8.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2020 — Z gegen Finanzamt G
(Rechtssache C-46/20)
(2020/C 191/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Z
Beklagter: Finanzamt G
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde? |
2. |
Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen? |
(1) ABl. 2006, L 347, S. 1.