteht, den Zugang zu den hydrologischen Behandlungen zu ermöglichen, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung. Die Zahlung berechtigt die Nutzer zum Erwerb der von ihnen gewünschten Behandlungen.
13 Termas Sulfurosas hat gegen den Bescheid der Finanzverwaltung, mit dem für die Thermalregistrierung von Amts wegen Mehrwertsteuer in Höhe von 23 % zuzüglich Zinsen festgesetzt wird, Klage beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu (Verwaltungs- und Finanzgericht Viseu, Portugal) erhoben.
14 Mit Urteil vom 14. Juni 2018 gab das Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu (Verwaltungs- und Finanzgericht Viseu) der Klage von Termas Sulfurosas statt.
15 Zum einen müsse der Betrag für die Thermalregistrierung, da er für den Zugang zu Thermalbehandlungen vereinnahmt werde, die bereits als von der Mehrwertsteuer befreit angesehen würden, ebenfalls steuerbefreit sein, soweit er nur nach einem Arztbesuch und nur dann erhoben werde, wenn ein approbierter Arzt eine Thermalbehandlung verordnet habe.
16 Zum anderen erfüllten die Dienstleistungen der „Klassischen Thermalkuren“, die verschiedene Behandlungen im Bereich HNO/Atemwegsmedizin und Rheumatologie umfassten, anders als die Dienstleistung „Spa Thermal“ eine therapeutische Funktion.
17 Die Finanzverwaltung legte Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) ein und machte u. a. geltend, dass die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, die durch Art. 9 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs in portugiesisches Recht umgesetzt wurde, eng auszulegen sei, da es sich um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz handele, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer unterliege.
18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei zwar der „therapeutische Zweck“ eines Umsatzes nicht besonders restriktiv auszulegen, aber es seien doch nur Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne und solche, die mit diesen „in engem Zusammenhang“ stehen, als von der Steuerbefreiung umfasst anzusehen.
19 Die Finanzverwaltung schließt u. a. aus dem Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437), dass eine Handlung, die mit der „hauptsächlichen“ ärztlichen Heilbehandlung keine engere Verbindung als die dort untersuchte aufweist, nicht als „mit ärztlichen und Gesundheitsdienstleistungen in engem Zusammenhang stehender Umsatz“ angesehen werden kann. Der von Termas Sulfurosas für die Thermalregistrierung vereinnahmte Betrag könne nicht als ein mit ärztlichen und Gesundheitsdienstleistungen „eng verbundener Umsatz“ angesehen werden.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in Anbetracht der vom Gerichtshof bereits festgelegten Kriterien nicht klar sei, ob bei diesen für die Thermalregistrierung erhobenen Beträgen davon auszugehen ist, dass im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie ein enger Zusammenhang mit der ärztlichen Heilbehandlung besteht.
21 Bestimmte Anhaltspunkte sprächen für eine Bejahung dieser Frage, etwa die Einbeziehung der Dienstleistung, dass für jeden Nutzer ein individuelles, das Anamneseblatt umfassendes Datenblatt angelegt werde, das zum Erwerb von Behandlungen berechtige, die zur Kategorie der „Klassischen Thermalkuren“ gehörten, deren Charakter als steuerbefreite Dienstleistung und Tätigkeit im Ausgangsverfahren unstreitig sei.
22 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Können Zahlungen, die als Gegenleistung für die Dienstleistung des Anlegens eines individuellen Datenblatts für jeden Nutzer geleistet werden, das das Anamneseblatt mitumfasst, das zum Erwerb von Behandlungen im Rahmen der „Klassischen Thermalkuren“ berechtigt, unter den Begriff „eng verbundene Umsätze“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen und somit als von der Mehrwertsteuer befreit angesehen werden?
Zur Vorlagefrage
23 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Umsatz, der im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts besteht, das zum Erwerb von Behandlungen mit „Klassischen Thermalkuren“ in einer Kureinrichtung berechtigt, als mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundener Umsatz unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen kann.
24 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, von der Steuer.
25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, und mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 57).
26 Die ärztlichen Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie müssen nach der Rechtsprechung zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, EU:C:2003:595, Rn. 48, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 24, sowie vom 18. September 2019, Peters, C-700/17, EU:C:2019:753, Rn. 20). Zudem fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 30).
27 Das vorlegende Gericht hält für erwiesen, dass es sich bei den Behandlungen, die in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Thermalbad im Rahmen von „Klassischen Thermalkuren“ angeboten werden, u. a. bestimmte Behandlungen im Bereich HNO/Atemwegsmedizin und Rheumatologie, die eine therapeutische Funktion erfüllen und von einem Arzt verordnet werden, um medizinische Heilbehandlungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt.
28 Daher ist zu prüfen, ob ein Umsatz, der im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts besteht, das als Gegenleistung für die Zahlung des Beitrags für die Thermalregistrierung zum Erwerb solcher ärztlichen Heilbehandlungen berechtigt, unter den Begriff der mit den ärztlichen Heilbehandlungen „eng verbundenen Umsätze“ fällt.
29 Da der Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen „eng verbundenen Umsätze“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 22), ist diese Bestimmung nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleichwohl ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Was den Regelungszusammenhang betrifft, in den sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, ist diese Vorschrift im Licht von u. a. Art. 134 Buchst. a dieser Richtlinie zu betrachten, wonach die betreffenden Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen unterfallenden Umsätze unerlässlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 26, vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 38, sowie vom 8. Oktober 2020, Finanzamt D, C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 31).
