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19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/29


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2021 — Allianz Benelux SA/État belge, SPF Finances

(Rechtssache C-295/21)

(2021/C 289/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Allianz Benelux SA

Berufungsbeklagter: État belge, SPF Finances

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1), gegebenenfalls in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinien 78/855/EWG (Dritte Richtlinie) (2) und 82/891/EWG (Sechste Richtlinie) (3) über das Gesellschaftsrecht, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die in der Richtlinie genannten ausgeschütteten Gewinne in die Besteuerungsgrundlage der die Dividenden beziehenden Gesellschaft einbezogen werden, bevor sie davon zu 95 % abgezogen und gegebenenfalls auf spätere Steuerjahre vorgetragen werden, die aber in Ermangelung einer besonderen Vorschrift, die im Falle einer Umstrukturierung von Gesellschaften vorsähe, dass die bei der einbringenden Gesellschaft so vorgetragenen Abzüge in vollem Umfang auf die begünstigte Gesellschaft übergehen, dazu führt, dass die Gewinne anlässlich dieses Vorgangs aufgrund der Anwendung einer Vorschrift indirekt besteuert werden, die die Übertragung dieser Abzüge nach dem Verhältnis des proportionalen Teils des Steuerreinvermögens der übertragenen Bestandteile der einbringenden Gesellschaft vor dem Vorgang in der Gesamtsumme des Steuerreinvermögens der übernehmenden Gesellschaft und des Nettosteuerwerts der übertragenen Bestandteile, ebenfalls vor dem Vorgang, begrenzt?


(1)  ABl. 1990, L 225, S. 6.

(2)  Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. 1978, L 295, S. 36).

(3)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).