8.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Februar 2020 — DBKAG gegen Finanzamt Linz
(Rechtssache C-59/20)
(2020/C 191/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: DBKAG
Belangte Behörde: Finanzamt Linz
Vorlagefrage
Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EG (1) in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).