31 Zu dem mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die dort vorgesehene Befreiung der mit der Krankenhausbehandlung und mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze gewährleisten soll, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 23, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 23).
32 Angesichts dieses Ziels können nur Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind, „eng verbundene Umsätze“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen, da sich nämlich nur solche Leistungen auf die Kosten der medizinischen Behandlungen auswirken können, die dem Einzelnen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 25, vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 40, sowie vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 29).
33 Um festzustellen, ob Leistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Durchführung der ärztlichen Heilbehandlungen unerlässlich sind, sind u. a. der Zweck, zu dem diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 24, sowie vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 22), sowie alle Umstände des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits zu berücksichtigen (Urteil vom 2. Juli 2015, De Fruytier, C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 30).
34 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die möglicherweise erhebliche Zeitspanne zwischen der fraglichen Leistung und den ärztlichen Heilbehandlungen als solche einer Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht entgegensteht. Umsätze, die nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbunden sein können, die weder stattgefunden noch begonnen haben noch geplant sind, können jedoch nicht als Leistungen angesehen werden, die mit ärztlichen Heilbehandlungen im Sinne dieser Bestimmung „eng verbunden“ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, EU:C:2010:328, Rn. 45, 46 und 50).
35 Der Umsatz, um den es im Ausgangsverfahren geht, besteht gemäß den Angaben des vorlegenden Gerichts im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts, das zum Erwerb ärztlicher Heilbehandlungen im Rahmen von „Klassischen Thermalkuren“ berechtigt.
36 Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, die Art dieses Umsatzes und der in diesem Datenblatt enthaltenen Informationen sowie deren Zweck zu bestimmen.
37 Sollte der Umsatz im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts mit Angaben zum Gesundheitszustand des Nutzers und zu den ihm verordneten Behandlungen, die damit als geplant angesehen werden können, sowie zu den Anwendungsmodalitäten für diese Behandlungen bestehen und die Abfrage dieser Daten für die Erbringung dieser Behandlungen und zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sein, so könnte ein solcher Umsatz als im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie „eng verbunden“ mit diesen ärztlichen Heilbehandlungen angesehen werden.
38 Wenn dagegen die Gegenleistung der Zahlung für die Thermalregistrierung allein in der Möglichkeit besteht, verordnete Behandlungen zu erwerben, oder wenn der Inhalt des individuellen, das Anamneseblatt umfassenden Datenblatts für die Erbringung dieser Behandlungen und zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele nicht unerlässlich ist, darf ein solcher Umsatz unabhängig davon, dass ohne die Zahlung für die Thermalregistrierung kein Zugang zu den verordneten Behandlungen besteht nicht als im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie „eng verbunden“ mit ärztlichen Heilbehandlungen angesehen werden.
39 Hält das vorlegende Gericht den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatz tatsächlich für unerlässlich, um im Zuge der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungen die mit diesen verfolgten therapeutischen Ziele zu erreichen, so dass es sich um einen mit den ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundenen Umsatz handelt, muss es prüfen, ob dieser Umsatz von einer der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Einrichtungen unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt wird.
40 Handelt es sich nicht um Einrichtungen des öffentlichen Rechts, so sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Steuer befreit, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit denen, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten, in sozialer Hinsicht vergleichbar sind“, von „Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.
41 Da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Thermalbad offensichtlich keine Krankenanstalt ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die dort erbrachten ärztlichen Heilbehandlungen sowie mit diesen eng verbundenen Umsätze unter Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt werden, die in sozialer Hinsicht mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten, und ob es sich bei diesem Thermalbad um ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder einer anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, so dass alle Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
42 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Umsatz, der im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts besteht, das zum Erwerb ärztlicher Heilbehandlungen mit „Klassischen Thermalkuren“ in einer Kureinrichtung berechtigt, als mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundener Umsatz unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen kann, sofern diese Datenblätter Angaben zum Gesundheitszustand und zu den verordneten und geplanten ärztlichen Behandlungen sowie zu deren Anwendungsmodalitäten enthalten und die Abfrage dieser Daten für die Erbringung dieser Behandlungen und zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich ist. Zudem müssen diese ärztlichen Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Umsätze unter Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt werden, die in sozialer Hinsicht mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b gelten.
Kosten
43 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Umsatz, der im Anlegen eines individuellen, ein Anamneseblatt umfassenden Datenblatts besteht, das zum Erwerb ärztlicher Heilbehandlungen mit „Klassischen Thermalkuren“ in einer Kureinrichtung berechtigt, als mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbundener Umsatz unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen kann, sofern diese Datenblätter Angaben zum Gesundheitszustand und zu den verordneten und geplanten ärztlichen Behandlungen sowie zu deren Anwendungsmodalitäten enthalten und die Abfrage dieser Daten für die Erbringung dieser Behandlungen und zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich ist. Zudem müssen diese ärztlichen Heilbehandlungen sowie die damit eng verbundenen Umsätze unter Bedingungen durchgeführt bzw. bewirkt werden, die in sozialer Hinsicht mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b gelten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Portugiesisch.